BESCHLUSS 9 November Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Hausmann Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Januar wird zurückgewiesen . Bedenken Auslegung vertraglichen Regelung Gewährleistungseinbehalt veranlassen Zulassung Zulassungsgrund entscheidungserheblichen Frage gegeben ist . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert : € Haß Wiebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Hausmann