NAMEN Verkündet : 9 November Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 November Richter Prof. Dr. Dr. Hausmann Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 22 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagte verschiedener Mängel Anspruch Beklagten errichteten Reiheneckhaus dazugehörenden Außenanlage beanstanden . Revisionsverfahren geht nur noch Kabelverteilerschrank örtlichen Elektrizitätswerkes Überlandwerk . Schrank ist östlichen Giebelwand Hauses erheblich Geländeniveaus aufgestellt worden . Beklagte hat Auswahl Standortes Elektrizitätswerk mitgewirkt . Position ist Gelände abgeböscht worden so Schrank Grund Art Mulde steht . nimmt unerheblichen Teil östlichen Außenanlage großen Grundstükkes Anspruch . abweisender Entscheidung Landgerichtes hat Berufungsgericht Beklagte verurteilt Kabelverteilerschrank Aufrechterhaltung Stromversorgung entfernen . Hiergegen wendet zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Auffassung Berufungsgerichts stellt Standort Kabelverteilerschrankes bedingten abgeschrägten muldenförmigen Gestaltung Geländeoberfläche Werkmangel . Schrank Außenanlage präge beeinträchtige hinzunehmende Maß Nutzung . Beklagte hätte Kläger beeinträchtigende Lage Schrankes wählen müssen . Ziffer Baubeschreibung habe übernommen Außenanlage eben herzustellen . Beklagte wäre auch Lage gewesen . hätte grundsätzlich Versorgungsunternehmen zustehenden Entscheidung Plazierung Anlagen günstigeren Standort bestimmen können . Beklagte sei verpflichtet Mangel beheben . Auftraggeber habe zwar Anspruch bestimmte Art Weise Mängelbeseitigung ; könne vielmehr Auftragnehmer entscheiden . Dementsprechend sei befinden Verteilerschrank richtig aufzustellen sei . Jedoch sei Klägern geltend gemachte Anspruch Entfernung gegenwärtigen Standort selbständig einklagbarer Teil Anspruchs Mängelbeseitigung . Abbau sei anderweitigen Errichtung Verteilerschrankes abtrennbar beeinflusse weitere Mängelbeseitigung . Beklagte könne Erfolg Duldungspflicht Kläger § Verordnung Allgemeine Bedingungen Elektrizitätsversorgung Tarifkunden berufen . Verordnung regele Vertragsverhältnis Parteien dasjenige Kunden Versorgungsunternehmen . Selbstverständlich hätten Kläger rügelos Maßnahmen hinzunehmen Stromversorgungsanschluß technisch geboten unvermeidbar seien . würden gewöhnlichen Anforderungen Tauglichkeit Gebrauch geprägt . Standort Verteilerschrankes treffe aber andere Standorte geringeren Beeinträchtigungen Betracht gekommen wären . Abs. schließe Anspruch Mängelbeseitigung . sei vorgetragen Kläger Begehren liegenden Zustände Abnahme auch Auswirkungen erkannt hätten . II . hält rechtlichen Überprüfung teilweise stand . 1 . Standort Kabelverteilerschrankes ist Werkmangel . Beklagten zumindest bestimmten Standort ist Werk fehlerbehaftet . Beklagte schuldet Haus Garten Stellplatz auch genutzt werden können . So Kabelverteilerschrank aufgestellt ist verhindert unbeträchtlichem Maße Nutzung Gartens ; erlaubt einmal vertragsgemäße Herstellung ebenen Außenanlage . Beklagte ist verpflichtet Mangel beheben heißt Entfernung Verteilerschrankes gegenwärtigen Standort sorgen . Recht Beklagten Art Weise Nachbesserungsarbeiten bestimmen wird beeinträchtigt . Verteilerschrank gehört Beklagten geschuldeten Werk . Mangelhaftigkeit Werkes beschränkt behindernden Standort Schrankes . werkvertragliche Verpflichtung Beklagten geht insoweit Behinderung beseitigen . 2 . öffentlich-rechtliche Pflicht Eigentümern Anbringen bestimmter Versorgungseinrichtungen Grundstück dulden § Abs. steht Verpflichtung Beklagten . Gegenstand Duldungspflicht ist lediglich Grundstücksbenutzung heißt Rechtspflicht Eigentümers Aufstellung Versorgungseinrichtungen Grundstück überhaupt zuzulassen . reicht so weit Verteilerschrank falscher Stelle installiert werden dürfte . 3 . Ansicht Revision Beklagte sei Rechtsgründen Lage Kabelverteilerschrank gegenwärtigen Standort entfernen trifft . dahingehende Verurteilung kommt dementsprechend Betracht . Beklagte ist lediglich verpflichtet erforderlichen rechtlich möglichen Schritte unternehmen Verteilerschrank geeigneten Platz Grundstück Kläger versetzt wird . Beklagte ist Eigentümer Verteilerschrankes . Elektrizitätswerk entscheidet auch Ort Aufstellung . Entscheidung wird Rahmen pflichtgemäßen Ermessens getroffen ordnungsgemäße Ausübung Beklagte Anspruch hat . gehört berechtigten Belangen Beklagten nach Grundeigentümerin ist Rechnung getragen wird . bedeutet Verteilerschrank darf beispielsweise Mitte Stellplatzes direkt Haustür vorliegenden Fall dergestalt Außenanlage gestellt werden sachgerechte Nutzung behindert gar ausgeschlossen wird . Schrank falscher Stelle bereits aufgestellt worden ist kann Beklagte § Abs. Satz AVBEltV Verlegung Versorgungseinrichtung bemühen . ist Sinne Vorschrift zumutbar Verteilerschrank gegenwärtigen Platz verbleibt . Standort fehlerhaften Angaben Beklagten zurückzuführen ist kommt Kostenregelung § Abs. Satz erster Halbsatz Betracht . Vielmehr wird Beklagte entstehenden Kosten ebenso übernehmen haben auch sonst Kosten Mängelbeseitigung tragen hat . Abwälzung ist ausgeschlossen . entfällt zugleich Grund veranlassen könnte Verlegung Kabelverteilerschrankes verschließen . Rahmen Pflicht Mängelbeseitigung ist Beklagte Klägern verpflichtet Rechte wahrzunehmen entsprechenden oben genannten Schritte unternehmen . Bisher ist Klageantrag Kläger Entfernung Verteilerschrankes gerichtet . besteht Anspruch . 4 . Gewährleistungsrechte Kläger sind gemäß § Abs. ausgeschlossen . uneingeschränkte Abnahmeerklärung Revision beruft bezieht unmißverständlich Gebäude Anwesen insgesamt Außenanlagen befindlichen Verteilerschrank . abgesehen erkennt Berufungsgericht Recht Klägern erforderliche Kenntnis fehlte Bedeutung Auswirkungen Mangels seinerzeit übersehen konnten . Verteilerschrank ist noch rohen Baulandschaft installiert worden ; Anhaltspunkte Kläger Standort Verhältnis abschließenden Ausgestaltung abschätzen konnten fehlen . Thode Haß Wiebel Hausmann