BESCHLUSS 25 . Januar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Mai wird angenommen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. § Auslegung Beschlusses BVerfG 11 . Juni PBvU BVerfGE . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt einseitiger Verstoß Auftragnehmers Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit Nichtigkeit Vertrages gemäß § Urteil 20 . Dezember ZfBR . entgegenstehende Entscheidungen Landgerichte ; LG sind Rechtsprechung vereinbar . Berufungsgericht hat Recht Vertrag Klägerin Beklagten wirksam erachtet . Beklagte hat Umstand Kläger lediglich Metallbauerhandwerk Dachdekkerhandwerk Handwerksrolle eingetragen war erst Durchführung Arbeiten erfahren . Verstoß Beklagten Gesetz Bekämpfung Schwarzarbeit kommt Betracht . Kläger Gesetz verstoßen hat kann dahinstehen . Allein Umstand ausgeübte Gewerk Handwerksrolle eingetragen war führt ebenfalls Nichtigkeit Vertrages Urteil 22 . September . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : DM . Haß Kuffer