NAMEN Verkündet : 22 Juli Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Schadensersatzanspruch § besteht auch dann Höhe Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten Besteller Werk veräußert Bestätigung Urteil 6 November . Urteil 22 Juli OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Betrags € 70.325,83 DM Lasten Klägers erkannt worden ist . Sache wird insoweit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt abgetretenem Recht Revisionsverfahren noch Schadensersatz Höhe € mangelhafter Dachdeckerarbeiten Beklagte Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat . Auftraggeberin damalige Eigentümerin Gebäudes Vermieterin Klägers folgenden : Auftraggeberin Beklagten erfolglos Mängelbeseitigung aufgefordert hatte trat klagten zustehenden Schadensersatzansprüche Kläger . Tod Auftraggeberin veräußerten Erben Gebäude Dritten Durchführung Nachbesserungsarbeiten ablehnt . Landgericht hat Klage insoweit stattgegeben . Berufungsgericht hat abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Berufungsurteil angegriffen ist Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis finden 31 . Dezember geltenden Gesetze Anwendung Art . § Satz . Berufungsgericht führt zunächst sei Grunde Anspruch Schadensersatz gemäß § gegeben gewesen . Schadensersatzanspruch umfasse auch geltend gemachten Kosten Mängelbeseitigung . Kläger sei Abtretung Geltendmachung Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert . Anspruch sei jedoch erloschen Anwesen inzwischen Erwerber veräußert worden sei Zustimmung Durchführung Mängelbeseitigungsmaßnahmen Art definitiv verweigere . II . hält rechtlichen Nachprüfung wesentlichen stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Anspruch habe zunächst bestanden Anspruch umfasse Kosten Mängelbeseitigung sei Kläger wirksam abgetreten worden . getroffenen Feststellungen Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben durchgreifenden Einwendungen Wirksamkeit Fortbestand Abtretung entgegenstehen . Beendigung Auftragsverhältnisses Abtretung beruht Rückabtretungsverpflichtung Klägers berühren Gläubigerstellung . 2 . Rechtsfehlerhaft nimmt Berufungsgericht jedoch Schadensersatzanspruch § mehr Höhe Mängelbeseitigungskosten gegeben sei Grundstück veräußert worden sei neue Eigentümer Grundstücks Mängelbeseitigung abgelehnt habe . erkennende Senat entscheidet ständiger Rechtsprechung Schadensersatzanspruch § bestehe auch dann Höhe Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten Besteller Werk veräußert habe Urteil 6 November ; Urteil 25 . April . Rechtsprechung hält Senat erneuter Überprüfung . Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung V. Zivilsenats Urteil 2 . Oktober ; Urteil 5 . März Urteil 4 . Mai betrifft Ansprüche Werkvertragsrechts steht erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat Urteil 6 November aaO Rechtsprechung . 3 . Auch Besonderheiten Streitfalls rechtfertigen Entscheidung . Schadensersatzanspruch § hat Voraussetzungen noch Inhalt Umfang allein Änderung erfahren Abtretung Kläger geltend gemacht wird Zeit Eigentümer Grundstücks war . Auch Beendigung Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses Folge Kläger nunmehr Pflicht Rückabtretung Veräußerer Grundstücks trifft § gegebenenfalls auch auskehren muß Durchsetzung Schadensersatzanspruchs Beklagten erlangt nimmt Kläger vornherein Recht Anspruch Gläubiger noch ist vollem Umfang Beklagte durchzusetzen . Berufungsgericht wird allerdings erneuten Prüfung Frage nachzugehen haben Sachverhalt erforderlichen Anhaltspunkte ergeben Kläger Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung abgetretenen Anspruch nur Geschäftsbesorgungsverhältnis verlangen kann Antrag entsprechend umstellen muß . Thode Kuffer