BESCHLUSS 25 November Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Antrag Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli wird zurückgewiesen . Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli wird kostenpflichtig verworfen . : € Gründe : Berufungsurteil ist zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Kläger Rechtsanwältin Dr. 6 . August zugestellt worden . Kläger haben 15 . September Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gleichzeitig Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Rechtsmittelfrist beantragt . Begründung haben vorgetragen glaubhaft gemacht : Schreiben 11 . August sei Rechtsanwältin S. gebeten worden Möglichkeiten Nichtzulassungsbeschwerde überprüfen . habe geantwortet wolle Abrechnung Streitwert mindestens € ausgehen habe Stellungnahme gebeten Umständen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden solle . Ferner habe mitgeteilt habe vorsorglich Rechtsmittelfrist Kontrolle genommen . Rechtsanwältin Dr. habe erwidert werde Sache zurückkommen . habe Rechtsanwältin S. Frist Kontrolle genommen . 20 . August habe Kläger Fax mitgeteilt sei Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde genannten Bedingungen einverstanden . Rechtsanwältin Dr. habe zuverlässige Mitarbeiterin . angewiesen Fax Begleitschreiben Rechtsanwältin S. weiterzuleiten . Frau . habe Anweisung ausgeführt . Akte sei zunächst Einverständnis Schreibtisch entfernt dann versehentlich weggelegt worden . habe Rechtsanwältin Dr. erst erfahren 10 . September Rechtsanwältin S. zurückgesandten Unterlagen eingegangen seien . Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde sei Vorfrist ordnungsgemäß Frau . Fristenbuch notiert worden . lege Anwälten täglich aktualisierte Fristenzettel . Würden auswärtige Rechtsanwälte Einlegung Rechtsmitteln beauftragt lasse Frau . Auftragserteilung immer schriftlich bestätigen . Erst dann rechtsmittelbeauftragte Anwalt Übernahme Fristenkontrolle schriftlich bestätigt habe streiche Frau . Rechtsmittelfristen . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig . 1 . ist verspätet erst 15 . September gesetzlichen Frist Monat Zustellung Berufungsurteils eingelegt worden § Abs. Satz . 2 . Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdefrist kann Klägern gewährt werden . Kläger haben glaubhaft gemacht gemäß § Abs. zuzurechnendes Verschulden Rechtsanwältin Dr. verhindert waren Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten § . haben Verschulden Rechtsanwältin Dr. Fristversäumung ausgeräumt . Kläger haben zwar glaubhaft gemacht Akte Büroversehens weggelegt worden ist . fehlt jedoch Vortrag erfolgten Eintragung Rechtsmittelfrist Vorfrist Fristenkalender weiter verfahren wurde . spricht Fristen gestrichen wurden . vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen streicht Frau . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Beschluß 8 November ZB Rechtsmittelfristen erst dann beauftragte Rechtsanwalt Übernahme Rechtsmittelauftrag Fristenkontrolle schriftlich bestätigt hat . derartige Bestätigung war jedoch noch eingegangen . Auftrag Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen war Rechtsanwältin S. noch gar erteilt worden . sollte erst versehentlich unterbliebenen Schreiben 20 . August geschehen . Waren Fristen noch gestrichen hätte Rechtsanwältin Dr. täglichen Fristenkontrolle Vorgang aufmerksam werden müssen . Wiebel Kuffer