NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz § Nr. § Abs. § Abs. Besteller kann Voraussetzungen § Abs. § Abs. vorherige Fristsetzung Schadensersatz Leistung Mängel Werkleistung beanspruchen Unternehmer Nacherfüllung Mängel § Abs. Recht unverhältnismäßig verweigert hat . Macht Besteller werkvertraglichen Schadensersatz Höhe Mängelbeseitigungskosten geltend entsprechen Beurteilung Unverhältnismäßigkeit Aufwands § Abs. Satz maßgeblichen Kriterien gemäß § Abs. gebotenen Prüfung unverhältnismäßigen heranzuziehen sind . Urteil 11 . Oktober VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richter Prof. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage Betrages € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Restwerklohn Heizungsund Sanitärinstallationsarbeiten . Widerklage beansprucht Beklagte mangelbedingten Schadensersatz . Klägerin schloss Beklagten Mutter Jahr Vertrag Erbringung Installationsarbeiten Doppelhaus Beklagte ist Eigentümer Doppelhaushälfte 6a ; Doppelhaushälfte steht Eigentum Mutter Beklagten . Klage beansprucht Klägerin Höhe € Doppelhaushälfte Beklagten ausgeführten Werkleistungen . Restwerklohn Arbeiten Doppelhaushälfte macht Parallelverfahren geltend . Beklagte hat Mängel Doppelhaushälfte betreffenden Werkleistungen behauptet Klageforderung übersteigenden Kostenaufwand beseitigt werden müssten gemeint Bezahlung Restwerklohnforderung Abnahme Werkleistungen ohnehin noch fällig sei jedenfalls Beseitigung Mängel verweigern dürfen . Landgericht hat Beklagten Beweisaufnahme Zahlung € Zinsen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Zahlung weiteren € Zug Zug Beseitigung näher bezeichneter Mängel verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht erstinstanzliche Entscheidung Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels abgeändert Beklagte € Zinsen weitere € Zug Zug Beseitigung Mängeln zahlen muss . hat vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen . Berufungsverfahren hat Beklagte Widerklage erhoben zuvor Begründung mangelbedingten Leistungsverweigerungsrechts geltend gemachten Kosten Beseitigung Mängeln Dämmung Befestigung Bodenplatte verlegten Kaltwasserleitungen Höhe € nunmehr Wege Schadensersatzes verlangt . Berufungsgericht hat Schadensersatzforderung gerechtfertigt gehalten Klägerin Mängelbeseitigung unverhältnismäßig hohen Nachbesserungsaufwandes Recht verweigert habe Beklagte insoweit Minderung Werklohns verweisen lassen müsse . hat Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen unzureichenden Isolierung Warmwasserrohre verbleibenden technischen Minderwert € Klageforderung abgezogen ; Widerklage hat abgewiesen . Senat zugelassenen Revision wendet Beklagte nur Aberkennung Betrag € übersteigenden Widerklageforderung . Entscheidungsgründe : Revision führt geltend gemachten Umfang Aufhebung Berufungsurteils insoweit Zurückverweisung Berufungsgericht . Berufungsgericht führt Werkleistungen Klägerin seien mangelhaft Warmwasserleitungen Bodenplatte nur mm starken Dämmung versehen habe maßgeblichen Bestimmungen Energieeinsparverordnung EnEV Dämmung Mindeststärke mm aufweisen müsse . Beklagten schon Beginn Dämmarbeiten bewusst gewesen sei Klägerin vorgesehene Ausführung dennoch zugelassen habe könne insbesondere Rücksicht Erklärung stets derartige Dämmung verwenden zwar Verzicht vertragsgerechte Erstellung Werkes angesehen werden . Gleichwohl stehe Beklagten Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch Klägerin gemäß Abs. § Abs. berechtigt gewesen sei Nacherfüllung Unverhältnismäßigkeit verweigern . Aufwand Beseitigung Rede stehenden Mängel stehe vernünftigen Verhältnis Vorteil Beklagte Nachbesserung erlangen könne . Interesse Beseitigung Mängel sei gering Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen konkrete Nutzung Gebäudes fachgerechte Dämmung Warmwasserleitungen beeinträchtigt sei mangelbedingt höhere Energieverbrauch lediglich Mehrkosten ca. € Jahr führe . stünden erhebliche unangemessen hohe Nachbesserungskosten ca. € . Berücksichtige Hintergrund Klägerin Mangel vorsätzlich grob fahrlässig verursacht habe Ausmaß anzulastenden Verschuldens eher gering sei Beklagte seinerseits Zeitgründen sehenden Auges mangelhafte Dämmung Warmwasserrohre hingenommen habe so führe Gesamtabwägung maßgeblichen Umstände Klägerin berechtigt sei Nacherfüllung Unverhältnismäßigkeit verweigern . Beklagte könne lediglich Minderung Form angemessenen Ausgleichs Wertverlust Werkes verlangen . Maßgeblich sei verbliebene technische Minderwert Grundlage Sachverständigen getroffenen Feststellungen € veranschlagen sei . Ausgleich merkantilen Minderwert komme Betracht Nutzbarkeit Gebäudes eingeschränkt Energieverbrauch unwesentlich sei . mangelbedingt höhere II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Entscheidung Berufungsgerichts liegt Erwägung zugrunde Besteller Schadensersatz Leistung gemäß Nr. § Abs. § Abs. festgestellter Mängel Werkleistungen beanspruchen kann Unternehmer Nacherfüllung Mängel § Abs. Recht verweigert hat . will Minderung Werklohns Höhe angemessenen Ausgleichsbetrages Wertverlust Werkes verweisen . wendet Revision Erfolg . Anspruch Bestellers Schadensersatz schuldhaft verursachte Werkmängel entfällt schon Unternehmer Recht gemäß § Abs. einwendet Mängel beseitigen müssen . darf gemäß § Abs. Nacherfüllung verweigern nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist . darf Leistung Fällen faktischen praktischen Unmöglichkeit gemäß Abs. verweigern . Fälle ergibt unmittelbar Abs. § Besteller Voraussetzungen Abs. § Abs. Schadensersatz Leistung Mängel Werkleistung vorherige Fristsetzung beanspruchen kann . entsprechende Regelung Fall Leistungsverweigerung § Abs. fehlt zwar . besteht jedoch Zweifel Gesetzgeber auch Fall Schadensersatzanspruch Leistung Voraussetzungen § Abs. § Abs. eröffnen wollte . ergibt weiteres § Entstehung grundsätzlich Fristsetzung bedarf Unternehmer Nacherfüllung § Abs. verweigert vgl. auch BT-Drucks . S. . Höhe Unternehmer Schadensersatz leisten hat Entschädigung berechnen ist ergibt Vorschriften allgemeinen Schadensrecht § § . . Allerdings kommt Anspruch Naturalrestitution regelmäßig Betracht Erfüllung vertraglichen Leistung herbeigeführt würde Besteller gemäß § Abs. gerade mehr verlangen kann . ist Geld entschädigen Urteil 6 November . Entschädigung kann Besteller bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich wahlweise Differenz Verkehrswert Werkes Mangel ermitteln Höhe Aufwendungen geltend machen vertragsgemäßen Herstellung Werkes erforderlich sind Urteil 10 . März NZBau 461 ; Urteil 11 Juli 265 ; Urteil 26 . Oktober . Besteller Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit Schadensersatzanspruch Mängelbeseitigungskosten berechnen gilt uneingeschränkt . Senat hat bereits entschieden Schadensberechnung entsprechender Anwendung § Abs. Satz Einwand entgegengehalten werden kann Aufwendungen Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig Urteil 26 . Oktober 366 ; Urteil 27 . März ; Urteil 10 . März NZBau 461 ; Urteil 29 . Juni NZBau . Unverhältnismäßig Sinne sind Aufwendungen Beseitigung Werkmangels Richtung Beseitigung Mangels erzielte Erfolg Teilerfolg Abwägung Umstände Einzelfalls vernünftigen Verhältnis Höhe gemachten Geldaufwandes steht Unternehmer zugemutet werden kann Besteller sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen müssen . Fall würde Glauben widersprechen Besteller Aufwendungen Unternehmer anlasten könnte Urteil 26 . Oktober aaO ; Urteil 27 . März aaO ; Urteil 10 . März aaO ; Urteil 29 . Juni aaO . Bundesgerichtshof hat bisher entschieden obigen Grundsätzen Beurteilung Unverhältnismäßigkeit Sinne § Abs. Satz maßgeblichen Kriterien entsprechen Abs. gebotenen Prüfung unverhältnismäßigen heranzuziehen sind . ist bejahen hier werkvertraglicher Schadensersatz Höhe Mängelbeseitigungskosten beansprucht wird . Zubilligung Schadensersatzanspruches soll Besteller Ausgleich Nachteile erhalten mangelhafte Ausführung Werkleistung entstanden sind . Anspruch monetären Ausgleich Mangelschäden beruht berechtigten Interesse Verwirklichung Unternehmer geschuldeten . soll Beseitigung Mängel Ergebnis besser stehen tauglicher Nacherfüllung Unternehmer stünde . Dann aber besteht vernünftiger Grund Unternehmer -9- Beseitigung Mängeln verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands gemäß § Abs. verweigern darf Wege Schadensersatzes Erstattung Mängelbeseitigungskosten abzuverlangen . Umstand Besteller nur Mängel beanspruchen kann Unternehmer vertreten hat folgt . entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beurteilung Unverhältnismäßigkeit § Abs. Verschulden Unternehmers berücksichtigen ist Urteil 23 . Februar ZfBR ; vgl. auch Urteil 27 . März 301 ; Urteil 10 November NZBau . Liegt Verschulden fällt ebenso § Abs. Satz Gewicht hieraus Notwendigkeit ergeben könnte Unverhältnismäßigkeit Rahmen § Abs. Satz anderen Kriterien unterwerfen § Abs. gelten . folgt Ergebnis Besteller mangelbedingten Schadensersatz stets nur Höhe wertminderung beanspruchen kann Unternehmer Nacherfüllung Recht gemäß § Abs. unverhältnismäßig verweigert hat . 2 . Anwendung Grundsätze kann Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis nur Bestand haben Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch Betrag übersteigt Berufungsgericht bereits Wege Minderung € technischen Minderwert Werks zugebilligt hat . ist denkbar Schadensersatz Leistung § Nr. § Abs. § Abs. Ausgleich technischen Minderwert mangelhaften Werkleistung beschränkt sein kann zusätzliche Wertminderung Betracht kommt . Beklagte hat Verfahren Vorinstanzen zwar Minderung geltend gemacht . nimmt Entscheidung Berufungsgerichts Punkt jedoch hin beansprucht Revision nur noch € übersteigenden Teil Schadensersatzforderung . trägt Beklagte Schadensbemessung berücksichtigenden Gesichtspunkt Rechnung Klägerin zahlende Vergütung Höhe rechtskräftig zuerkannten Minderungsbetrages erspart Vorteil erlangt haben allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss . dahingehende Entscheidung kann Senat treffen . Feststellungen Berufungsgerichts bieten ausreichende Grundlage Annahme Beklagten ersetzende Schaden € veranschlagenden technischen Minderwert beschränkt ist . Berufungsgericht hat geprüft Voraussetzungen Abs. Satz erfüllt sind . § Abs. getroffenen Feststellungen insoweit herangezogen werden könnten sind unzureichend maßgeblichen Sachvortrag Parteien ausschöpfen . Allerdings wirft Revision Berufungsgericht Unrecht habe § Abs. vorzunehmenden Abwägung Regelung § Abs. EnEV hinreichende Beachtung geschenkt Klägerin eingehaltene Mindestdämmung Warmwasserleitungen vorschreibe . Berufungsgericht hat Gesichtspunkt berücksichtigt zutreffend fahrlässigen Verstoß Vorschriften EnEV ausgeht . weitergehende Einwand Revision hier wiege Ergebnis vertragsgerechten Ausführung Werkleistung besonders schwer Klägerin gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe greift ebenfalls . allein führt jedenfalls Klägerin Unverhältnismäßigkeit Mängelbeseitigungskosten berufen kann . Beklagte übersieht gerade Nichteinhaltung Vorgaben § Abs. EnEV Mangelvorwurf begründet . Unverhältnismäßigkeitsprüfung Abs. kommt Satz vorzunehmende Bedeutung schuldhaften Verstoß anerkannte Regeln Technik vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen wird . Übrigen ist Beklagte Gefahr ausgesetzt Entgegennahme mangelhaften Werkleistungen selbst Weise gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben entscheidender Bedeutung Abwägung § Abs. Satz sein könnte . Maßgebend ist Energieeinsparverordnung Fassung 8 . Dezember . S. . war Beklagte zwar verpflichtet Vorgaben § Abs. EnEV entsprechende Dämmung Warmwasserleitungen sorgen . muss allerdings befürchten Nichteinhaltung Vorgaben Ordnungsmitteln belegt werden Verordnungsgeber erst § Energieeinsparverordnung Fassung 1 . Oktober . S. eingeführt hat . Unbegründet ist auch Einwand Revision Berufungsgericht habe berücksichtigt Klägerin hohen beseitigungsaufwand schuldhaft herbeigeführt habe entsprechende Rüge Beklagten gesetzlich vorgesehene Dämmung hingewiesen habe . Sachverhalt hat Berufungsgericht vertretbar gewürdigt zutreffend hingewiesen Beklagte Bausachverständigen Beginn Verlegearbeiten vermittelten Kenntnis Dämmung Durchführung Klägerin vorgesehenen Arbeiten bestanden selbst beigetragen habe hohen Kosten entstanden seien . Berufungsgericht hat Beurteilung Unverhältnismäßigkeit Standpunkt eingenommen nur Dämmung Warmwasserleitungen nachgebessert werden müsse ; Kaltwasserleitungen seien betroffen insoweit Mindestanforderungen Dämmung bestünden . hat Tatsachenvortrag Beklagten übergangen Abwägung hätte berücksichtigen müssen . Beklagte hat vorgetragen Kaltwasserleitungen mangelhaft seien ungedämmt unmittelbar warmgebenden Rohrleitungen lägen vollständige Schwitzwasserisolierung verfügten Gefahr Salmonellenbildung bestehe . seien Rohrleitungen nur unzureichend Textilgurt Bolzenschussgerät Sohlplatte befestigt worden S. Schriftsatzes 9 . Februar ; S. Schriftsatzes 30 . Januar ; siehe auch S. Schriftsatzes 25 . März . Beklagte hat Schadensersatzforderung auch zumindest teilweise Mängeln begründet S. Schriftsatzes 19 November . Berufungsgericht hätte aufklären müssen Streit Vorhandensein Mängel besteht gegebenenfalls Beweis Einholung erheben müssen . Aufklärung Beklagten behaupteten Tatsachen ist Beurteilung Unverhältnismäßigkeit Bedeutung Interesse Beklagten Mängelbeseitigung Hinzutreten weiterer Mängel Gewicht erlangt . wird Berufungsgericht klären haben unzureichende Dämmung Kaltwasserleitungen Gefahr Salmonellenbildung besteht . Sollte gehende Behauptung Beklagten zutreffen wäre kaum zuzumuten Risiko tragen müssen . 3 . Sollte Berufungsgericht erneuter Prüfung Unverhältnismäßigkeit § Abs. Satz Berücksichtigung obigen Ausführungen Beklagten Revision vorgebrachten Einwendungen Ergebnis kommen Beklagte Schadensersatz nur Höhe mangelbedingten Verkehrswertminderung beanspruchen kann wird Hinblick eventuelle weitere Mängel Folgen zweckentsprechende Verwendung Werkleistungen neu befinden müssen Sachverständigen geschätzte technische Minderwert angemessenen Ausgleich darstellt . Gleiches gilt Entscheidung Beklagten merkantiler Minderwert ersetzen sei . Recht beanstandet Revision Punkt Berufungsgericht Annahme Verkehrswert Gebäudes sei tangiert schlichten Hinweis nur geringfügig höheren Energieverbrauch hinausgehenden Nutzungsnachteile hinreichend begründet hat . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 21.07.2011