NAMEN Verkündet : 26 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VOB/B § Nr. Abs. juristische Person Privatrechts ist selbst dann öffentlicher Auftraggeber Sinne § Nr. Abs. VOB/B Anteile Körperschaft öffentlichen Rechts gehören . Urteil 26 . April KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 27 . Zivilsenats Kammergerichts 29 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten abgetretenem Recht M-Bau GmbH Auszahlung zweier Sicherheitseinbehalte . Beklagte Wohnungsbaugesellschaft alleiniger Gesellschafter Land ist beauftragte M-Bau GmbH April Einbau Aufzugsanlagen Bauvorhaben . Vertragspartner vereinbarten Geltung VOB/B Sicherheitseinbehalt % Bruttoabrechnungssumme Dauer Jahre festgelegten Gewährleistung . vorrangig Vertragsinhalt gewordenen Besprechungsprotokoll 16 . März erklärte M-Bau GmbH Belehrung Möglichkeit Ablösung Sicherheitseinbehalts gemäß § VOB/B werde Bürgschaft Vorschrift Beklagten ablösen . zusätzlichen Vertragsbedingungen ist bestimmt Ablösung Sicherheitseinbehalts Bürgschaft Inland zugelassenen Kreditinstituts Bedingungen Auftraggeberin möglich ist . Vermögen M-Bau GmbH Insolvenzverfahren eröffnet worden war kündigte Beklagte Vertragsverhältnisse . Abrechnung Bauleistungen Mai nahm Sicherheitseinbehalte Höhe € entsprechend % jeweils anerkannten Schlussrechnungssumme . Aufforderung Klägerin 12 . Juni Sicherheitseinbehalte 25 . Juni Sperrkonto einzuzahlen kam Beklagte . beruft öffentlicher Auftraggeber berechtigt sein Sicherheit einbehaltenen Betrag eigenes Verwahrgeldkonto nehmen dürfen . könnten Sicherheitseinbehalte Besprechungsprotokoll festgehaltenen Erklärung M-Bau GmbH nur Bürgschaft abgelöst werden . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß Zahlung einbehaltenen Betrags verurteilt . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht ist Auffassung Vertragsverhältnisse M-Bau GmbH Beklagten sei § VOB/B uneingeschränkt anwendbar . Besprechungsprotokoll enthalte vertragliche Vereinbarung dahingehend Sicherheitseinbehalt nur Stellung Bankbürgschaft abgelöst werden könne . einseitigen Erklärung Zedentin Bürgschaft stellen lasse Verzicht zustehende Rechte ableiten . Beklagte habe Sicherheitseinbehalt auszuzahlen Verpflichtung Einzahlung Sperrkonto nachgekommen sei . Nr. Abs. VOB/B öffentliche Auftraggeber berechtigt seien Sicherheitseinbehalt eigenes Verwahrgeldkonto nehmen Sperrkonto einzuzahlen könne Beklagte berufen . Privileg öffentlichen Auftraggebers Sinne Vorschrift komme juristischen Personen Privatrechts auch dann öffentlichen Hand beherrscht würden . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Klägerin kann Beklagten sofortige Auszahlung Sicherheitseinbehalts gemäß § Nr. Abs. VOB/B verlangen . Verträgen 11 . April 17 . April sind Vertragsbestandteile Besprechungsprotokoll 16 . März nachrangig zusätzlichen Vertragsbedingungen Ausführung Bauleistungen VOB/B angegeben . Besprechungsprotokoll 16 . März festgehaltene Erklärung Zedentin werde Sicherheitseinbehalt Bürgschaft ablösen Bestimmung zusätzlichen Vertragsbedingungen ist Beklagte Verpflichtung enthoben gemäß § Nr. Abs. VOB/B einbehaltenen Betrag Sperrkonto einzuzahlen . einseitigen Erklärung einbehaltenen Betrag Bürgschaft abzulösen ist Vereinbarung Parteien sehen Auszahlung Einbehalts Ablauf Gewährleistungsfrist nur Ausreichung Gewährleistungsbürgschaft Betracht kommt . Auch zusätzlichen Vertragsbedingungen lässt Einschränkung entnehmen . Parteien Auftragnehmer § Nr. VOB/B eingeräumte Wahlrecht vertraglich dahingehend eingeschränkt haben Sicherheitseinbehalt nur Bürgschaft abgelöst werden kann ist Entscheidung unerheblich kann dahingestellt bleiben . Abtretung Sicherheit einbehaltenen Werklohnforderung war Klägerin berechtigt Beklagten § Nr. Abs. VOB/B angemessene Frist Einzahlung Sicherheitseinbehalts Sperrkonto setzen . hat Schreiben 12 . Juni Fristsetzung 25 . Juni getan . erfolglosem Ablauf Frist hat Berufungsgericht Recht erkannt Anspruch sofortige Auszahlung . 2 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte Privilegierung § Nr. Abs. VOB/B Anspruch nehmen kann . öffentlicher Auftraggeber Sinne Vorschrift ist ist Rechtsprechung Literatur bisher abschließend geklärt . Unstreitig ist Privilegierung § Nr. Abs. VOB/B so genannten klassischen institutionellen öffentlichen Auftraggeber zukommt . zählen juristischen Personen öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Sondervermögen insbesondere Bund Länder Gemeinden Körperschaften Anstalten Stiftungen öffentlichen Rechts 16 . Aufl . § VOB/B Rdn . . Streitig ist Privilegierung auch juristischen Personen Privatrechts zukommt alleiniger Gesellschafter klassischer öffentlicher Auftraggeber ist . Teilweise wird Ansicht vertreten Begriff öffentlichen Auftraggebers § Nr. Abs. VOB/B decke Legaldefinition § . anderer Ansicht ist vergaberechtlichen Bestimmung § vertragsrechtlichen Bestimmung § Nr. Abs. VOB/B Hinblick unterschiedlichen Regelungszweck differenzieren . Insoweit besteht Übereinstimmung Verpflichtung Einzahlung Sicherheitseinbehalts Sperrkonto Risiko vermieden werden soll Auftraggeber Ablauf Gewährleistungsfrist insolvent wird Auszahlungsanspruch Auftragnehmers realisieren lässt . einheitlich beantwortet wird jedoch Frage Risiko juristischen Person Privatrechts öffentlichen Hand beherrscht wird besteht . Auffassung ist Insolvenzrisiko juristischen Person Privatrechts nie ausgeschlossen öffentlicher Auftraggeber Sinne § Nr. Abs. VOB/B anzusehen AG ; 2 . Aufl . Rdn . 121 ; ; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen 2 . Aufl § VOB/B Rdn . . anderer Seite wird vertreten Risiko zumindest vollständig öffentlicher Hand befindlichen juristischen Person Privatrechts faktisch vorhanden sei Privileg § Nr. Abs. VOB/B zugutekomme ; Darmstädter Baurechtshandbuch 2 . Aufl Teil 4 . Kapitel Rdn . ; 16 . Aufl . § Nr. VOB/B Rdn . ; Joussen . öffentlicher Auftraggeber Sinne § Nr. Abs. VOB/B ist bestimmt Legaldefinition § . § Nr. Abs. VOB/B hat zumindest Fassung gleich bleibenden Wortlaut . öffentliche Auftraggeber wurden damals Bund Länder Gemeinden Gemeindeverbände andere Körperschaften öffentlichen Rechts angesehen Handkommentar 2 . Aufl § VOB/B Rdn . . Ähnliches galt zunächst Vergaberecht . waren öffentliche Auftraggeber Sinne EG-Vergaberichtlinien nur Staat Gebietskörperschaften juristische Personen öffentlichen Rechts bundesunmittelbaren Körperschaften Anstalten Stiftungen öffentlichen Rechts zählen waren vgl. Artikel Richtlinie 26 Juli . V.m . lage Ziffer . Erfasst waren lediglich so genannten klassischen institutionellen Auftraggeber auch § Nr. Abs. VOB/B angesprochen waren . Beginnend Baukoordinierungsrichtlinie 18 Juli erstreckt Kreis erfassten Auftraggeber so genannte " Einrichtungen öffentlichen Rechts " auch private Unternehmen gehören besondere Staatsnähe aufweisen vgl. Artikel Nr. Richtlinie 89/440/EWG 18 Juli . führte Vergaberecht grundlegenden Wandel institutionellen funktionalen Auftraggeberbegriff . zweiten Gesetz Änderung Haushaltsgrundsätzegesetzes 26 November wurde § HGrG eingeführt . wurden auch öffentlichen Daseinsvorsorge zugeordneten staatlich beherrschten Unternehmen privater Rechtsform öffentlichen Auftraggebern gezählt . nunmehr Vergaberechtsänderungsgesetzes 26 . August § niedergelegte Definition öffentlichen Auftraggebers stimmt weitgehend früheren § HGrG . Umstand öffentliche Auftraggeber § Nr. Abs. VOB/B neu definiert worden ist lässt Schluss zunächst § HGrG anschließend § enthaltene Legaldefinition auch hier Geltung beanspruchen soll . Gegenteil kann mehrfacher Änderungen VOB/B unveränderten Wortlaut Nr. Abs. VOB/B gefolgert werden geltenden Anwendungsbereich verbleiben enthaltene Privilegierung demgemäß nur klassischen öffentlichen Auftraggebern zugutekommen soll . -9- bestätigt § Nr. Abs. Satz Dort ist bestimmt öffentlichen Auftraggeber einbehaltene Betrag verzinst wird . Grund Ausschluss Verzinsung liegt öffentlichen Haushaltsrecht . ist Anlage Geldern Verzinsung Dritten ausgeschlossen Ingenstau/Korbion/Joussen aaO Nr. VOB/B Rdn . . Bindung unterliegt juristische Person Privatrechts auch dann Geschäftsanteile öffentlichen Hand gehören . ist Lage Sicherheitsbetrag Auftragnehmers verzinslich anzulegen . Auch § abweichende Regelungszweck § Nr. VOB/B rechtfertigt unterschiedliches Verständnis öffentlichen Auftraggebers . soll gewährleisten klassischen öffentlichen Auftraggeber vergaberechtlichen Bestimmungen entziehen können einzelne öffentliche Aufgaben privatrechtlicher Form erfüllen vgl. Dreher aaO Rdn . . Nr. VOB/B vorgesehene Einzahlung Sicherheitseinbehalts soll verhindern Auftragnehmer Risiko belastet wird Auszahlungsanspruch Ende Gewährleistungszeit zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz Auftraggebers realisieren lässt . Privilegierung öffentlichen Auftraggebers § Nr. Abs. VOB/B ist dementsprechend zurückzuführen Insolvenzrisiko dort genannten öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen ist vernachlässigbar gering angesehen wird . § Abs. Nr. InsO sind Bund Länder insolvenzfähig . Gleiches gilt § Abs. Nr. InsO sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts Aufsicht Landes unterstehen Landesrecht Insolvenzfähigkeit ausgeschlossen hat . übrigen Fällen ist Insolvenz juristischer Personen öffentlichen Rechts zwar ausgeschlossen faktisch nur Fällen Hinblick erfüllenden öffentlichen Aufgaben erwarten . juristische Person Privatrechts ist stets insolvenzfähig grundsätzlich Risiko Auftragnehmer gegeben Forderung Auszahlung Sicherheitseinbehalts auszufallen . kann Einzelfall gelten Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben wahrnimmt Zahlungsschwierigkeiten Bezuschussung öffentliche Hand erwarten ist Insolvenzgefahr faktisch gegeben nur geringfügig erscheinen lässt . Auch Fall kommt Privilegierung juristischen Person Privatrechts Betracht . ist Grund ersichtlich Absehen Verpflichtung Verzinsung Sicherheitseinbehalts rechtfertigen könnte . so besteht Veranlassung privater Rechtsform organisierenden öffentlichen Hand sonstigen privaten Auftraggebern Sonderrechte einzuräumen . Wiebel Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 29.06.2006