BESCHLUSS 13 . Januar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Prof. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Mai wird verworfen . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert : € Gründe : Parteien schlossen 27 . August Werkvertrag Klägerin September Bauarbeiten Einfamilienhaus Beklagten durchführte . März wurden Durchfeuchtungen Keller Einfamilienhauses festgestellt . Klärung Verantwortlichkeiten Feuchtigkeitsschäden schlossen Parteien April Schiedsgutachtenvereinbarung . eingeholte Sachverständigengutachten September stellte falsche Abdichtungsmaßnahme planenden Architekten Verschulden % Klägerin Verschulden % zumaß . Klägerin hat festgestellten Mängel beseitigt Beklagten anteiligen Gutachterkosten Sachverständigen festgestellten Verursachungsquote € Rechnung gestellt Klage geltend macht . Ferner macht Klage auch restlichen Werklohn Höhe € geltend . Trennung Verfahren hat Landgericht zunächst Klage Klägerin Anspruchs Erstattung Sanierungskosten abgewiesen . Urteil 21 . August hat Berufungsgericht Trennung Verfahrens unzulässig gerügt Urteil Landgerichts aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . Klägerin Klage weiteren Werklohnanspruch Höhe € Sicherungseinbehalt erweitert hatte hat Landgericht zweiten Urteil Beklagten Zahlung € verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil 15 . Mai hat Berufungsgericht allein Klägerin geltend gemachten Zuschuss Mängelbeseitigung Höhe € entschieden Anspruch Klägerin insoweit Höhe € entsprochen . Aufrechnung Ansprüchen Mängeln Terrasse Innentüren Dachkonstruktion Beklagten hat Berufungsgericht vorbehalten . Beschwerde Nichtzulassung Revision rügen Beklagten Aufteilung Prozessstoffes Teil-Vorbehaltsurteil willkürlich halten Beschwerde auch Wertgrenze § Nr. zulässig . II . Beschwerde ist unzulässig Wert Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt § Nr. . Berufungsgericht hat willkürlich Vorbehaltsurteil entschieden Rechtsschutz Beklagten verkürzen . Willkürlich ist fehlerhafte Rechtsanwendung sachlich schlechthin unhaltbar ist denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht . . Bundesverfassungsgerichts vgl. nur 1 7 ; BVerfG m.w . . Voraussetzungen liegen . Berufungsgericht hat Rechtsprechung Voraussetzungen Teilurteils berücksichtigt Möglichkeit Vorgreiflichkeit Teilurteilsentscheidung ausgeschlossen bereits Auffassung bindend Grund entschieden hat . Erwägung ist sachfremd beabsichtigte Abschichtung Prozesses Übrigen sinnvoll . Erlass Teilurteils steht Aufrechnung Werklohn auch Kostenerstattungsanspruch erklärt worden ist . Vorgreiflichkeit entsteht Aufrechnung noch entschieden werden muss . Dahinstehen kann Teilurteil ergehen durfte Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung Klage Kostenerstattung auch Werklohnklage bedeutsam sein könnte . Selbst Fall ist Berufungsgericht übersehen haben sollte liegt willkürlich verfahrensfehlerhaftes Vorgehen Berufungsgerichts vgl. Beschluss 3 Juli . Mutmaßungen Beschwerde belegt werden soll entbehren Substanz . Übrigen ist hinzuweisen Vorgehen Berufungsgerichts Auffassung Beschwerde widersprüchlich ist Trennung Verfahrens zugelassen hat . Voraussetzungen Trennung Verfahrens § sind identisch Voraussetzungen Erlass Teilurteils § . Berufungsgericht Vorbehaltsurteil erlassen hat hat Verfahrensweise nachvollziehbaren sachlichen Gründen beschieden insbesondere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Themenkomplex auseinandergesetzt . Begründung Berufungsgerichts zutrifft kann dahinstehen . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung