Abschrift BESCHLUSS 15 . Juni Rechtsstreit ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerden Klägers Beklagten Nichtzulassung Revision Grundurteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . April werden zurückgewiesen . Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägers tragen Kläger Beklagte jeweils Hälfte . außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt Klägerin . außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt selbst § Abs. § Abs. . Betragsverfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht Seite Berufungsurteils Grundurteil tragend ausführt Mitverschulden müsse Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen Herrn zugerechnet werden so werden Instanzgerichte Rechtsauffassung Berücksichtigung Erwägungen Seite Nichtzulassungsbeschwerdebegründung 5 . überdenken haben . Gegenstandswert : 998.701,46 € Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung 24.04.2014