BESCHLUSS 19 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. offensichtliche Unrichtigkeit Urteils ist allein hinreichender Grund Zulassung Revision . Revision ist schon zuzulassen Berufungsgericht Anforderungen Darlegungslast Einzelfall überspannt hat . Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung kommt Fall Betracht Verstoß Grundrecht faires willkürfreies Verfahren vorliegt . ist Regel erst dann anzunehmen Auffassung Gerichts denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist sachfremden Erwägungen beruht . -2c Revision ist nur dann zuzulassen Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist . ist Beschwerde darzulegen . Anforderungen Vortrag Entscheidungserheblichkeit Rechtsfrage Sachverhalt ergibt Berufungsurteil entnehmen ist . Beschluß 19 . Dezember VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Gegenstandswert Gründe : Kläger verlangt Architektenhonorar . Beklagten wenden Honoraranspruch machen Schadensersatzansprüche geltend Baukosten erheblich überschritten worden seien . Landgericht hat Klage abgewiesen Beklagten Höhe Honorarforderung Schadensersatzansprüche zustünden . Berufung Klägers sind Beklagten Gesamtschuldner verurteilt worden Zinsen zahlen . Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche hat Berufungsgericht gegeben angesehen . Revision ist zugelassen worden . richtet Beschwerde Beklagten . II . Beschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerde aufgeworfenen Fragen Anforderungen Mitwirkung Vergabe Objektüberwachung betrauten Architekten Interesse Beschränkung anfallenden Kosten Nötige bezüglich Anleitung Überwachung Renovierungsarbeiten Altbau beauftragten hier : Malers Anforderungen Rechtsstreit bezüglich Darlegung Pflichtverletzung Schadens Bauherren Architekten stellen seien sind grundsätzlicher Bedeutung . Grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Nr. hat Sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann Beschluß 4 Juli . Rechtsfehler Einzelfall wirkenden Rechtsverstoß erkennen lassen begründen öffentliches Interesse Revisionsentscheidung gesetzlichen Zulassungsgründe Beschluß 25 Juli . Anforderungen Darlegung Pflichtverletzung Zuge Bauüberwachung Darlegung fehlerhafter Vergabe entstandenen Schadens stellen sind richtet Umständen Einzelfalles . Selbst Berufungsgericht Beschwerde meint Grundsätze sekundären Darlegungslast fehlerhaft angewandt haben sollte rechtfertigt Zulassung Revision grundsätzlicher Bedeutung . Beschwerde hat dargelegt konkrete Fall Anlaß gibt Grundsätze Darlegungslast Einzelfall hinausgehenden Weise ergänzen vgl. Beschluß 4 Juli . Hinweis Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnten Bauherren wohl niemals Schadensersatzansprüche Architekten schuldhafter Verteuerung Baumaßnahmen durchsetzen ist so richtig . Einzelfall hinausgehende Bedeutung Entscheidung ist hinreichend dargelegt . 2 . Beschwerde kann auch Auffassung gefolgt werden Revision sei zuzulassen Berufungsurteil offensichtlich unrichtig sei . offensichtliche Unrichtigkeit Urteils ist allein hinreichender Grund Revision zuzulassen . Revision ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen vermieden werden soll schwer erträgliche Unterschiede Rechtsprechung entstehen fortbestehen ankommt Bedeutung angefochtene Entscheidung Rechtsprechung Ganzen hat . Voraussetzungen sind Gesetzesbegründung schon dann gegeben Gericht Einzelfall Fehlentscheidung getroffen hat selbst Rechtsfehler offensichtlich ist . Zulassung Revision kommt Betracht materielle formelle Fehler Auslegung Anwendung revisiblen Rechts Einzelfall allgemeine Interessen nachhaltig berühren . gehören Fälle Verfahrensgrundrechte namentlich Grundrechte Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv willkürfreies Verfahren verletzt sind Gegenvorstellung erhoben Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte vgl. amtl . . ZPO-RG BT-Drucks . S. Beschluß 4 Juli aaO S. ; Beschluß 25 Juli aaO . abweichende Auffassung XI . Zivilsenats sei Frage Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Frage grundsätzlichen Bedeutung Beschluß 1 . Oktober XI . teilt . Zivilsenat . Voraussetzungen liegen Berufungsgericht geht Beschwerde verkennt gefestigten Rechtsprechung Senats Anforderungen Prüffähigkeit Honorarschlußrechnung . kommt Einzelfall Rechnung Kontrollinteressen Auftraggebers genügt Urteil 26 . Oktober . Umstand Auftraggeber Prüfung vorgenommen hat kann Einzelfall Schluß gezogen werden Rechnung prüffähig ist Urteil 22 November NZBau ZfBR . Unrichtig ist Auffassung Beschwerde Anforderungen Prüffähigkeit seien verschärft Auftraggeber Einwendungen bestimmte Rechnungsansätze erhebe . Rüge Berufungsgericht habe berücksichtigt § Abs. schriftliche Vereinbarung anrechenbaren Kosten vorhandenen Bausubstanz verlange ist schon unbeachtlich Beschwerde darlegt konkreten Fall möglicher Verstoß § Abs. Betracht kommt . Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann zuzulassen aufgeworfene Rechtsfrage Entscheidung Rechtsstreits ankommt . Insoweit gilt Zulassung Revision grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache . Zulassung Revision setzt allgemein klärende Rechtsfrage konkreten Fall entscheidungserheblich ist . ist Entscheidung Rechtsstreits ankommt Musielak/Ball 3 . Aufl . § Rdn . . Entscheidungserheblichkeit ist Beschwerde vorzutragen . Ergibt Berufungsurteil ist Beschwerde darzulegen Parteivortrag ergibt gemäß § Revision berücksichtigen wäre . Ist Entscheidungserheblichkeit nur Sachverhalt bejahen Berufungsgericht Auffassung Beschwerde verfahrensfehlerhaft festgestellt hat ist Verfahrensrüge gemäß § Abs. Nr. notwendig . Revision zuzulassen ist kann Einbeziehung Verfahrensrüge § Abs. vorzunehmende Beurteilung entschieden werden Frage stellen kann Verfahrensfehler bereits etwa Hinblick Verletzung Verfahrensgrundrechten Zulassungsgrund ergeben muß . Allein Hinweis Berufungsgericht Sachverhaltsvariante Rechtsfrage ankäme Feststellungen getroffen hat reicht . Beschwerde hat Hinweis beschränkt . hat schon dargelegt auszugehen wäre schriftliche Vereinbarung anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz getroffen worden ist . Berufungsurteil ergibt . Gleiches gilt Rüge Berufungsgericht habe berücksichtigt Kläger Senatsrechtsprechung Glauben gehindert sei höheres Verstoß vereinbarte Honorar verlangen . habe Feststellungen getroffen . Beschwerde führt Berufungsgericht überhaupt Anlaß hatte Frage prüfen . Berufungsgericht Anforderungen Darlegungslast Auftraggebers Pflichtverletzung Architekten entstandenen Schaden überspannt hat kann stehen . derartiger Einzelfall bezogener Fehler gäbe Veranlassung Revision zuzulassen . Zurückweisung Vorbringen unschlüssig unsubstantiiert kann Verstoß Verfahrensgrundrechte darstellen rechtliche Gehör versagt wird Verstoß Grundsatz willkürfreien Verfahrens vorliegt . Revision ist Regel zuzulassen Darlegungen Beschwerde Verstoß Verfahrensgrundrechte Einzelfall klar Tage tritt also offenkundig ist angefochtene Entscheidung beruht Beschluß 4 Juli aaO S. . ist hier Fall . Verstoß Grundrecht rechtliches Gehör kommt Betracht . Art . Abs. GG gewährt Schutz Gericht Vorbringen Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts ganz teilweise unberücksichtigt läßt BVerfGE 1 5 ; 143 ; . stellt Verstoß Art . Abs. GG Gericht Vorbringen Partei Kenntnis nimmt jedoch unschlüssig wertet . Betracht kommt allenfalls Verstoß Grundrecht betroffenen Partei faires willkürfreies Verfahren . derartiger Verstoß kann sonstigen Voraussetzungen Zulassung Revision führen Gericht Bedeutung Tragweite Rechts faires -9- Verfahren verkannt hat rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse mehr gewahrt sind Willkürverbot verletzt ist vgl. BVerfGE ; . Fehlerhafte Rechtsanwendung allein belegt Willkürlichkeit Gerichtsentscheidung . Willkür liegt vielmehr erst offensichtlich einschlägige Norm berücksichtigt Inhalt Norm krasser Weise mißdeutet wird vgl. BVerfGE 192 ; 82 85 ; 59 . ist auch Zurückweisung Vortrags unschlüssig unsubstantiiert Regel erst dann Verstoß Grundrecht faires willkürfreies Verfahren denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist sachfremden Erwägungen beruht vgl. Beschluß 4 Juli aaO S. . Berufungsgericht hat Erwägung leiten lassen Vergabe Stundenlohn nur dann Schaden führt Vergabe Einheitspreisen günstiger gewesen wäre . sachfremden Grundlage ist konsequent Schaden Differenz Stundenlohns Werklohn Einheitspreisvertrag sehen . Differenz haben Beklagten vorgetragen . offen Tage tretender Verstoß Verfahrensgrundrechte liegt Zurückweisung andersartigen Schadensberechnung unsubstantiiert . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Hausmann Kuffer