BESCHLUSS 20 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsmittel Gläubigerin werden Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Mai Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 28 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen . Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf Erlass Überweisungsbeschlusses Gründen aufgehobenen Beschlüsse ablehnen . Gründe : Gläubigerin begehrt Erlass Überweisungsbeschlusses . ist Inhaberin Schuldner titulierten Hauptforderung Höhe € Zinsen Kosten Höhe . Ansprüche entstandener Vollstreckungskosten Höhe € hat Gläubigerin Amtsgericht Pfändung Überweisung angeblicher Forderungen Schuldners Arbeitgeber beantragt . hat Gläubigerin Antragsformulars bedient vollständig Formular Anlage § Nr. Verordnung Formulare Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung . S. übereinstimmt . Formular vorgegebenen Textlinien fehlen Gläubigerin ausgefüllten Antragsformular teilweise sind Teil ergänzenden Text ersetzt worden . Gläubigerin hat Seite " Anspruch Arbeitgeber " 3 . 5 . vorgegebenen Text abweichenden Schriftart Pfändung zusätzlicher Forderungen beantragt . hat ferner Seite obersten Rahmen " B Agentur Arbeit Versicherungsträger Art Sozialleistung : " zusätzliche Eintragung eingefügt . Seite " Anspruch Kreditinstitute " hat Gläubigerin Antragsformular Nr. . 8 . sonstigen Schriftbild unterscheidenden Schriftart weitere pfändende Ansprüche ergänzt . Schließlich hat Gläubigerin Seite " Anspruch Bausparkassen " amtlichen Formular Anlage § Nr. vorgesehenen Text fehlerhaft gehalten hat inhaltlich abgeändert . Antragsformular ist schwarz-weiß gehalten weist Formular Anlage § Nr. ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente . Amtsgericht hat Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses vorherigem Hinweis zurückgewiesen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Gläubigerin Aufhebung zurückweisenden Beschlüsse Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses hilfsweise Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlüsse Zurückverweisung Sache Amtsgericht . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche Formular gemäß Anlage § Nr. handele . Gläubigerin habe Feld " Anspruch Kreditinstitute " zusätzlich vorgedruckten Alternativen weitere Alternativen formularmäßigen Text hinzugefügt Feld " Anspruch F Bausparkassen " amtlichen Text inhaltlich abgeändert . Hinblick schwerwiegenden inhaltlichen Änderungen handele mehr amtlich vorgeschriebene Formular . Einführung Formularzwangs solle Arbeit Amtsgerichte vereinfachen . würde jedoch Gegenteil verkehrt umständliche Prüfung inhaltlichen Richtigkeit selbst erstellter Formulare erforderlich wäre . amtlich vorgeschriebene Formular unvollständig sei hindere Nutzung ausdrücklich Felder Ergänzung vorgesehen seien ausreichten Möglichkeit bestehe Beifügung Ergänzungsblättern beliebige weitere Ausführungen machen . amtlichen Formulare Punkten Unrichtigkeiten aufwiesen sei Sache Gläubigerin etwaige Fehler Gesetzgebers Erstellung eigener Formulare korrigieren . Vielmehr müsse erkennbare Abänderung Benutzung amtlichen Formulars verweisen lassen . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses kann Beschwerdegericht gegebenen Begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen werden . Antrag ist formunwirksam Gläubigerin Seite Formulars " Anspruch Arbeitgeber " zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat . § Abs. Satz wird Bundesministerium Justiz ermächtigt Rechtsverordnung Zustimmung Bundesrates Formulare Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses einzuführen . Satz Formulare eingeführt sind muss Antragsteller bedienen § Abs. Satz . 1 . September ist Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Kraft getreten . S. . § Nr. § ist Anträge Erlass Pfändungsund Überweisungsbeschlusses 1 . März verbindlich Anlage Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular nutzen . 1 . März Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten strenge Formanforderungen . Senat Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat sind Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen Gläubiger Formularzwang entbunden ist Formular unvollständig unzutreffend fehlerhaft missverständlich ist . Bereichen Formular Gründen Fall Gläubigers zutreffend erfasst ist beanstanden Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt selbst Formular Stelle Eintragung geringe Anzahl Freizeilen aufweist . Gläubigerin war berechtigt amtliche Formular Seite " Anspruch Arbeitgeber " bereits vorgegebene Aufzählung weitere Ansprüche ergänzen Formular vorsieht . Ebenfalls unschädlich ist Gläubigerin Seite " Anspruch Kreditinstitute " Zwecke ergänzende Eintragungen Seite " Anspruch F Bausparkassen " Korrekturen vorgegebenen Textes vorgenommen hat . Antrag ist auch formunwirksam Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich Layouts Formular Anlage § Nr. abweicht . Formularzwang regelnden Normen sind Sinn Zweck dahingehend auszulegen auch Nutzung Formulare zulässig ist Layout geringe zügige Bearbeitung Antrags Gewicht fallende Änderungen enthalten Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen . Weicht hier Antragsformular Formular gemäß Anlage § Nr. ZVFV lediglich Darstellung Linien tigen Layoutelementen Aufbau Formulars verändern so wird Antragsbearbeitung Vollstreckungsgericht beeinträchtigt . Rechtspfleger findet Bearbeitung Formulars erforderlichen Angaben üblichen Reihenfolge . Unerheblich ist schließlich Gläubigerin verwendete Antragsformular Formular Anlage § Nr. enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist . farbige Gestaltung Formulare dient erster Linie Ziel Vollstreckungsgerichte entlasten hat Zweck Antragsteller Ausfüllen Formulars erleichtern vgl. Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen . . Senat kann Sache selbst entscheiden . ist festgestellt noch sonst ersichtlich weiteren Voraussetzungen Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses vorliegen . Sache war Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung 22.05.2013