BESCHLUSS 11 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Reisekosten Prozeßgericht zugelassenen Gerichtsort noch Wohnort Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit erstatten Rahmen erstattungsfähigen Reisekosten halten angefallen wären Partei Prozeßbevollmächtigten Gerichtsort Wohnort beauftragt hätte . Beschluß 11 . März OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beklagte hat jetzt noch streitigen Reisekosten Prozeßbevollmächtigten Terminen Landgericht Kostenfestsetzung angemeldet . Klage ist Beklagte Anschrift S. gerichtet ; dort hat Beklagte Vortrag Betriebsstätte . Prozeßbevollmächtigten Beklagten sind ansässig . Landgericht hat Festsetzung Kosten abgelehnt . Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde Beklagten zurückgewiesen . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten . II . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Reisekosten auswärtiger Gerichtsort zugelassener ansässiger Prozeßbevollmächtigter seien grundsätzlich erstatten Prozeßbevollmächtigten Nähe Partei hätten . sei hier auszugehen Beklagte größerer Entfernung Kanzleisitz Prozeßbevollmächtigten ansässig sei . Betracht komme dann nur Anspruch Erstattung Kosten fiktiven Informationsreise persönliche Information erforderlich gewesen sei . sei anzunehmen . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . unterlegene Partei hat Gegner erwachsenen Kosten erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig waren § Abs. Satz . Dementsprechend sind Reisekosten Terminswahrnehmung Prozeßbevollmächtigten Prozeßgericht zugelassen noch Gerichtsort ansässig ist insoweit erstatten Zuziehung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig war § Abs. Satz zweiter . Notwendigkeit gegeben war bemißt vernünftige kostenorientierte Partei sachdienlich durfte Zöller/Herget 24 . Aufl . Rdn . 12 ; 2 . Aufl . Rdn . . Gerichtsort ansässige Partei ist Rahmen kostenrechtlich angewiesen Rechtsanwalt Ort Prozeßgerichts Prozeßvertretung beauftragen . Vielmehr kann grundsätzlich Kosten Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen Prozeßgericht zugelassen Gerichtsort auch ansässig ist . hat Bundesgerichtshof wiederholt entschieden Fall Partei Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat Beschluß 16 . Oktober ZB ; Beschluß 11 November . tragender Grund ist zunächst Annahme persönliches mündliches Gespräch erforderlich gewünscht ist . hat Bewenden . Ebenso gewichtig ist Partei berechtigtes Interesse haben kann Rechtsanwalt Vertrauens auch auswärtigen Gerichten vertreten lassen . weitere Gesichtspunkt ist entscheidender Grund gewesen Änderung Lokalisationsprinzips § vgl. BT-Drucks . S. . Bundesverfassungsgericht hat seinerseits Streit Simultanzulassung Rechtsanwälten besondere Vertrauensverhältnis Anwalt Mandant Aktenkenntnis konkreten Fall auch langjähriger Beratung erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne rechtlich anzuerkennenden Vorteil Sicht Mandanten gewürdigt BVerfG Urteil 13 . Dezember BVerfGE 1 . kann Entscheidung gelten Kosten Prozeßgericht zugelassenen Gerichtsort ansässigen Prozeßbevollmächtigten erstatten sind . Hier ist ebenso Bedarf persönlichem Kontakt auch Vertrauensverhältnis Partei ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung tragen . berücksichtigen ist übrigen Zivilprozeß Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen . Auch kostenbewußten Partei kann selbst Interesse erstattungspflichtigen Gegenpartei erwartet werden Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt verzichten neuen Prozeßbevollmächtigten Gerichtsort beauftragen Beschluß 16 . Oktober aaO . Grundsätzen sind Prozeßbevollmächtigten Beklagten entstandenen Reisekosten Kostenfestsetzung einzubeziehen vergleichbaren Sachverhalt siehe auch Beschluß 18 . Dezember Veröffentlichung bestimmt . Beklagte war kostenrechtlich beschränkt ansässige Prozeßbevollmächtigte beauftragen . bereits Landgericht zutreffend erkannt hat hätte kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte S. recht frei auswählen können . Dann stand Beklagten erst ansässigen Rechtsanwälte Wahl beauftragen . Reisekosten mußten vornherein geringer ausfallen Kollegen viel weiter entfernten Ort Beklagte ansässig ist . direkte mündliche Gespräche Beklagten Prozeßbevollmächtigten stattgefunden haben ist entscheidend . Erstattung Kosten Prozeßbevollmächtigten Nähe Partei ansässig sind rechtfertigt Annahme Regel persönliches mündliches Gespräch gesucht wird erforderlich ist . Erstattung Beklagten geltend gemachten Reisekosten Prozeßbevollmächtigten wiederum rechtfertigt Entfernung Gerichtsort nur geringere Kosten entstehen konnten Rechtsanwälten S. Fall gewesen wäre . begründet ist Befürchtung Beschwerdegerichts Ende könne Prozeßpartei beliebigen Rechtsanwalt Bundesrepublik mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen . unterlegene Partei muß Kosten tragen Auseinanderfallen Gerichtsort einerseits Wohnort Prozeßpartei andererseits entstehen . Dementsprechend sind Reisekosten dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit erstatten Rahmen Reisekosten halten angefallen wären Partei Prozeßbevollmächtigten Gerichtsort Wohnort beauftragt hätte . ausnahmsweise auch hinausgehende Kosten Beauftragung dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten erstatten sein können kann offenbleiben . Beklagte hat Hinblick Entfernung Gerichtsort höhere niedrigere Reisekosten angemeldet Prozeßbevollmächtigten S. angefallen wären . Reisekosten speziell Entfernung Betriebsstätte Kanzleisitz Prozeßbevollmächtigten schließlich hat Beklagte geltend gemacht . . Beschwerdegericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen Höhe entstandenen Reisekosten Abwesenheitsgelder getroffen . Rechtsbeschwerdeverfahren können Feststellungen nachgeholt werden § Abs. Satz i.V. § . angefochtene Beschluß ist aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen nötigen Feststellungen nachholen kann . Hausmann Wiebel