NAMEN Verkündet : 1 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. Abs. ; Art . 10 ; KunstUrhG § § Abs. Nr. Abs. Kann Bericht Vermietung Ferienvilla Person öffentlichen Interesses sozialkritische Überlegungen Leser geben kann Bebilderung Berichts Foto Eigentümers Ehefrau auch Einwilligung zulässig sein . Urteil 1 Juli Hanseatisches OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 31 . Januar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahren tragen . Tatbestand : Klägerin ist Schwester regierenden Fürsten . Beklagte verlegt Zeitschrift " Tage " . Ausgabe Nr.13/02 Zeitschrift 20 . März wurde berichtet Klägerin Ehemann Insel gelegene Villa vermieten . Artikel ist farblich hervorgehobenen Doppelzeile " Prinzessin Bett schlafen unerfüllbarer Wunsch ! " überschrieben " vermieten Traum-Villa . Text Block hervorgehobenen Satz " Auch Reichen Schönen sind sparsam . vermieten Villen zahlende Gäste " platziert ist wird u.a. ausgeführt : " Längst haben auch Reichen Hang ökonomischem Denken entwickelt . Schloss Haus einfach leer stehen lassen selbst anwesend ist ? Besser zahlende Gäste vermieten . Hollywood-Star Lord Cousin Prinz tun auch Prinzessin Mann Prinz . Nur einmal Jahr steuert Ehepaar Insel Besitz Jahren Welfen-Chef gehört . " folgt Beschreibung Anwesens Lage Inneneinrichtung . Artikel fährt dann : " Allerdings gibt privaten Gästehaus kleinen Haken : Schlichtheit hat stolzen Preis : Tag Villa kostet Dollar " Personal Preis inbegriffen sei . Illustriert ist Bericht u.a. beanstandeten Aufnahme Klägerin Ehemann Urlaubskleidung öffentlichen Straße zusammen anderen Menschen zeigt . Klägerin verlangt Beklagten unterlassen Aufnahme erneut veröffentlichen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil aufgehoben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen . erkennende Senat hat Urteil 6 . März Berufungsurteil aufgehoben Berufung zurückgewiesen . Verfassungsbeschwerde Beklagten hat Erste Senat Bundesverfassungsgerichts Beschluss 26 . Februar ausgesprochen Urteil Landgerichts Entscheidung erkennenden Senats Beklagte Grundrecht Art . Abs. Satz GG verletzen Aufhebung Urteils erkennenden Senats Sache erneuten Entscheidung Bundesgerichtshof zurückverwiesen . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte rechtswidrig Recht Klägerin eigenen Bild eingegriffen . Klägerin müsse Person öffentlichen Lebens hinnehmen Aufnahmen Rahmen Auftretens Öffentlichkeit abbildeten auch Einwilligung verbreitet würden . Person öffentlichen Lebens Klägerin Urlaub offener Straße aufhalte müsse gewissen Aufmerksamkeit rechnen könne ausgehen Medien unbeobachtet bleiben . öffentlichen Informationsinteresse sei Vorrang einzuräumen . Bildveröffentlichung sei beanstanden . II . Berufungsurteil hält Grundsätzen Entscheidung 26 . Februar u.a. . revisionsrechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Text Parteien beanstandeten Artikels angegriffene Aufnahme bebildert hat gestattete Veröffentlichung Bildnisses Klägerin auch Einwilligung . 1 . Allerdings kann Ansicht Berufungsgerichts Klägerin habe auch Einwilligung hinzunehmen streitgegenständliche Aufnahme verbreitet werde Allgemeinheit gefolgt werden . Auffassung wird Hinsicht abgestuften Schutzkonzept gerecht Rechtsprechung § entwickelt hat . erkennende Senat hat Schutzkonzept neuen Entscheidungen erläutert vgl. etwa Urteile 19 . Oktober VersR . ; 15 November VersR . ; 6 . März VersR . ; 3 Juli VersR . . Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben insoweit ergeben vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. . . abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse Person grundsätzlich nur Einwilligung Abgebildeten verbreitet werden § ; macht § Abs. Ausnahme Bildnisse Bereich Zeitgeschichte handelt . Auch Personen Blickwinkel zeitgeschichtlichen Ereignisses Sinn § Abs. Nr. Einwilligung Verbreitung Bildnisses dulden müssten ist Verbreitung Abbildung unabhängig Orten Abgeschiedenheit aufgehalten haben dann zulässig berechtigte Interessen Abgebildeten verletzt werden § Abs. . Maßgebend Frage Bildnis Bereich Zeitgeschichte handelt ist Begriff Zeitgeschehens . Begriff darf eng verstanden werden . Hinblick Informationsbedarf Öffentlichkeit umfasst nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung ganz allgemein Zeitgeschehen also Fragen allgemeinem gesellschaftlichem Interesse . wird mithin Interesse Öffentlichkeit bestimmt . Auch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden ; Beiträge können Meinungsbildung Umständen sogar nachhaltiger anregen beeinflussen sachbezogene Informationen vgl. Senat Urteile 9 . Dezember VersR Anmerkung 6 . März aaO S. ; BVerfG BVerfGE f. ; . Informationsinteresse besteht indes schrankenlos . Vielmehr wird Einbruch persönliche Sphäre Abgebildeten Grundsatz Verhältnismäßigkeit begrenzt so Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist . konkret Grenze berechtigte Informationsinteresse Öffentlichkeit aktuellen Berichterstattung ziehen ist lässt nur Berücksichtigung jeweiligen Umstände Einzelfalles entscheiden . Kern Meinungsbildungsfreiheit gehört Presse gesetzlichen Grenzen ausreichenden Spielraum besitzt publizistischen Kriterien entscheiden kann öffentlichen Interesses wert hält Meinungsbildungsprozess herausstellt Angelegenheit öffentlichem Interesse ist Senat Urteile 15 November aaO ; 6 . März aaO f. ; BVerfG BVerfGE 392 ; Europäischer Gerichtshof Menschenrechte künftig : Urteil 16 November . Iltalehti f. . . hat Urteil 24 . Juni . f. Bedeutung Pressefreiheit Hinweis Art . hervorgehoben ausgeführt Presse demokratischen Gesellschaft wesentliche Rolle spiele Aufgabe sei Informationen Ideen Fragen Allgemeininteresse weiterzugeben . steht auch oben dargelegten Begriff Zeitgeschichte Einklang . Vorschrift § Abs. nimmt Sinn Zweck Regelung Intention Gesetzgebers Ausnahme Einwilligungserfordernis § Rücksicht Informationsinteresse Allgemeinheit Pressefreiheit . Anwendung § Abs. erfordert hiernach Abwägung Rechten Abgebildeten Art . Abs. Art . Abs. Abs. GG einerseits Rechten Presse Art . Abs. Art . Abs. GG andererseits . Grundrechte Pressefreiheit Art . Abs. GG Schutzes Persönlichkeit Art . Abs. Abs. GG sind ihrerseits vorbehaltlos gewährleistet . Pressefreiheit findet Schranken Art . Abs. GG allgemeinen Gesetzen . zählen u.a. § § f. auch Art . . § § . enthaltenen Regelungen Art . verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich Bestandteile verfassungsmäßigen Ordnung Art . Abs. GG schutz . Auslegung Anwendung Schrankenregelungen abwägende Zuordnung zueinander Gerichte hat interpretationsleitenden Bedeutung Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung tragen entsprechenden Gewährleistungen europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen . ist beachten Bestimmung Reichweite Art . Abs. privaten Leben Einzelnen gewährten Schutzes situationsbezogene Umfang berechtigten Privatheitserwartungen Einzelnen berücksichtigen ist vgl. BVerfG Beschluss 21 . August u.a. ; auch kann Gewährleistung Art . Abs. Anspruch Schutz staatlichen Gerichte Veröffentlichung Bildnissen Einzelnen Alltagsleben einschließen vgl. Urteil 24 . Juni . . aaO . Reichweite Schutzes ist konkreten Fall Berücksichtigung Art . Abs. Satz GG Art . Abs. gewährleisteten Äußerungsfreiheit Art . Abs. EMRK geregelten Schranken ebenfalls Wege Abwägung entscheiden vgl. 14 . Juni Nr. ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze . . Grundrecht Schutz Persönlichkeit unterliegt Schrankenregelung Art . Abs. Halbs . GG . Schranken sind Grundrechten Art . Abs. GG insbesondere Vorschriften Veröffentlichung fotografischer Abbildungen Personen § § . erwähnten abgestuften Schutzkonzept Schutzbedürfnis abgebildeten Person Medien wahrgenommenen Informationsinteressen Allgemeinheit Rechnung trägt vgl. BVerfG BVerfGE f. ; 387 ; Beschluss 26 . Februar u.a. -9- aaO . beschränkt Art . EMRK verbürgte Freiheit Äußerung Verbreitung Empfangs Meinungen Einschluss Informationen Schutz Persönlichkeit . Schutz Art . Abs. schließt insbesondere auch Veröffentlichung Fotoaufnahmen Bebilderung Medienberichterstattung vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteile 14 . Dezember . Verlagsgruppe GmbH Nr. § ; 24 . Juni . aaO . Zulässigkeit Beschränkungen Rechts Maßnahmen staatlichen Gerichte Schutz Privatlebens Abgebildeten ist Rechtsprechung gleichfalls Wege Abwägung Art . EMRK verbürgten Anspruch Achtung Privatlebens entscheiden vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze § f. . . Abwägung kollidierenden Rechtsgütern Berücksichtigung Art . Abs. GG verbürgten Vermutung Zulässigkeit Berichterstattung Presse Bildung öffentlichen Meinung beitragen soll vgl. BVerfGE 177 ; Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ist Art . Abs. verbürgten Äußerungsfreiheit besonderes Gewicht dort beizumessen Berichterstattung Presse Beitrag Fragen allgemeinem Interesse leistet vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteil 16 November . Iltalehti § ; Urteil 1 . März . u.a. . Garantie Pressefreiheit dient allein subjektiven Rechten Presse gleicher Weise auch Schutz Prozesses öffentlicher Meinungsbildung Meinungsbildungsfreiheit Bürger . Äußerungen Presse wollen Regel Bildung öffentlichen Meinung beitragen haben zunächst Vermutung Zulässigkeit auch Rechtssphäre anderer berühren vgl. ; ; . Rechtsprechung besteht nur Spielraum Gewährleistung Art . Abs. EMRK zurücktreten lassen Medienberichterstattung Bezug Sachdebatte allgemeinem Interesse aufweist vgl. Urteile 22 . Oktober . u.a. u.a. ; 17 . Dezember Nr. Pedersen § . Art . Abs. GG gebietet allerdings generell unterstellen visuellen Darstellung Alltagsleben prominenter Personen Beitrag Meinungsbildung verbunden sei allein rechtfertigte Belange Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen . Grundsätzen wird Reichweite Schutzes Rechts eigenen Bild beeinflusst Information breite Öffentlichkeit Massenmedien überführt wird engen Personenkreis begrenzt bleibt . Andererseits wird Gewicht Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit beeinflusst Berichterstattung Angelegenheit betrifft Öffentlichkeit wesentlich berührt vgl. BVerfG BVerfGE 212 ; Beschluss 24 . Januar ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze § . Entscheidung Bild Person abzudrucken Kontext bestimmten Berichts rücken nutzen Medien grundrechtlich geschützte Befugnis selbst entscheiden berichtenswert halten . haben jedoch Persönlichkeitsschutz Betroffener berücksichtigen . Beschluss 26 . Februar u.a. aaO dargelegt hat können prominente Personen Allgemeinheit Möglichkeiten Orientierung eigenen Lebensentwürfen bieten Kontrastfunktionen erfüllen . Auch Normalität Alltagslebens kann Meinungsbildung Fragen allgemeinem Interesse dienen so bereits BVerfGE . gilt auch unterhaltende Beiträge wesentlichen Bestandteil Medienbetätigung Pressefreiheit geschützt wird publizistische wirtschaftliche Erfolg Presse unterhaltende Inhalte entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat . gilt Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge Alltagsleben Prominenten sozialen nahestehender Personen . Allerdings bedarf gerade unterhaltenden Inhalten besonderem Maß abwägenden Berücksichtigung kollidierenden Rechtspositionen Betroffenen . Abwägung Pressefreiheit Persönlichkeitsrecht Betroffenen ist maßgeblicher Bedeutung Presse konkreten Fall Angelegenheit öffentlichem Interesse ernsthaft sachbezogen erörtert Informationsanspruch Publikums erfüllt Bildung öffentlichen Meinung beiträgt lediglich Neugier Leser privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt vgl. 283 ; . Insoweit hat BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO hervorgehoben Selbstbestimmungsrecht Presse auch Entscheidung erfasst Informationsinteresse gewichten ist Gewichtung Zweck Abwägung gegenläufigen Interessen Betroffenen vielmehr Fall Rechtsstreits Gerichten obliegt . haben allerdings Hinblick Zensurverbot Art . Abs. Satz GG inhaltlichen Bewertung etwa wertvoll wertlos seriös unseriös o.ä. abzusehen sind Prüfung beschränkt Ausmaß Bericht Beitrag öffentliche Meinungsbildung erbringen kann . Informationswert Bildberichterstattung ist Bild schon öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält Kontext dazugehörenden Wortberichterstattung ermitteln . Bilder können Wortberichte ergänzen Erweiterung dienen etwa Authentizität Geschilderten unterstreichen . Auch können beigefügte Bilder berichteten Geschehen beteiligten Personen Aufmerksamkeit Lesers Wortbericht wecken vgl. Senat 223 ; Urteil 19 . Oktober . Beschränkt begleitende Bericht allerdings lediglich Anlass Abbildung prominenter Personen schaffen Berichterstattung Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt vgl. Urteil erkennenden Senats heutigen Tag ist angezeigt Veröffentlichungsinteresse Vorrang Persönlichkeitsschutz einzuräumen . sind Bildberichterstattung Gewichtung Belange Persönlichkeitsschutzes auch Umstände berücksichtigen Aufnahme entstanden ist etwa zung Heimlichkeit beharrlicher Nachstellung . Auch ist bedeutsam Situation Betroffene erfasst dargestellt wird . Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer visuelle Darstellung Ausbreitung üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten privaten Lebens thematisch Privatsphäre berührt Betroffene Umständen typischer Weise berechtigte Erwartung haben durfte Medien abgebildet werden . kann nur räumliche Privatheit geprägten Situation örtlicher Abgeschiedenheit auch Momenten Entspannung Sich-Gehen-Lassens Einbindung Pflichten Berufs Alltags Fall sein . 2 . Grundsätze sind Klägerin anzuwenden Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ausgeführt hat auch Einschätzung Person öffentlichen Interesses anzusehen ist " personnage public " Abgrenzung " personnalité politique politician " einerseits " personne ordinaire ordinary " andererseits vgl. Urteile 11 . Januar . Sciacca . ; 17 . Oktober . § . Einstufung hat Ausführungen Bundesverfassungsgerichts Folge Person größerem Umfang berichtet werden darf andere Personen Information hinreichenden Nachrichtenwert Orientierungsfunktion Hinblick Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat Abwägung schwerwiegenden Interessen Betroffenen ergibt Veröffentlichung entgegenstehen . Streitfall führt folgender Abwägung : beanstandete Aufnahme ist Einwilligung Klägerin veröffentlicht worden . Bildberichterstattung betrifft Angelegenheit Öffentlichkeit wesentlich berührt vgl. Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze § . Aufnahme zeigt Überschrift Klägerin zusammen Ehemann Öffentlichkeit " Abbildung allein weitergehender Inhalt Anhaltspunkte erhöhten Schutzbedarf Klägerin entnehmen wären . ist auch Beklagten geltend gemacht sonst ersichtlich Aufnahme Abbildung Ausschnitts Normalität Alltagslebens Urlaub prominenten Klägerin hinausgeht heraus Meinungsbildung Fragen allgemeinem Interesse dienen könnte . Gleichwohl führt beanstandeten Veröffentlichung nahme Klägerin " enthaltene Eingriff Beklagten Privatsphäre Umständen Streitfalls Recht beklagten Presseverlags Meinungsäußerung Meinungsbildung zurücktreten müsste . Aufnahme Klägerin Ehemannes bebildert richterstattung hauptsächlich befasst Ehemann Ferienvilla gehört gelegen ausgestattet ist . Klägerin angegriffene Artikel teilt Villa Klägerin Ehemann lediglich einmal Jahr Urlaub machten Dollar/Tag gemietet werden könne Bedienungspersonal inbegriffen . weiteren Einzelheiten enthält Bericht hervorgehobenen Hinweis " Auch Reichen Schönen sind sparsam . vermieten Villen zahlende Gäste " . Zusätzlich werden Hollywoodstars Angehörige Adelshäusern genannt " Hang ökonomischem Denken entwickelt " hätten ebenfalls Feriendomizile vermieteten selbst nutzten . werden Lesern Zeitschrift Informationen veränderte Verhaltensweisen kleinen Schicht reichen Prominenten gegeben Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit stehen Kontrastfunktionen große Teile Bevölkerung haben können . Beschluss 26 . Februar aaO f. dargelegt hat kann geschilderte Verhaltensweise demokratischen Gesellschaft Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte geben grundsätzlich auch rechtfertigen Beitrag erwähnten prominenten Vermieter Anwesens Klägerin Ehefrau kontextgerechten Bild darzustellen . Bedeutung Beitrags liegt schon entsprechende Stoßrichtung Berichts Fettdruck zentrale Anordnung Kernsätze " Auch Reichen Schönen sind sparsam . vermieten Villen zahlende Gäste " Druck besonders herausgestellt Fließtext wiederholt wird . aaO ausgeführt hat kann derartiger Bericht sozialkritische Überlegungen Leser auch Zeitschrift sein Allgemeinheit interessierende Sachdebatte ökonomische Denken " Reichen Schönen " anstoßen Ferienvilla Dollar/Tag Personal vermieten mieten können auch Möglichkeit besteht Leser Sinn Mitteilung Zeitschrift nachdenken mündige Bürger eigenes Konsumverhalten überdenken . Insoweit reicht bereits Möglichkeit Beitrag Meinungsbildung Fragen allgemeinem Interesse dienen kann vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar aaO ; Urteile 16 November . Iltalehti § ; 1 . März . u.a. . mithin Wortberichterstattung Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geschaffen werden kann ist Bebilderung einzige Aufnahme Klägerin beanstanden . Abbildung ist genommen beeinträchtigend . Klägerin hat auch geltend gemacht etwa heimlich belästigender Weise gekommen sei auch anderen Gesichtspunkte vorgetragen Rahmen abgestuften Schutzkonzepts Veröffentlichung entgegenstehen könnten auch Einwilligung erfolgt ist . gilt Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO auch dann Aufnahme Anlass entstanden ist . Revision Klägerin ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.01.2006