BESCHLUSS 16 Juli Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 Juli Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Pentz Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsbeschluss 29 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : zulässige Anhörungsrüge hat Sache Erfolg . Beschluss Senats 29 . Mai verletzt Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft Ergebnis durchgreifend erachtet . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.08.2017