BESCHLUSS 11 . April Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . April Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Streithelferin Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Oktober wird unzulässig verworfen . Streitwert : 238.667,56 € Gründe : Kläger Beklagte Streit außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt Vergleich auch abschließende Kostenregelung getroffen haben hat Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen . Senat hat Beschluss 7 November Beklagte Rechtsmittels verlustig erklärt . ist Streithelferin Beklagten gemäß § Halbs . gehindert auch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen . Vorschrift ist Nebenintervenient berechtigt Verteidigungsmittel geltend machen Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit Erklärungen Handlungen Erklärung Handlungen Hauptpartei Widerspruch stehen . Widerspruch liegt hier . Haben Partei Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt so handelt gleichwohl einheitliches Rechtsmittel Streithelfer fortführen kann Partei zurückgenommen worden ist Gegner Beteiligung Streithelfers außergerichtlich verglichen hat vgl. Urteil 21 . Mai . unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind Maßstab verteilen Parteien Beteiligung Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich Verteilung übrigen Kosten Rechtsstreits festgelegt haben Beschluss 8 . September . . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung