BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Richter beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsbeschluss 14 . Januar wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Klägerin tragen . Gründe : gemäß § 321a erhobene Gehörsrüge ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft aber Gründe Zulassung Revision entnehmen können . Verletzung rechtlichen Gehörs liegt schon Senat Angriffe Klägerin Beurteilung Berufungsgerichts Zeitpunkt Verjährungsverzichts Jahr etwaige Forderungen Klägerin bereits verjährt waren durchgreifend erachtet hat . Pentz Pauge Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 05.08.2013