NAMEN Verkündet : 2 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Haftung Waldbesitzers Verletzung Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich waldtypische Gefahren . Urteil 2 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revisionen Beklagten wird Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 9 November aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 3 . März wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand : Klägerin wurde Waldspaziergang herabfallenden Ast getroffen schwer verletzt . ging 18 Juli Hund etwa großen planmäßig bewirtschafteten Wald Beklagten spazieren Stadtrand gelegen ist Naherholungsgebiet dient . Beklagte ist Diplom-Forstwirt Beklagten Bereich Waldgrundstücks zuständig . Abteilung steht seinerzeit teilweise Nadelhölzern gemischt ist etwa m breiter Forstwirtschaftsweg führt . Eiche etwa Meter Klägerin begangenen Weg stand löste so genannter Starkast Klägerin Hinterkopf traf . Ast war etwa m lang mehrfach gekrümmt etwa m Entfernung Stamm gegabelt . Durchmesser betrug Basis Ausgangsbereich Bruchs etwa m Entfernung Stamm etwa . Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind war sehr warm . Klägerin erlitt schwere Hirnschädigung . befindet stationären Aufenthalten Klinik Wachkomapatienten heute häuslicher Pflege Schwester . wird Mutter Betreuerin vertreten . Klägerin nimmt Beklagten Verletzung Verkehrssicherungspflicht Ersatz materiellen immateriellen Schadens Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Teilurteil stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist Urteil 9 November ist Auffassung Beklagten hätten obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt . § Abs. Satz BWaldG geregelt sei Betreten Waldes " eigene Gefahr " erfolge schließe allgemeine Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzer lediglich Entstehung besonderer zusätzlicher Verkehrssicherungspflichten . Grundsatz Waldbesitzer typische lediglich atypische Waldgefahren hafte gelte uneingeschränkt . Berücksichtigung Streitfall gegebenen besonderen Umstände habe Beklagte allerdings herabgestufte eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht Rand Erholungswegs stehenden Bäume getroffen unabhängig Typizität Gefahr jedenfalls dann Einschreiten verpflichtet habe konkrete Anhaltspunkte besondere unmittelbare Gefährdung geboten hätten . Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt Wald Bevölkerung Naherholungsgebiet stark frequentiert werde Baum etwa Meter Weg gestanden habe betreffende Ast Ausmaßes geeignet gewesen sei Weg stürzen dort befindliche Waldbesucher schädigen . Ausführungen Sachverständigen seien Auslöser Bruchs generelle Sommerbruch anderen oberen Astquerschnitt Durchtrennung Zugmuskels schwächende Starkastfäule gewesen vermutlich Geschosssplitter Zweiten Weltkrieg zurückgehe . Zwar hätte Bruchstelle Höhe Metern Oberseite Astes befunden habe Sichtkontrolle Boden erkannt werden können doch habe Spezifische Gefahr Jahre zuvor weggebrochenen lediglich noch verbliebenen Nebenbereich später abgebrochenen schweren schräg stehenden Astes bestanden " Löwenschwanzast " nur noch geringer aktiver Ernährung Laubquaste gehandelt habe . Hauptursache Beeinträchtigung Stabilität sei ungünstige Statik Baums gewesen Abbruch Hauptkrone erhebliche Gewicht Schrägstand Astes eingetreten sei . Besonderheiten sei Baum unmittelbare Gefahr ausgegangen jederzeit habe realisieren können Beklagte hätte reagieren müssen . pflichtwidriges Verhalten müsse Beklagte Stellung verfassungsmäßig berufenen Vertreters qualifizieren sei gemäß § eigenes zurechnen lassen . bestehe Eigenhaftung Beklagten gemäß § § . . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht überspannt Ausmaß Umfang Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Gefahrenlage gleich Art schafft grundsätzlich verpflichtet notwendigen zumutbaren Vorkehrungen treffen Schädigung möglichst verhindern . rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst Maßnahmen umsichtiger verständiger vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch notwendig ausreichend hält Schäden bewahren Senatsurteile 6 . März VersR ; 8 November . 9 ; 6 . Februar VersR . 14 ; 3 . Juni VersR . 9 ; 9 . September VersR . 10 ; 2 . März . 15 . Februar VersR . jeweils . Verkehrssicherungspflichtig ist auch Verantwortungsbereich eingetretene Gefahrenlage andauern lässt vgl. Senatsurteil 12 . Februar Urteile 2 . Februar . 16 . Februar VersR . . berücksichtigen ist jedoch abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann . allgemeines Verbot gefährden wäre utopisch . Verkehrssicherung Schädigung ausschließt ist praktischen Leben erreichbar . Haftungsbegründend wird Gefahr erst dann sachkundiges Urteil nahe liegende Möglichkeit ergibt Rechtsgüter verletzt werden . muss denkbaren Möglichkeiten Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden . sind vielmehr nur Vorkehrungen treffen geeignet sind Schädigung tunlichst abzuwenden . Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt Ergebnis erreicht ist entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung erforderlich hält . reicht anerkanntermaßen Sicherheitsvorkehrungen treffen verständiger umsichtiger vorsichtiger gewissenhafter Angehöriger betroffenen Verkehrskreise ausreichend halten darf andere Personen Schäden bewahren Umständen zuzumuten sind Senatsurteile 6 . März aaO ; 8 November aaO . 10 ; 6 . Februar aaO . 15 ; 3 . Juni aaO ; 9 . September aaO ; 2 . März aaO . ; 15 . Februar aaO . jeweils . Kommt Fällen hiernach Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten Gefährdung zwar völlig schlossen nur besonders eigenartigen entfernter liegenden Umständen befürchten war ausnahmsweise doch einmal Schaden so muss Geschädigte so hart Einzelfall sein mag Schaden selbst tragen . 2 . Berücksichtigung Grundsätze gesetzlichen Risikozuweisung waldtypischer Gefahren ist Haftung Beklagten Verletzung Verkehrssicherungspflicht vorliegend gegeben . § Abs. Satz Waldgesetzes 26 . Oktober Landeswaldgesetz Amtsbl . S. Folgenden : LWaldG Fassung Gesetzes Änderung Landeswaldgesetzes 9 Juli Amtsbl . S. erfolgt Benutzung Waldes eigene Gefahr . ergibt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Waldbesitzer grundsätzlich nur atypische Gefahren aber waldtypische Gefahren haftet . Waldbesucher ist Betreten Waldes gestattet . Gestattung ist § Abs. Satz Gesetzes Erhaltung Waldes Förderung Forstwirtschaft 2 . Mai . S. Folgenden : geregelt . BWaldG enthält allerdings Bürger unmittelbar verbindlichen Rechtssätze ; Normadressaten sind vielmehr allein Länder Erlass entsprechender Außenrechtssätze verpflichtet werden . Vorschrift kommt insgesamt lediglich rahmenrechtlicher Charakter BVerfGE f. vgl. § Abs. BWaldG . Betretungsbefugnis ergibt aber Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften Streitfall § Abs. Satz LWaldG . Betretungsbefugnis ist § Abs. Satz LWaldG lung verbunden Benutzung Waldes eigene Gefahr geschieht siehe auch § Abs. Satz BWaldG . Waldbesucher Wald eigene Gefahr nutzt ist Haftung Waldbesitzers waldtypische Gefahren ausgeschlossen . entspricht Rechtsprechung Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung vgl. OLG ; 392 ; ; Bezugnahme ; ; OLG ; OLG ; ; f. ; siehe auch 222 ; OLG ; 226 ; vgl. Fischer-Hüftle 2 . Aufl . § . . ; 763 ; . § . ; Spindler 3 . Aufl . . ; Palandt/Sprau 71 . Aufl . . ; 26 . Aufl . Kap . . ; vgl. MünchKommBGB/Wagner 5 . Aufl . . . Tatbestand Handelns eigene Gefahr ist erfüllt Situation drohender Eigengefährdung begibt besonderen Umstände kennt konkrete Gefahrenlage begründen vgl. Senatsurteile 14 . März . ; 17 . März VersR . ; aaO S. f. ; 71 . Aufl . § . . Waldbesucher setzt Betreten Waldes bewusst waldtypischen Gefahren . Wertung Gesetzgebers fallen Gefahren grundsätzlich Verantwortungsbereich vgl. Bittner VersR . Schadensfall ist Handeln eigene Gefahr § Abs. Satz LWaldG ausnahmsweise erst Rahmen Abwägung Verschuldensanteile § berücksichtigen § vgl. Senatsurteile 14 . März aaO 17 . März aaO . . . Waldbenutzer eigene Gefahr handelt fehlt vielmehr bereits Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzers sollen Begründung Gesetzentwurf § Abs. BWaldG zugrunde liegt normalen " Verkehrssicherungspflicht weiteren Sicherungspflichten auferlegt werden vgl. BT-Drucks . 7/889 S. . Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzers ist mithin gänzlich ausgeschlossen Sicherung Gefahren beschränkt waldtypisch Wald atypisch sind jeweiligen Landesrecht vgl. OLG f. ; OLG aaO ; aaO ; aaO ; aaO ; ; OLG aaO ; aaO ; aaO S. ; aaO ; Naturschutz Landschaftspflege einschlägige Regelungen Forstrechts BWaldG . [ Stand : Dezember ] ; Klose/Orf Forstrecht 2 . Aufl . BWaldG . f. ; anders noch : Verkehrssicherungspflicht . Dementsprechend stellt § Abs. Satz LWaldG Benutzung Waldes besonderen Verkehrssicherungspflichten begründet werden . Haftungsbeschränkung atypische Gefahren gilt auch Waldwege . Abs. Satz LWaldG gelten auch Waldwege Wald vgl. § Abs. Satz BWaldG . Waldbesucher eigene Gefahr Waldwege betritt kann grundsätzlich erwarten Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen waldtypische Gefahren ergreift . waldtypischen Gefahren muss Waldbesucher stets also auch Wegen rechnen vgl. OLG ; aaO ; . ist primär selbst Sicherheit verantwortlich vgl. Naumburg aaO ; MünchKommBGB/Wagner aaO . . Risiken freies Bewegen Natur bringt gehören grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen vgl. Senatsurteil 18 . Oktober ; . ergibt auch Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Verkehrssicherung . Eigentümer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist Rücksicht Straßenverkehr verpflichtet schädliche Einwirkungen Verkehrsteilnehmer umstürzende Bäume vermeiden . ist verpflichtet Baumbestand so anzulegen Rahmen forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen Windbruch Windwurf gesichert ist vgl. Senatsurteil 30 . Oktober ; siehe auch Urteile 21 . Januar ; 27 . Oktober NVwZ 4 . März VersR . Entsprechendes gilt Bäume Nachbargrundstück gefährden vgl. Senatsurteil 31 . Mai f. ; Urteile 21 . März ; 2 Juli f. 8 . Oktober . Grundsätze sind Waldwege übertragbar . Waldwege sind entsprechender Widmung öffentlichen Straßen Wegerecht vgl. Agena ; Kodal/Herber Straßenrecht 7 . Aufl . Kap . . Kap . . 1 ; ; Öffentliche Straßen 2 . Aufl . . . Abs. Satz LWaldG sind Wege Sinne Landeswaldgesetzes öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte naturfeste forstliche Wirtschaftswege . Befugnis Waldwege betreten ergibt erst landesgesetzlichen Regelungen Grundlage § ergangen sind vgl. auch Streitfall § Abs. Satz LWaldG . Betreten Waldwege gilt mithin Betreten Waldes . erfolgt anders etwa öffentlichen Straßen grundsätzlich eigene Gefahr vgl. § Abs. Satz ; . Ausnahme Grundsatz Waldbesitzer waldtypische Gefahren Waldwegen verantwortlich ist kommt Berufungsgericht Teilen Rechtsprechung Literatur vertretenen Ansicht bereits dann Betracht stark frequentiert werden vgl. Ansicht S. ; Agena S. ; Breloer Verkehrssicherungspflicht Bäumen 6 . Aufl . S. f. ; . Wald ; . 176 ; Endres aaO ; Klose/Orf aaO . . ; ; LWaldG § Nr. [ Stand : Februar ; ; . FLL-Verkehrssicherheitstage S. ; . Zwar ist Berufungsgericht zuzugeben Bestehen Verkehrssicherungspflichten Verkehrserwartung Zweckbestimmung jeweiligen Verkehrsfläche abhängen kann . gilt LWaldG normierten Risikoverteilung jedoch waldtypischer Gefahren . Befugnis Waldbesucher Wald betreten stellt Konkretisierung Sozialgebundenheit Art . Abs. GG zulässige Inhaltsbestimmung Eigentums vgl. GG 6 . Aufl . Art . Rn . " Wald ; BT-Drucks . 7/889 S. . § LWaldG Waldbesucher Grundlage § BWaldG Betretungsbefugnis einräumt aber zugleich Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt schafft Vorschrift § Nr. BWaldG § Abs. Nr. LWaldG bezweckten Ausgleich Interesse Allgemeinheit Belangen Waldeigentümer Waldbesitzer . gesetzlichen Risikoverteilung § Abs. Satz LWaldG ist auch stark frequentierte Waldwege beschränkte Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzers waldtypischer Gefahren grundsätzlich gegeben . gilt Tatsache Waldnutzung Verlauf Jahre zugenommen hat vgl. f. ; . . Auch stark frequentierten Waldwegen werden Haftungsrisiken relevant gesetzlichen Vorschriften Waldbesucher tragen soll . Grad Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische Erwägungen . Verkehrssicherungspflicht würde erheblicher Rechtsunsicherheit führen vgl. Agena aaO S. . Voraussetzungen starke Frequentierung anzunehmen ist kann abstrakt hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden . kommt Frage Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen allgemein nur jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann . Baumkontrollen sind Waldbesitzer auch stark frequentierten Waldwegen zuzumuten . sind allgemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege Waldbesitzer etwa Sturm Schadensfeststellung durchführen mag vergleichen . Auch Kehrseite Bewirtschaftung ist Waldbesitzer zumutbar Betretungsbefugnis Waldbesuchers verbundenen Duldungspflicht noch entsprechende Verkehrssicherungspflichten aufzuerlegen vgl. Gebhard S. ; ; Gefahrenabwehr Kehrseite Bewirtschaftung Senatsurteil 31 . Mai aaO . Waldbesucher waldtypischen Gefahren selbst tragen muss ist gleichsam Preis eingeräumte Betretungsbefugnis vgl. Gebhard aaO . Waldbesitzer grundsätzlich Pflicht trifft Verkehr Waldwegen waldtypische Gefahren sichern entspricht auch nunmehr § BWaldG Betreten Waldes getroffenen Regelung . Abs. Satz Vorschrift heißt Benutzung eigene Gefahr geschieht . Abs. Satz heute geltenden Fassung gilt insbesondere waldtypische Gefahren . Vorschrift wurde zeitlich Unfall Klägerin Zweiten Gesetz Änderung Bundeswaldgesetzes 31 Juli . S. eingeführt ist 6 . August Kraft getreten Gesetzgebung Bundes Länder Jahren zuvor vgl. . . § Abs. Satz eingefügten Vorschrift wollte Gesetzgeber " derzeit gültige Rechtsprechung " klarstellende Ergänzung gesetzlich verankern BT-Drucks . S. 7 ; vgl. auch ; Endres aaO . Begründung wurde angeführt Waldbesitzer oft Ausschildern Wanderwegen Kommunen und/oder anerkannte Wandervereine dulden müssten möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung ausreichendem Totholzanteil gefordert werde . Waldbesitzer würden folglich Vorschriften Sinne Gemeinwohls mehr mehr gezwungen gefährliche Situationen dulden gar schaffen . Gegensatz Grundstückseigentümer sei Waldbesitzer aber verwehrt Verkehrssicherungspflichten nachzukommen Besuchern Zutritt Flächen verwehre BT-Drucks . S. ; vgl. Wald . neu eingeführte Regelung § Abs. Satz BWaldG entspricht Betretungsbefugnis § Abs. § angeordneten Haftungsregelung neuen Fassung Gesetzes Naturschutz Landschaftspflege 29 Juli Bundesnaturschutzgesetz . S. Folgenden : Kraft getreten 1 . März . Betreten freien Landschaft erfolgt § Satz eigene Gefahr . Satz regelt Betretungsbefugnis § Abs. zusätzlichen Verkehrssicherungspflichten begründet werden . § Satz besteht insbesondere Haftung typische Natur ergebende Gefahren . sollen Praxis bestehende Unsicherheiten Frage Verkehrssicherungsmaßnahmen gesetzgeberische Klarstellung verringert werden vgl. BT-Drucks . S. ; näher Haftungsregelung siehe Fischer-Hüftle 2 . Aufl . § . . ; § . . . Änderung zuvor bestehenden Rechtslage ist § Abs. Satz Satz getroffenen Klarstellungen eingetreten . war jeweiligen Gesetzesbegründung auch beabsichtigt . Streitfall hat Feststellungen Berufungsgerichts waldtypische Gefahr verwirklicht Beklagte mithin verantwortlich war . typischen Gefahren Waldes Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich sichern muss zählen Natur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Waldes Beachtung jeweiligen Zweckbestimmung ergeben vgl. Endres aaO ; Klose/Orf aaO . ; ; . Wald . umfassen Gefahren lebenden toten Bäumen ausgehen vgl. § Abs. Satz Landesforstgesetzes Land NordrheinWestfalen Fassung 19 . Juni . . S. ; aaO S. f. bestätigt . typischen Gefahren Waldes können herabhängende Äste vgl. OLG aaO ; Bittner aaO ; ; aaO mangelnde Bruchfestigkeit Bäumen gehören vgl. OLG aaO ; ; f. ; aaO ; Agena S. ; Endres aaO ; Klose/Orf aaO . Atypische Gefahren sind Natur Art Bewirtschaftung mehr weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände insbesondere Waldbesitzer geschaffene geduldete Gefahren Waldbesucher rechtzeitig erkennen kann einzurichten vermag rechnen muss vgl. OLG aaO ; ; ; ; OLG ; ; S. ; ; aaO ; Klose/Orf aaO . ; aaO . . können etwa waldtypische Hindernisse Weg versperren gesicherte gehören vgl. OLG aaO ; aaO ; S. ; aaO ; Klose/Orf aaO . . getroffenen Feststellungen hat Astabbruch Gefahr verwirklicht Natur Baumes begründet war . Sachverständige Ausführungen Berufungsgericht stützt dargelegt hat war Auslöser Astabbruchs generelle Sommerbruch Trockenheit hohe Temperaturen begünstigter Versagensmechanismus . Weiterer Auslöser war Faulstelle Oberseite Astes . Faulstelle sei vermutlich Geschosssplitter Zweiten Weltkrieg verursacht worden . Auch Gefahr Verletzungen Baumes Jahrzehnte Faulstellen bilden Ast schwächen ist jedoch Natur Baumes begründet . Gleiches gilt Ausbildung langen " Löwenschwanzastes " Abbruch Hauptkrone Baumes . Beklagten zuzurechnende atypische Gefahr Verkehrssicherungspflicht begründet hätte hat getroffenen Feststellungen vorgelegen . Gefahr Astabbruchs wird geschulter Baumkontrolleur erkennen kann Wald atypischen Gefahr Waldbesitzer einzustehen hätte . 3 . Verletzung Verkehrssicherungspflicht ist auch Beklagten Mitarbeiter Beklagten Baumkontrollen verantwortlich war anzulasten treffen weitergehenden Pflichten Beklagte 1 . 4 . weitere Feststellungen treffen sind kann Senat gemäß Abs. Sache selbst entscheiden . Berufung Klägerin klageabweisende Urteil Landgerichts ist unbegründet zurückzuweisen . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung