BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde gewährt . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. Satz Nr. ; § Nr. . Kläger ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde gewähren Bewilligung Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zweiwöchigen Frist beantragt zugleich Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat § . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Kläger rügt Recht Berufungsgericht Verfahrensgrundrecht rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt hat . verweist Senat Rechtsstreit Aufhebung angefochtenen Urteils § Abs. neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht . § § Abs. Abs. ist Ergebnis Beweisaufnahme verhandeln Streitstand erneut Parteien erörtern . Findet Protokoll Hinweis Parteien Beweisergebnis verhandelt haben steht Verstoß § § Abs. Abs. Abs. . ist schon Hinblick regelmäßig verbundene Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich Verfahrensfehler anzusehen vgl. Urteile 24 . Januar ; 26 . April . Verstoß liegt hier . Protokoll mündliche Verhandlung 25 . Oktober findet Hinweis Parteien Anhörung Gerichtssachverständigen Beweisergebnis verhandelt haben . Verfahrensfehler stellt zugleich Verletzung grundrechts rechtliches Gehör auszuschließen ist Entscheidung Berufungsgerichts beruht . Stellungnahme Beschwerdeführers Beweisergebnis hätte nämlich günstigeren Entscheidung führen können vgl. BVerfG . Beschwerdeführer hat Nichtzulassungsbeschwerde nachgelassenen Schriftsätzen 29 . Oktober 5 November Umstände vorgetragen Ausführungen Gerichtssachverständigen Berufungsgericht gestützt hat Frage stellen hinreichende Wahrscheinlichkeit Befund verneint hat 23 . März bereits Zeit Uhr sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte . Kläger Gelegenheit Stellungnahme Beweisergebnis gegeben worden wäre Gesichtspunkte vorgetragen hätte hätte Berufungsgericht auseinandersetzen Beweisaufnahme ergänzen müssen . ist auszuschließen Fall Berücksichtigung geltenden Kriterien vgl. Senatsurteile 28 . Mai VersR f. ; 3 Juli ; 19 . Juni 29 . Mai VersR jeweils m.w . etwaigen Behandlungsfehler grob fehlerhaft bewertet hätte Beweislastumkehr Ursächlichkeit Fehlers Behinderung Klägers gekommen wäre . Berufungsgericht wird Zurückverweisung Gelegenheit haben auch Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände Klägers berücksichtigen Entscheidung einzubeziehen . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung 28.05.2004 Entscheidung 08.11.2004