NAMEN Verkündet : 3 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Erbringen Unfallversicherungsträger Rentenversicherungsträger Unfallgeschädigten Rentenleistungen reicht gemäß § Abs. Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken so sind Versicherungsträger konkurrieren entsprechend § Gesamtgläubiger . § Abs. Nr. . § Verletztenrente Unfallversicherung ist auch Inkrafttreten Rentenreformgesetzes vollem Umfang Erwerbsschaden Unfallgeschädigten kongruent . Urteil 3 . Dezember KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 12 . Zivilsenats Kammergerichts 9 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revision fallen Beklagten Last . Tatbestand : klagende Berufsgenossenschaft Klägerin macht beklagten Rentenversicherungsträger Beklagte Berufung § Satz Ausgleichsanspruch Höhe DM geltend . 16 . August wurde Frau Heimweg Arbeitsplatz Verkehrsunfall schwer verletzt . Grund Verletzungen kann Unfall ausgeübte Tätigkeit Verkäuferin ausüben . Beklagten erhält Erwerbsunfähigkeitsrente . bezieht Klägerin Trägerin gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente Grundlage Minderung Erwerbsfähigkeit . Mai vereinbarten Beklagte Unfallfolgen vollem Umfang eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Unfallverursachers verletzungsbedingten Anspruch F. Ersatz Erwerbsschadens Wirkung 1 . Juni kapitalisieren . Beklagte errechnete Innenverhältnis Klägerin entfallenden Teil Anspruchs Verhältnisses Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen . berücksichtigte Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings voller Höhe . Vielmehr kürzte Hinblick § Abs. Nr. getroffene Regelung Betrag Minderung Erwerbsfähigkeit 1 . Juni Grundrente Bundesversorgungsgesetz gewähren gewesen wäre . Haftpflichtversicherer Unfallverursachers zahlte derart ermittelten Betrag 298.956,28 DM Beklagte . Klägerin ist u.a. Auffassung gezahlte Verletztenrente sei Berechnung Verhältnisses Parteien erbrachten Sozialleistungen voller Höhe berücksichtigen Rente § Abs. Nr. getroffenen Regelung vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe . Zugrundelegung Auffassung entfällt Beklagte unstreitig anteiliger Schadensersatzanspruch Höhe lediglich DM . Differenz Haftpflichtversicherer Unfallverursachers Beklagte gezahlten Betrag hat Klägerin Klage geltend gemacht . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Berufung Beklagten zulässig Parteien letzten mündlichen Verhandlung Landgericht erklärt haben seien Sprungrevision einverstanden . liege wirksame Vereinbarung Berufungsverzichtes Zulässigkeit Berufung berühre erst entsprechenden Einwand Gegenseite relevant werde ; Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt Einwand Unzulässigkeit Berufung erheben . Sache meint Berufungsgericht Klägerin könne Beklagten analoger Anwendung § Satz Zahlung Differenzbetrages DM verlangen . Parteien seien analog Satz Gesamtgläubiger Verhältnis erbrachten Sozialleistungen Ausgleich verpflichtet . Annahme Teilgläubigerschaft ergebe geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls § Abs. . Berechnung Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses Parteien erbrachten Sozialleistungen sei Klägerin gezahlte Verletztenrente voller Höhe berücksichtigen . Rente komme vollem Umfang Lohnersatzfunktion ; diene auch teilweise Ausgleich immaterieller Schäden Deckung verletzungsbedingten . gelte auch Teilbetrag Verletztenrente Höhe gleichem Grad Minderung Erwerbsfähigkeit gewährenden Grundrente Bundesversorgungsgesetz gemäß § Abs. Nr. Anrechnung higkeitsrente ausgenommen sei . Inkrafttreten § habe Zweifel bestanden Verletztenrente voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe . Gesetzgeber Charakter Verletztenrente habe ändern wollen sei § Abs. Nr. entnehmen . Bezugnahme Grundrente Bundesversorgungsgesetz sei bloße Berechnungsgrundlage weitergehende Bedeutung beizumessen . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Ergebnis beanstanden ist Revision angegriffene Annahme Berufungsgerichts Berufung sei zulässig . Zwar führt Gericht wirksam erklärter Verzicht Rechtsmittel Berufung unmittelbar Unzulässigkeit dennoch eingelegten Berufung vgl. Senatsurteil 12 . März VersR . Erklärung Beklagten letzten mündlichen Verhandlung Landgericht Sprungrevision einverstanden sei hatte aber Berufungsverzicht Folge . beinhaltet Senat selbst Auslegung feststellen kann vgl. Senatsurteil 12 . März aaO Verzichtserklärung . bestehen Anhaltspunkte Parteien mehr vereinbaren wollten Wortlaut Erklärungen entnehmen läßt insbesondere unabhängig Frage Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt Berufung verzichten wollten . Derartiger Anhaltspunkte bedürfte jedoch Annahme Rechtsmittelverzichts vgl. Senatsurteil 12 . März aaO . Beschluß 24 . April ZB . Erklärung Beklagten kommt auch Verzichtswirkung § . ; § Abs. . greift nur dann Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt vgl. Beschluß 24 . April ZB aaO . 2 . Zutreffend ist auch Ansicht Berufungsgerichts Parteien seien übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs Geschädigten entsprechender Anwendung § Satz Gesamtgläubiger . Satz ordnet Gesamtgläubigerschaft Sozialversicherungsträger nur Fall übergegangene Schadensersatzanspruch Grund gesetzlichen Haftungshöchstgrenze mitwirkender Verantwortlichkeit Geschädigten ausreicht erbrachten kongruenten Leistungen decken . geregelt ist Fallkonstellation Streitfall Schadensersatzanspruch Geschädigten unbeschränkter Haftung Schädigers unterschiedlichen Berechnungsweise Sozialrecht geringer ist Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger . überwiegenden Auffassung Literatur ist § Fallgestaltung entsprechend anzuwenden vgl. 1 . Mai § Rdn . 10 ; Wannagat/Eichenhofer Stand § Rdn . . ; 3/v . Rdn . . ; Kasseler Kommentar/Kater Sozialversicherungsrecht § Rdn . f. ; Giese Januar § Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . f. ; Pickel Februar § Rdn . f. ; . SGb ; Küppersbusch VersR 205 ; . Ersatzansprüche Personenschaden 7 . Aufl . Rdn . ; ; Haftpflichtprozeß 23 . Aufl . Kapitel Rdn . ; Unfallhaftpflichtrecht 15 . Aufl . Kapitel Rdn . 1 ; Ersatzansprüche § 4 . Aufl . S. f. ; Gesetzliche Unfallversicherung Stand 1 . Januar § Rdn . 2 ; Gemeinsames Rundschreiben Spitzenorganisationen Sozialleistungsträger 10./11 . März ; . 1 . September § Rdn . . Senat schließt Auffassung . Voraussetzungen Analogie Gesetzeslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes vergleichbare Interessenlage vgl. Senatsurteil 12 . Dezember VersR m.w . liegen . § enthält planwidrige Regelungslücke . Gesetzgeber wollte Zusammenarbeit Leistungsträger übersichtlich Stelle regeln Handeln systematische Neufassung Erstattungsansprüche untereinander fördern BT-Drucks . S. . Gesetzesentwurfs Bundesregierung heutige zurückgeht sollte Zweck Fälle erfassen gemäß § Entwurfs § übergegangene Schadensersatzanspruch Rechtsgründen vollen Befriedigung Leistungsträger ausreicht . Satz Bestimmung war ganz allgemein gefaßt ; sah Gesamtgläubigerschaft immer dann Leistungsträgern beschränkt haftet . sollte Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden ; sollte oft schwierige Ermittlung Höhe einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist -9- spart bleiben . Regelung Satz sollte baldiger Ausgleich Leistungsträgern sichergestellt werden BT-Drucks . S. ; vgl. bereits § Satz Referentenentwurfs ; Hauck/Haines aaO Rdn . Fn . . Regierungsentwurfes hätte vorliegende Fallgestaltung erfaßt vgl. Wannagat/Eichenhofer aaO Rdn . 6 ; Kasseler Kommentar/Kater aaO Rdn . . Zwar wurde Gesetzgebungsverfahren Begriff beschränkten Haftung Schädigers Anregung Bundesrates Verweisung § Satz ersetzt vgl. BT-Drucks . S. Ziff . . sollte aber vorliegende Fallgestaltung Gesamtbetrag Sozialleistungen Schadensereignisses erbracht werden Schadensersatzverpflichtung Schädigers Haftung übersteigt endgültig Anwendungsbereich § herausgenommen werden . Bundesrat hatte Änderungsvorschlag Anregung verbunden prüfen vorgeschlagene Fassung § Entwurfs auch Fälle ausgedehnt werden solle vgl. BT-Drucks . S. Ziff . . Bundesregierung hatte ausdrücklich Prüfung aufgeworfenen Frage zugesagt BT-Drucks . S. Ziff . indessen unterblieb . Hinblick Gang Gesetzgebungsverfahrens insbesondere ursprüngliche Regelungsabsicht Gesetzgebers ist auszugehen ausdrückliche Regelung getroffen zumindest nähere Ausführungen Gesetzesbegründung gemacht hätte zuletzt genannte Fallkonstellation anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen sachlicher Grund unterschiedliche Behandlung jeweiligen Sachverhalte ersichtlich ist . ist berücksichtigen Bundesgerichtshof Inkrafttreten § ständiger Rechtsprechung nur Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen auch dann übergegangene Schadensersatzanspruch anderen Gründen ausreichte beteiligten Sozialversicherungsträgern konkurrierten vollen Ersatz kongruenten Leistungen gewähren Gesamtgläubigerschaft Versicherungsträger ausging vgl. Senatsurteile . ; 1 Juli VersR ; 4 . März VersR ; Urteil 17 . Mai ZR . Beurteilung stehende Sachverhalt ist vergleichbar Gesetzgeber § geregelt hat . Ebenso Wortlaut § erfaßten Fällen ist Schädiger auch Fallgestaltung vorliegenden nur großen Schwierigkeiten möglich Umfang Regreßberechtigung einzelnen Leistungsträgers beurteilen . Ausgleich muß auch hier Leistungsträgern gefunden werden darf Lasten Schädigers ausgetragen werden vgl. aaO Rdn . 10 ; 3/v . Maydell aaO Rdn . ; Pickel aaO Rdn . ; Wannagat/Eichenhofer aaO Rdn . . Auch vorliegenden Fallkonstellation sind Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare Sinne § übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren vgl. aaO . Insofern unterscheidet Beurteilung stehende Sachverhalt Entscheidung Senats 14 . Februar VersR zugrunde liegt . war gekennzeichnet beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber bestimmten Teils Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren ; konnten bezüglich Forderung miteinander konkurrieren vgl. Senatsurteil 14 . Februar aaO S. . 3 . Zutreffend hat Berufungsgericht auch angenommen Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht . Beklagte hat Haftpflichtversicherer Unfallverursachers höhere Schadensersatzleistung erhalten Verhältnis Klägerin gebührt . Satz bestimmen Sozialversicherungsträgern Innenverhältnis zustehenden Anteile übergegangenen Schadensersatzanspruch Verhältnis erbrachten Sozialleistungen . knüpft Forderungsübergang gemäß § . Absatz Satz Vorschrift geht anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch Versicherungsträger Träger Sozialhilfe Grund Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen hat Behebung Schadens gleichen Art dienen Zeitraum Schädiger leistende Schadensersatz beziehen . Berechnung Ausgleichs Sozialversicherungsträgern fließen nur Leistungen Geschädigten entstandenen Schaden sachlich zeitlich kongruent sind so schon alten Rechtslage Senatsurteile 15 . März ; vgl. jetzt aaO Rdn . 6 ; Kasseler Kommentar/Kater aaO Rdn . 17 ; Wannagat/Eichenhofer aaO Rdn . . ist Streitfall Klägerin gezahlte Verletztenrente Feststellung Aufteilung Innenverhältnis maßgeblichen Verhältnisses Parteien erbrachten Sozialleistungen voller Höhe berücksichtigen . Ansicht Beklagten muß Höhe Betrages gemäß § Abs. Nr. Anrechnung Rente gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist Berechnung Betracht bleiben . ist auch Höhe Parteien übergegangenen Anspruch Ersatz entstandenen Erwerbsschadens kongruent . Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion . Senat hat Zweckbestimmung Verletztenrente bisher ständiger Rechtsprechung ausschließlich Ausgleich abstrakt berechneten Erwerbsschadens gesehen Kongruenz Sozialleistung Ersatz Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht vgl. Senatsurteile ; 20 . Mai ; 30 . Juni 5/69 ; 21 . Juni ; 9 . März f. ; 4 . Dezember . Senat hat folgenden Erwägungen begründet Senatsurteil 20 . Mai aaO S. : Verletztenrente stelle gesetzlich geregelte Entschädigung Verletzte Unfalls Fähigkeit beeinträchtigt sei Erwerb verschaffen . werde tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt Bemessung Schadensersatzpflicht Verantwortlichen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei Bruchteilen vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt Verletzte verbliebenen Kräften allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch Wettbewerb treten könne . Grundsätzlich werde alsdann Höhe Rente Grundlage letzten Jahre Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet . Aufwendungen Verletzten gesteigerter Bedürfnisse Unfalls erwüchsen würden gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung Festlegung Unfallrente Anschlag gebracht ; so werde etwa zahlende Vollrente Gründen notwendiger Mehraufwendungen erhöht Minderung Erwerbsfähigkeit Grenze Rentenberechtigung erreiche Mehraufwendungen Rente doch gewährt . Verletztenrente stelle zweifellos laufende pauschale Entschädigung Erwerbseinbußen . Entscheidung Jahr Senatsurteil 4 . Dezember aaO hat Senat ausgeführt Verletztenrente diene Ausgleich abstrakt berechneten Erwerbsschadens unabhängig gezahlt werde Verletzte tatsächlich Erwerbseinbuße Berufstätigkeit habe ; handele soziale Existenzsicherung Minderung Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle schon Einbeziehung Arbeitsunfällen Auszubildender Jugendlicher Rentenversorgung § beweise . Senat hat Einschätzung tatsächlichen Funktionswandel Verletztenrente Unfallversicherung verkannt Grund veränderter Umstände Teilbereichen eingetreten war vgl. insbesondere Gitter Festschrift S. . ; . SGb f. ; . Festschrift Sieg . ; . Schadensausgleich Arbeitsunfallrecht S. . . Darstellung Funktionswandels findet Beschluß Bundesverfassungsgerichts 7 November BVerfGE . Ausschluß bürgerlichrechtlichen Anspruchs Ersatz Nichtvermögensschadens Schmerzensgeld § Abs. Satz § Abs. verfassungsgemäß erklärt hat . kann hier weitgehend Bezug genommen werden . hat Bundesverfassungsgericht ausgeführt Wandel Arbeitsverhältnisse auch medizinischen Versorgung beruflichen Rehabilitation habe geführt Minderung Erwerbsfähigkeit überhaupt erst mittelschweren Fällen beginne Lohneinbußen verursachen . leichteren Fällen stehe Verletztenrente Regel Verdienstminderung . auch mittelschweren Fällen falle Verdienstminderung regelmäßig Gewicht so auch hier Verletztenrente großen Teil wirtschaftlich Funktion Ersatzes Vermögensschaden zukomme . Abweichung tatsächlichen Lage gesetzlichen Typisierung vermöge Verletztenrente Minderung Erwerbsfähigkeit Wandlung eigentlichen Funktion Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen . Senat hat Erkenntnisse Anlaß genommen Verletztenrente andere Funktion Lohnersatzes zuzuweisen . Urteil 9 . März aaO Frage behandelt wird Schmerzensgeldbemessung berücksichtigen ist geschädigte Schülerin Erwerbseinbußen erlitten hat Verletztenrente Unfallversicherung bezieht hat Senat Gesichtspunkt auseinandergesetzt . hat ausgeführt Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme Gesetzgebers abstrakt berechneten Minderung Erwerbsfähigkeit Rente auffangen solle stehe typischerweise entsprechender Verdienstausfall genüber treffe heute mehr durchweg . nur ausnahmsweise besonderer Fallgestaltung ganze Gruppen Versicherten so insbesondere § Abs. Nr. versicherten Kinder Schüler aber auch allgemein leichten auch mittelschweren Unfallverletzungen fehle falltypisch entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden Verletztenrente ausgleichen könne . Entwicklung Versicherten verbundenen Vorteile gesetzlichen Unfallversicherung habe Gründe hervorgehoben Gesetzgeber gestattet sei Versicherten Wege Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche § § haftungsprivilegierten Schädiger versagen . Sinn " kompensiere " also Gewährung Verletztenrente auch immateriellen Nachteile Unfallverletzten . Jedoch sei nur " Kompensation " Nachteilen angesprochen Ablösung Deliktshaftung Unternehmers Geschädigten gleichgestellten Personen § § anderes Entschädigungssystem Verletzten insgesamt bedeuten müsse . immateriellen Nachteile haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei würden Verletztenrente niemals aufgefangen . Auch heute noch sei Verletztenrente Ausgleich Minderung Erwerbsfähigkeit Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet ; schadensrechtlich schlage Minderung allein Verdienstausfall also Vermögensschaden . Fällen falltypisch konkreten Erwerbsschaden fehle seien Rückgriffsmöglichkeiten Sozialversicherungsträger Ersatzansprüche andere Nachteile Verletzten etwa Mehrbedürfnissen gar Schmerzensgeld erweitert . Sozialversicherungsträger alsdann wirtschaftlich endgültig belastet bleibe sei Folge Entscheidung Gesetzgebers Versicherungssystem Weise sozialen Anliegen abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche ; Aufwand Sozialversicherung könne Schädiger Individualhaftung werden . würde Aufgaben Verletztenrente zuwiderlaufen konkreten Erwerbsschaden fehle anderen Nachteilen Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde Folge letztlich Schädiger Zahlung Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde . laufe aber Berücksichtigung Rentenzahlung Schmerzensgeldbemessung ; auch Anrechnung widerspreche Zwecken Rentenzahlungen zugrunde lägen . Vorteile Verletzten Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen gingen Schädiger . seien deliktische Haftung Betracht lassen . ausschließliche Lohnersatzfunktion Verletztenrente Unfallversicherung wird auch anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht . Bundesgerichtshof hat Rente Berufung unterhaltsrechtlich Einkommen Rentenempfängers angerechnet Urteil 20 . Januar ; Urteil 13 . April . Bundesverwaltungsgericht hat entschieden Verletztenrente sei Ermittlung wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen . . Begründung hat Bundesverwaltungsgericht Berufung Rechtsprechung erkennenden Senats ausgeführt zwar könne Verletztenrente tatsächlich technischen sozialen Entwicklung Fällen ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz teilweise eingebüßt haben abstrakt festgestellte Minderung Erwerbsfähigkeit häufig mehr vollem Umfang wirklichen Einkommensverlust führe . Allein tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse jedoch noch folgern Verletztenrenten gesetzlichen Unfallversicherung müßten Höhe vergleichbaren Beschädigten-Grundrente wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung Deckung Lebensunterhalts bestimmte Leistungen Betracht bleiben . Entschädigung gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz abstrakten Schadensberechnung komme Verletzte Einkommensverlust erlitten habe . Rentenreformgesetz geänderte Rechtslage führt Auffassung Revision abweichenden Beurteilung . neueren Literatur wird Kongruenz Erwerbsschaden Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin Problematisierung bejaht vgl. etwa Küppersbusch Ersatzansprüche Personenschaden aaO Rdn . S. ; Wussow/Schneider aaO Kap . Rdn . . Tatsächlich nötigt § Entstehungsgeschichte auch Kongruenz zivilrechtlichem Erwerbsschaden Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise verneinen . Insoweit ist Bedeutung § Abs. Nr. Verletzten zusätzliche Leistung gewährt allgemeinen Berechnung Erwerbsschadens abgelöst ist . Berechnung Verletztenrente Unfallversicherung erfolgt nach vor Grundlage Minderung Erwerbsfähigkeit Jahresarbeitsverdienstes § . ; jetzt § . . . neu gefaßten Vorschriften Unfallversicherung ist Änderung Charakters Verletztenrente entnehmen . gilt weiterhin Prinzip abstrakten Schadensberechnung vgl. etwa Handbuch Sozialversicherung Stand Januar § . . . . § Abs. haben Versicherte Erwerbsfähigkeit Versicherungsfalls 26 . Woche Versicherungsfall wenigstens gemindert ist Anspruch Rente . Absatz Vorschrift richtet Minderung Erwerbsfähigkeit Umfang Beeinträchtigung körperlichen geistigen ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten gesamten Gebiet Bemessung Minderung Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden Versicherten erleiden bestimmte erworbene besondere berufliche Kenntnisse Erfahrungen Versicherungsfalls mehr nur noch vermindertem Umfang nutzen können Nachteile sonstige Fähigkeiten Nutzung zugemutet werden kann ausgeglichen werden . Absatz bestimmt Verlust Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird Drittel Jahresarbeitsverdienstes beträgt Minderung Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird Höhe Vomhundertsatzes Vollrente festgesetzt wird Grad Minderung Erwerbsfähigkeit entspricht . Anders zivilen Schadensersatzrecht Wegfall Arbeitskraft Erwerbsfähigkeit nur standene Ausfall Arbeitsleistung Schaden angesehen wird Senatsurteil . ; . . stellt Verletztenrente Ersatz Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden . Ausgeglichen wird tatsächliche Minderverdienst ; vielmehr bemißt Rente Unterschied Gebiet Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten Verletzten Unfall . Unerheblich ist insbesondere auch gegebenenfalls Umfang Folgen Unfalls Einkommensverlust Erwerbsleben geführt haben ; Rente wird Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt Verletzte weiterhin Erwerbstätigkeit ausüben kann Einkünfte bezieht . zuletzt Hinblick tatsächlichen Funktionswandel Verletztenrente sind Vorfeld Rentenreformgesetzes Vorschläge diskutiert worden Verletztenrente reformieren etwa konkrete Schadensberechnung Anlehnung Recht sozialen Entschädigung Bildung einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt progressiv gestuften Verletztenrente vgl. etwa 206 ; Gitter SGb . sind aber Gesetz geworden . Gitter Festschrift aaO S. . folgert Einordnung Unfallversicherungsrechts Sozialgesetzbuch sei System Rentenberechnung Korrektur vorgenommen worden Chance Rahmen Neuregelung persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung Rentenformel auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen genutzt worden . hält künftige Reform dahingehend denkbar richtig Verletztenrente Lohnausgleichsanteil Anteil immateriellen Schadensausgleich trennen . ist Kernfrage vorliegenden Streitfalls angesprochen . Gitter aaO Regelung § offenbar lediglich gesetzgeberische Anerkennung Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion Verletztenrente versteht will Revision Vorschrift herleiten Verletztenrente schon heute konkret faßbaren immateriellen Bestandteil habe . kann erkennende Senat folgen . § trifft Rahmen gesetzlichen Rentenversicherung besondere Regelung Fall gesetzliche Rente weiteren Sozialleistungen zusammentrifft . Absatz Vorschrift bestimmt Zeitraum Anspruch Rente eigener Versicherung Verletztenrente Unfallversicherung Hinterbliebenenrente entsprechende Hinterbliebenenrente Unfallversicherung besteht Rente insoweit geleistet wird Summe zusammentreffenden Rentenbeträge Einkommensanrechnung jeweiligen Grenzbetrag übersteigt . Absatz bestimmt u.a. Grenzbetrag derzeit Zwölftels Jahresarbeitsverdienstes beträgt Berechnung Rente Unfallversicherung zugrunde liegt vervielfältigt jeweiligen Rentenartfaktor persönliche Entgeltpunkte Rentenversicherung Arbeiter Angestellten . Regelung bezweckt ebenso abgelösten § § Verhinderung Doppelversorgung funktionsgleiche Leistungen verschiedenen Versicherungssystemen . Rente Rentenversicherung auch Verletztenrente sollen Stelle Lohnes treten Eintritt Versicherungsfalles erzielt worden ist . Leistungen bewirkte Lohnersatz soll etwa Betrag bisherigen Nettoeinkommens Versicherten begrenzt werden vgl. BVerfG SozR § Nr. S. ; ; 90 ; SozR § Nr. . Festsetzung Grenzbetrages trägt Lohnabzugsquote Umstand Rechnung Grad Minderung Erwerbsfähigkeit bestimmter Teil Verletztenrente freigestellt wird vgl. BT-Drucks . S. § Entwurfs Rentenreformgesetz . Abweichend § § trifft § Abs. Nr. folgende Regelung : Ermittlung Summe zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt Verletztenrente Unfallversicherung Betrag unberücksichtigt gleichem Grad Minderung Erwerbsfähigkeit Grundrente Bundesversorgungsgesetz geleistet würde Minderung Erwerbsfähigkeit Drittel Mindestgrundrente Minderung Erwerbsfähigkeit Drittel Mindestgrundrente . weiteren Regelungen § Abs. betreffen hier interessierende Beträge Ermittlung Summe Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben . Höhe Betrages Grundrente Bundesversorgungsgesetz geleistet würde ist unabhängig zuletzt erzielten Einkommen Verletzten ; richtet ausschließlich Grad Erwerbsminderung . § 26 . Juni geltenden Fassung beträgt Grundrente Minderung Erwerbsfähigkeit DM voller Erwerbsunfähigkeit DM Zwischenbeträgen jeweils gesteigerten Minderung Erwerbsfähigkeit . Generalisierend läßt also sagen Verletzten verbleibende derart berechnete Gesamtrente fiktiven letzten Nettoverdienst Verletzten Berechnung § Abs. Abs. Berücksichtigung Freibetrages darstellen würde Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt BVerfG . Regelung hat folgenden Hintergrund : ausgeführt erfuhr Verletztenrente Grund Änderung tatsächlichen Verhältnisse Funktionswandel Rente leicht mittelschwer Verletzten vielfach mehr Ausgleich tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente . Schwerverletzten Minderung Erwerbsfähigkeit trat Effekt regelmäßig ; Verletztengruppe wurde Verletztenrente häufig vollem Umfang Ausgleich Erwerbsschadens benötigt . sinnwidrige Entwicklung nämlich Prozentsatz Rente Ausgleich immaterieller Schäden Verfügung stand umso geringer war je schwerer Verletzung war ist wiederholt beanstandet worden vgl. etwa Gitter Schadensausgleich Arbeitsunfallrecht aaO S. ; . Festschrift Sieg aaO insb. S. 149 ; Krasney Festschrift S. . Regelung § Abs. Nr. sollte abgeholfen werden . Begründung § Entwurfs Rentenreformgesetz BT-Drucks . S. heißt Nummer Buchstabe sei vorgesehen bereits geltenden Recht Berücksichtigung Renten Unfallversicherung Hinterbliebenenrenten Abs. Satz Nr. Grad Minderung Erwerbsfähigkeit Teil Verletztenrente Unfallversicherung angenommen werde Lohnersatzfunktion habe mindernd auswirke ; werde erreicht Versicherte gleich hohem Bruttoverdienst Schwerbehinderte Vergleich Leichtverletzten höhere Gesamtleistung erhalten . Sachlage vermag erkennende Senat erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel Rechtslage festzustellen . tatsächliche Funktionswandel Verletztenrente hatte bereits angeführten Fundstellen auch Rechtsprechung Bundessozialgerichts Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden vgl. 132 ; . ; SozR RehaAnO Nr. ; ; . ; . . Verweis Gesetzesbegründung Teil Verletztenrente Unfallversicherung angenommen werde Lohnersatzfunktion habe griff mithin ebenso Bezugnahme Grundrente Bundesversorgungsgesetz lediglich längerem bekannte bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen . Absicht Gesetzgebers Verletztenrente bestehende Rechtslage hinausgehend grundsätzlich neue Funktion sei auch nur Teilbetrag zuzuweisen ist erkennbar . geben gesetzliche Regelung Gesetzesmaterialien . enthalten Anhaltspunkt grundsätzlich neue Bewertung Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte . darf übersehen werden Gesetzgeber angestrebte Besserstellung Schwerverletzten Vergleich Nichtschwerverletzten abstrakt generalisierende Regelung erreichen will keinesfalls sicherstellt Ziel Einzelfall erreicht wird . So ist auszuschließen Schwerverletzter etwa voller Wiedereingliederung Erwerbsleben Verletztenrente weit Freibetrag Ausgleich immaterieller Nachteile nutzen kann noch auch gesetzlichen Neuregelung Gewährung Rente lediglich Ausgleich Erwerbsnachteile gelingt ; auch generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann Neuregelung durchweg ausgegangen werden vgl. Gitter Festschrift aaO S. . ; Zusammentreffen Unfallversicherungsrenten . S. . . läßt auch sagen einzelnen Verletzten stehe nunmehr Fall Geldsumme Höhe Freibetrages Kompensation immaterieller Nachteile zusätzlicher Bedürfnisse Verfügung so Lohnersatzfunktion Verletztenrente Umfang zwingend verneinen sei . Kompensationseffekte Rente sind auch neuem Recht durchaus unterschiedlich ; nach vor kann Rente vollem Umfang Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden aber auch vollem Umfang Ausgleich anderer Nachteile Verfügung stehen . Sachlage besteht Anlaß bisherigen Rechtsprechung Senats abzuweichen . angeführte Rechtsprechung Bundessozialgerichts steht Feststellung Verletztenrente weiterhin vollem Umfang kongruent Erwerbsschaden anzusehen ist . dort behandelte Frage angemessen ist Verletztenrente nur eingeschränktem Umfang Einkommen Verletzten behandeln ist spezifisch arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beantworten . Zusammenhang mag durchaus angebracht sein tatsächlichen Funktionswandels Verletztenrente Ersatz Erwerbsschadens bezogenen Ausgleich immaterieller Schäden betreffenden Anteil unterscheiden abstrakt Betrag Grundrente bemessen . nötigt jedoch schadensrechtlicher Sicht bisherigen Rechtsprechung Senats abweichenden Beantwortung Kongruenzfrage . Verletztenrente errechnet nach vor Grad Minderung Erwerbsfähigkeit Jahresarbeitsverdienst . Schon ergibt erforderliche Kongruenz Erwerbsschaden . Gesetzgeber Rentenformel teilweise Bezug genannten Berechnungsgrundlagen löst etwa Verletzten Teil Verletztenrente bezifferter konkret berechnender Weise Schmerzensgeld zuweist kann volle Kongruenz Rente Erwerbsschaden verneint werden . . Revision ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Pauge Zoll