NAMEN Verkündet : 3 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. 3 . Alt . Haftungsprivilegierung vorübergehender betrieblicher Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. 3 . Alt . gilt selbst dort tätigen Unternehmers . Urteil 3 Juli OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Pauge Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 13 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 5 Juli insoweit aufgehoben Berufung Klägers Urteil Landgerichts 22 . September Abweisung Klageanträge Beklagten zurückgewiesen worden ist . wird ferner insoweit aufgehoben Kläger außergerichtlichen Kosten Beklagten Hälfte Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind . Umfang wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten Beklagten Hälfte Revisionsinstanz bisher entstandenen Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägers Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Gesamtschuldnern Schadensersatz Verletzungen Unfall 9 . Mai erlitten hat . Beklagte war mindestens Ende Dezember Einzelunternehmer Baugewerbe tätig . Ende gründete Beklagte Ein-Mann-GmbH Geschäfte alleine führte Anfang Handelsregister eingetragen wurde . Frühjahr erbrachte Einzelfirma Bauleistungen Baustelle .. Schalungsarbeiten übertrug Nachunternehmervertrag Firma B.-S. GmbH Kläger Zimmerer beschäftigt war . Unfalltag war Kläger Vorarbeiter Baustelle tätig . stürzte Treppenhausschacht Kellergeschoß . erlitt erhebliche Verletzungen . Kläger hat behauptet habe versucht Kranschuh einzuhängen Schalungselemente Montageort transportieren . Plötzlich habe Kranführer Grund Kranseil hochgezogen . seien Schalungselemente gekippt hätten umgerissen . wurde Arbeiter Beklagten geführt . Beklagte war Zeitpunkt Baustelle anwesend . Kläger hat angemessenes Schmerzensgeld Größenordnung DM Ersatz bezifferter materieller Schäden Feststellung begehrt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind zukünftigen materiellen Schäden Unfall ersetzen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Kläger sein Begehren Zahlung Schmerzensgeld Feststellungsantrag weiter . Vermögen Beklagten ist 1 . September Einlegung Revision Insolvenzverfahren eröffnet worden . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Haftung Beklagten Gesundheitsschäden Klägers verneint Beklagten Haftungsprivileg § Abs. i.V. § Abs. zugute komme . Kläger Kranführer Beklagten hätten Versicherte Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet . Beklagte sei Unternehmer Arbeitgeber Kranfahrers Maßgabe § Abs. i.V. § Abs. Haftung Gesundheitsschäden grundsätzlich befreit . Verweisung § Abs. auch § ausschließlich Beschränkung Haftung Unternehmers regle sei sonst verständlich . Abs. privilegiere Versicherten anderen Versicherten schädige hier also Kranfahrer auch Arbeitgeber Unternehmer Sinne § Abs. also Beklagten 2 . Zwar seien Wortlaut Gesetzesentstehung Grundgedanken Haftungsprivilegierung Auslegung wenig ergiebig . Jedoch sei Konsequenzen möglichen Auslegungen abzustellen . Wende § nur Versicherten selbst liege tatsächliche Ungleichbehandlung ausreichende Begründung gebe . habe nämlich Folge selbständige Kleinunternehmer auch eigenen Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte privilegiert wäre Arbeitnehmern Privilegierung zugute käme . II . 1 . Klage Beklagte richtet ist Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen unterbrochen worden § . Beklagten notwendigen Streitgenossen sind berührt Unterbrechung Verfahren Beklagten . gerichteten Revisionsanträge ist Teilurteil § entscheiden vgl. 51 ; Teilurteil 23 . Februar IVa Urteilsumdruck S. insoweit abgedruckt ; Urteil 1 . April ; Urteil 10 . März ZR . 2 . Berufungsurteil hält Angriffen Revision Abweisung Klage Beklagten stand . erkennende Senat vermag Auffassung Berufungsgerichts § Abs. . Alt . auch mögliche Ersatzpflicht Baustelle Beklagten Kläger Unfall erlittenen Verletzungen ausgeschlossen wäre folgen . Selbst Auffassung Berufungsgerichts zutrifft Baustelle hier Rede stehende Unfall zugetragen hat Kläger Beklagten gemeinsame Betriebsstätte Sinne Abs. 3 . Alt . Verständnis Begriffes vgl. Senatsurteile 17 . Oktober VersR f. ; 23 . Januar VersR gewesen ist ist Beklagte Unternehmer § Abs. 3 . Alt . gerichteten Ansprüchen Gesundheitsschäden Klägers § befreit . Haftungsprivilegierung greift grundsätzlich beteiligten Unternehmer . Bereits klare Wortlaut § Abs. § VII Ersatzpflicht " beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander " gelten bringt deutlich gesetzgeberischen Willen Ausdruck Haftungsprivilegierung " Tätigen beschränken so auch Ergebnis 375 ; Kater Kater/Leube § . 16 ; Lemcke . Hätte auch Haftung Unternehmer § Abs. S. beschränkt werden sollen so Begründung ; wären Worte Ersatzpflicht beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander überflüssig gewesen so auch Lemcke . Auffassung Revisionserwiderung läßt Wortlaut Begriff generell auch Unternehmer Begründung verstehen immer auch Unternehmen tätig sei Sinne etwa . Vielmehr ergibt Gesamtzusammenhang Bezeichnung " beteiligten Unternehmen Tätigen 3 . Alternative Vorschrift Bezug genommen werden soll Versicherten konkret vorübergehend betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte verrichten . Ebenso folgt Verweisung § § Haftungsbefreiung auch beteiligten Unternehmern zugute kommen soll . Haftpflichtprozeß 23 . Kap . . ; Imbusch f. ; Jahnke 265 ; . VersR ; . r+s 354 ; . ; VersR ; ; OLG 459 ; OLG . ; 23 ; OLG f. ; 241 ; ; . Recht sieht Revision Bezugnahme § § getroffenen Regelungen Art Umfang Haftungsprivilegierung so Ausschluß Vorsatz Wegeunfällen Erstreckung Leibesfrucht Anrechnungsvorschrift § Abs. . Ansicht Revision hätte zwar Verweisung § bedurft Voraussetzungen Rechtsfolgen Haftungsprivilegierung beteiligten Unternehmen Tätigen bereits Verweisung § Abs. Satz ergeben . kann aber Bestimmung Anwendungsbereichs Haftungsprivilegierung entscheidende Bedeutung beigemessen werden . Vielmehr muß ausgegangen werden auch anderen Vorschriften § Abs. anzutreffende pauschale Verweisung Rechtsfolgen Ausnahmen handelt Grundtatbeständen § § geregelt sind genauer verschiedenen Absätzen Sätzen differenziert worden wäre . Auch Entstehungsgeschichte Vorschrift läßt erkennen Wortlaut bloßen Redaktionsversehen beruht . Zwar waren ersten Fälle § Abs. bereits § Abs. enthalten gehen offensichtlich . war aber Verbindung § auch Haftung Unternehmen beschränkt . Gang Gesetzgebung gibt Hinweis geändert werden sollte . Ebensowenig findet aber Begründung weiteren neu aufgenommenen Beschränkungen Fällen § Abs. 3 . Fall vgl. BT-Drs . S. . fehlenden Hinweise erlauben Rückschluß Wortlaut Ausdruck gekommene Änderung sei nur versehentlich erfolgt habe inhaltliche Bedeutung . Schließlich gebietet auch Zweck Norm Wortlaut hinausgehende Auslegung auch Ansprüche gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer beschränkt sind . Gegenteil legt Normzweck nur Ansprüche tatsächlich zusammenwirkend Handelnden vgl. Voraussetzungen gemeinsamen Senatsurteile 17 . Oktober VersR . ; 23 . Januar VersR f. untereinander ausgeschlossen werden . vorliegenden Fall greifen Erwägungen gegenseitige Haftungsfreistellung gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten sprechen . Grund gegenseitige Freistellung ist sogenannte Finanzierungsargument . bedeutet Unternehmer bereits Beiträge Unfallversicherung Beschäftigten zahlen hat noch -9- haften soll . Konstellation besteht hier Rede stehenden Fällen Versicherter anderes Unternehmen Tätigen gemeinsamen Betriebsstätte vorübergehend betriebliche Tätigkeiten verrichtet hat Schaden gekommen ist fremden Unternehmer Schadensersatz Anspruch nimmt . Fällen steht Geschädigte betriebliche Tätigkeit sein Stammunternehmen ausgeführt hat bereits Unfallversicherungsschutz Beiträge Arbeitgebers geschaffen worden ist . Beiträge Schadensersatz Anspruch genommenen fremden Unternehmers tragen Schutz Regel ; dienen vielmehr sozialen Absicherung Unternehmen Tätigen . Unternehmer erkauft Beiträgen gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigten Haftungsprivilegierung Schäden versicherten Beschäftigten anderer Unternehmen gemeinsamen Betriebsstätte entstehen so aber . Zwar bekommt Unfallversicherungsträger Beiträge beteiligten Unternehmen . stünde aber Haftungsprivilegierung Regreßmöglichkeit Unternehmer Schädigers Haftpflichtversicherer nur Vorsatz grober Fahrlässigkeit § . ginge Refinanzierungsmöglichkeit Leistungen weitgehend verloren . stellt Verlust Schmerzensgeldansprüchen schweren Arbeitsunfällen erheblichen Nachteil Geschädigten vgl. BVerfGE . . ist schon gerechtfertigt Umständen Auseinandersetzung schwierigen Haftungsfragen vermieden wird Unternehmer gesetzliche Unfallversicherungspflicht Beschäftigten trifft . Unternehmer haftet Beschäftigten eigenes Verschulden . Risiko deckt aber gesetzliche Unfallversicherung . weitere Argument Haftungsausschluß gerichtliche Auseinandersetzung Betriebsangehörigen untereinander auch Arbeitnehmer Arbeitgeber verhindert Betriebsfrieden gewahrt werden soll vgl. BVerfGE versagt vorliegende Fallkonstellation schon Ansatz . geht nämlich Schadensersatzansprüche Geschädigten Arbeitskollegen eigenen Arbeitgeber fremden Unternehmer . gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen nur vorübergehend beschäftigt sind rechtfertigt Argument Betriebsfriedens Beschränkung Ansprüche Geschädigten . Auch Gesichtspunkt sogenannten Gefahrgemeinschaft Grundsatz Rechtfertigung Haftungsprivileg gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen darstellt vermag generelle Privilegierung Unternehmers § Abs. 3 . Alt . rechtfertigen vgl. Kater/Leube § § Rdn . . bedeutet Schädiger Haftungsbeschränkung profitiert Geschädigtem zugemutet werden kann entsprechenden Nachteile hinzunehmen BVerfGE . Gedanke kommt zwar typischen Fällen vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte Senat vorgenommenen Auslegung vgl. Senatsurteile 17 . Oktober 23 . Januar aaO Tragen . Tätigkeit Betrieb § werden häufiger Situationen entstehen dort Tätigen Schädiger Geschädigten werden können . Tätigen bilden Gefahrgemeinschaft . nimmt aber gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist . Bedenken Berufungsgerichts sei ungerechtfertigte Ungleichbehandlung selbständige Kleinunternehmer eigenen Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte hafte tätigen Beschäftigten jedoch Haftung privilegiert seien ist Auslegung § Abs. 3 . Alt . Rechnung tragen . Wortlautes Norm ist ausgeschlossen auch Unternehmer Haftungsprivilegierung dann einzubeziehen selbst gemeinsamen Betriebsstätte tätig war hieraus Versicherten anderen Unternehmers Schädigung erwachsen ist Konstellation vgl. Senatsurteil 3 Juli Veröffentlichung vorgesehen . Fall liegt hier jedoch gerade . Berufungsurteil erweist auch anderen Gründen Ergebnis zutreffend . bisher getroffenen Feststellungen läßt abschließend beurteilen Aufgabenbereich konkrete Tätigkeit Kranführers fiel . Berufungsgericht gegebenenfalls ergänzendem Vortrag Parteien noch treffenden Feststellungen wird Revisionserwiderung aufgezeigten Bedenken Vorliegen Voraussetzungen § § berücksichtigen haben Kranführer nur Aufgabenbereich GmbH tätig geworden sein sollte vgl. auch Lemcke . Ebenso wird beachten haben Haftungsausschluß § Abs. VII Betracht kommt umgekehrt Kläger nur Aufgabenbereich Beklagten tätig geworden sein sollte . Lediglich Fall Unfall verursachende Tätigkeit Aufgabenbereich Unternehmen fiel bisher ausreichend präzise Feststellungen her ausreichend präzise Feststellungen fehlen erweist bisherige Annahme Berufungsgerichts zutreffend handele vorübergehende betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte . . war Berufungsurteil Umfang jetzt gestellten Anträge aufzuheben anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kostenentscheidung Ausgang Verfahrens Beklagte abhängt muß Schlußurteil erkennenden Senats vorbehalten bleiben . Dr. Dr. Dr. Pauge