NAMEN Verkündet : 27 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. Benutzer bevorrechtigten Straße ist Verkehrsteilnehmern einmündenden Vorfahrtsstraße kreuzenden bevorrechtigten Straße herankommen so lange vorfahrtsberechtigt Vorfahrtsstraße ganzen Länge Fahrzeugs verlassen hat . Urteil 27 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Mai Vorsitzenden Richter Richterin Richter Richterin Pentz Richter Recht erkannt : Revisionen Beklagten Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Juni werden Maßgabe zurückgewiesen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Klägerin nur Höhe € ersetzen sind . Kosten Revisionsverfahrens werden folgt verteilt : Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin tragen Beklagten Gesamtschuldner % Beklagte weiteren % . außergerichtlichen Kosten Drittwiderbeklagten trägt Beklagte 1 . Beklagten tragen außergerichtlichen Kosten selbst . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 25 . August Bus Pkw . gerin ist Halterin Eigentümerin Busses Drittwiderbeklagten gefahren wurde . Beklagte ist Fahrer Halter Beklagten haftpflichtversicherten Pkw . Unfallzeitpunkt befuhr Drittwiderbeklagte Bus vorfahrtsberechtigte . Beklagte befuhr untergeordnete S.-Straße wollte Einmündung T.-Straße links abbiegen Zeichen . Sicht Drittwiderbeklagten befindet unmittelbar S.-Straße parallel vorfahrtsberechtigten Bushaltestelle . anzufahren überfuhr Drittwiderbeklagte Bus Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie S.-Straße . kam Kollision Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw Beklagten . Parteien machen Wege Klage Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend . Landgericht hat Klage stattgegeben Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt Klägerin € Zinsen weitere € vorgerichtliche Anwaltskosten Zinsen zahlen . Widerklage Beklagten hat abgewiesen . Berufung haben Beklagten Haftungsanteil Prozent anerkannt Beklagte Widerklageforderung Prozent begrenzt . haben beantragt Urteil Landgerichts abzuändern Beklagten Abweisung Klage Übrigen Gesamtschuldner verurteilen Klägerin € Zinsen zahlen Widerbeklagten Gesamtschuldner verurteilen Beklagten € Zinsen zahlen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Berufungsverfahren gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts Urteil veröffentlicht ist stehen lediglich Klägerin Ersatzansprüche Verkehrsunfall . Beklagten hafteten Unfallschäden vollständig Haftungsverteilung § StVG alleinige Unfallverursachung Beklagten ergeben habe . Parteien weiter angegriffenen Unfallhergang habe Bus ursprünglich vorfahrtsberechtigten Straße befunden Einmündung vorhandene unterbrochene Linie überfahren Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren . untergeordneten Straße sei Beklagte Fahrzeug gekommen . Fahrzeuge seien geringer Geschwindigkeit gefahren . Höhe vorderen rechten Rades Busses sei Fahrzeug Beklagten Bus gestoßen . Vorfahrtsstraße sei Richtungen deutlich einsehbar gewesen . Feststellungen Sachverständigen habe Bus unterbrochene Linie überfahren müssen Haltestelle erreichen . Bus habe Vorfahrtsrecht behalten auch Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfahren habe . Bushaltestelle habe vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört Bus Zuge Fahrt vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen . ergebe Wartepflicht Beklagten Einmündung befindlichen " Vorfahrt . Abwägung § Abs. sei Lasten Beklagten berücksichtigen Beklagte § verstoßen habe . Sorgfaltsverstoß Drittwiderbeklagten sei erkennbar . sei geringer Geschwindigkeit gefahren habe grundsätzlich vertrauen dürfen Pkw rechtzeitig angehalten werde . Abwägung Verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich Verletzung Vorfahrtsrechts Beklagten einfache Betriebsgefahr Busses zurücktrete . Klägerin habe auch Anspruch Ersatz außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Höhe Gebührensatzes . Überschreitung anerkannten Mittelgebühr bewege Klägervertreter Toleranzgrenze Prozent . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Überprüfung Wesentlichen stand . 1 . Auffassung Revisionen hat Berufungsgericht Recht Vorfahrtsrecht Busses angenommen auch Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr Haltestelle erreichen . § Abs. Satz StVO hier maßgeblichen Fassung 22 . März hat Kreuzungen hier vorliegenden Einmündung Vorfahrt rechts kommt . gilt Vorfahrt hier Zeichen besonders geregelt ist § Abs. Satz Nr. . Vorfahrt beachten hat muss rechtzeitig Fahrverhalten insbesondere mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen warten wird . darf nur weiterfahren übersehen kann Vorfahrt hat gefährdet wesentlich behindert § Abs. Satz . gesetzliche Vorfahrtsregelung soll zügigen Verkehr bevorrechtigten Straßen gewährleisten klare sichere Verkehrsregeln auch Sicherheit Straßenverkehrs dienen vgl. Senat Urteil 9 . März 1 4 ; Urteile 9 Juli BGHSt ; 15 Juli BGHSt . Vorfahrtsrecht erstreckt gesamte Fläche Kreuzung Einmündungsbereichs . Vorfahrtsbereich wird rechtwinklig einmündenden Straßen rechtwinkligen Straßenkreuzungen Fluchtlinien Fahrbahnen Straßen gebildet . trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt Vorfahrt nur Fluchtlinie Fahrbahnen Seiten gebildete Einmündungsviereck umfasst auch ganze Endpunkten Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn vgl. Senat Urteile 16 November VersR 279 ; 9 . März aaO . ; 7 . Juni VersR Urteil 9 Juli aaO . Rechtsprechung hat Fahrer Verlauf links abknickenden Vorfahrtsstraße folgt geradeaus weiterfährt gesamten Kreuzungsbereich Vorfahrt rechts kommenden Verkehr Senat Urteile 9 . März aaO ; 7 . Juni aaO . Markierung Verlaufs bevorrechtigten Straßenzugs Kreuzung rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert Umfang Vorfahrtsberechtigung . Vielmehr beschränkt Bedeutung Markierung Verkehrsteilnehmern Erleichterung Orientierung Verlauf bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen Senat Urteil 7 . Juni aaO ; . Benutzer bevorrechtigten Straße ist Verkehrsteilnehmern einmündenden Vorfahrtsstraße kreuzenden bevorrechtigten Straße herankommen auch dann vorfahrtsberechtigt Straße einbiegt zwar so lange Vorfahrtsstraße ganzen Länge verlassen hat vgl. Urteil 7 . Januar BGHSt ; OLG ; König Straßenverkehrsrecht 42 . Aufl . . . gibt Übergang Vorfahrt Wartepflichtigen vgl. Urteil 5 . Juni 430 ; König aaO . Grundsätzen ist Streitfall Kollision Zeitpunkt erfolgt drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt Beklagte wartepflichtig war . Bus näherte unstreitig vorfahrtsberechtigten Straße war Begriff verlassen kurz Einmündung nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren . hatte Vorfahrtsstraße Zeitpunkt Kollision noch ganzen Länge verlassen vielmehr befand überwiegende Teil Busses . Demgemäß musste Beklagte Annäherung Einmündung Vorfahrt Busfahrers beachten durfte gefährden wesentlich behindern § Abs. Satz . 2 . Sachlage ist beanstanden Berufungsgericht Grund Abwägung § Abs. volle Haftung Beklagten angenommen Mit-)Haftung Klägerin verneint hat . Ersatzpflicht Drittwiderbeklagten ist Verschuldens ausgeschlossen § Abs. Satz StVG § . Berufungsgericht hat Recht Sorgfaltsverstoß mithin Verschulden Drittwiderbeklagten verneint . musste normalen Fahrverlauf besonders starke Lenkbewegungen Haltestelle erreichen unterbrochene Linie überfahren . fuhr geringer Geschwindigkeit . Auch auszugehen ist Fahrzeug Beklagten wahrgenommen hat durfte grundsätzlich vertrauen Beklagte rechtzeitig anhalten würde . hat selbst vorgetragen Begriff war anzuhalten fuhr Sachverständigengutachten nur noch sehr geringer Geschwindigkeit . lagen mithin Umstände Drittwiderbeklagte hätte erkennen können müssen Beklagte Vorfahrtsrecht missachten würde . Andererseits war Beklagten erkennen Bus näherte möglicherweise Bushaltestelle anfahren würde . war erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar trichterförmigen Einmündungen üblich Vorfahrtsstraße Beklagten Richtungen deutlich einsehbar war . ist auch beanstanden Berufungsgericht Abwägung nur einfachen Betriebsgefahr Busses ausgegangen ist . Zwar können Hinblick Wucht Zusammenstoßes Schwere Unfallfolgen Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße Fahrzeugart Gewicht Fahrzeugs maßgebend sein Folge Betriebsgefahr größeren Masse Regel größer ist vgl. Senat Urteil 10 . März ; Urteil 24 . Januar ZR VersR 522 ; König aaO § . . Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich Schaden geworden sein sonst bleibt Ansatz vgl. Senatsurteile 10 . Januar VersR f. ; 21 November . ; König aaO . f. . hat Berufungsgericht Recht nur einfache Betriebsgefahr zugrundegelegt . Zwar hat Bus erheblich größere Masse Beklagten gefahrene Pkw . hat aber Streitfall ausgewirkt . Bus ist Zeitpunkt Kollision nur geringen Geschwindigkeit gefahren . Beklagte ist hineingefahren . hat Masse Busses grundsätzlich längeren Bremsweg führt ausgewirkt . Umständen ist beanstanden Berufungsgericht volle Haftung Beklagten angenommen hat . Entscheidung Haftungsverteilung Rahmen § StVG ist grundsätzlich Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind . Abwägung ist festgestellten Umstände Einzelfalls vorzunehmen . erster Linie ist hierbei ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben ; beiderseitige Verschulden ist nur Faktor Abwägung vgl. Senatsurteil 13 . Dezember VersR . . ist Abwägung Berufungsgerichts beanstanden . Bemessung Haftungsanteile nur § Abs. haftenden Klägerin einerseits Beklagten andererseits durfte fungsgericht Rechtsfehler maßgeblich schuldhafte Vorfahrtsverletzung Beklagten abstellen Fall regelmäßig einfache Betriebsgefahr Busses zurücktreten lassen . 3 . Revision hat allerdings Erfolg beanstandet Berufungsgericht Klägerin Anspruch Ersatz außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Höhe geltend gemachten Gebührensatzes § Abs. Nr. RVG-VV zugesprochen hat Überschreitung einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr Toleranzgrenze Prozent bewege . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Erhöhung Geschäftsgebühr durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr Nr. RVG-VV nur gerechtfertigt Tätigkeit umfangreich schwierig überdurchschnittlich war vgl. Senat Beschluss 5 . Februar . f. ; Urteil 11 Juli . . . ist hier Fall . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung