Abschrift BESCHLUSS 12 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Frage Bindungswirkung entsprechender Anwendung § auch Vergleich Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist kommt Streitfall zivilrechtliche Frage Schädigung geltend gemachten Schaden Kausalzusammenhang besteht Bindungswirkung § umfasst wird allgemeine Meinung vgl. Wannagat/Eichenhofer 3 . Lieferung März 3 . Kap . . m.w . ; Lieferung . 5 ; Kasseler Kommentar/Kater 33 . Ergänzungslieferung § . . ; 25 . Aufl . 30 . Kap . . . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 31.07.2007 Naumburg Entscheidung