BESCHLUSS 22 . Januar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Pentz beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerden Kläger wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : 89.617,02 € entfallen € Klägerin € kapitalisierten Zahlungsanspruch € Unterhaltsrente € Kläger 3.778,88 € kapitalisierten Zahlungsanspruch € Unterhaltsrente Gründe : Kläger sind Erben 9 Juli Flugzeugabsturz Leben gekommenen S. nehmen Beklagte Erbin Flugzeugführers Ersatz Unterhaltsschadens Anspruch Ausfall unterhaltspflichtigen Vaters entstanden ist . Haftung Beklagten steht Grunde Streit . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Kläger hat Oberlandesgericht Beklagte Zahlung rückständigen Unterhalts Höhe € Zahlung Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt . weitergehenden Klagen hat abgewiesen . Revision hat zugelassen . Hiergegen wenden Kläger Nichtzulassungsbeschwerden Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen . II . Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg führen § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Anspruch Kläger rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . entscheidungserheblichem Verstoß Art . Abs. GG ist Berufungsgericht Annahme gelangt S. Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen Jahr nur 79.945 DM nur DM . Berufungsgericht diesbezügliche Annahme gerichtlichen Sachverständigen Gutachten 22 . März angegebenen Beträge gestützt hat hat übersehen Kläger diesbezügliche Berechnung Sachverständigen Schriftsatz 3 . April versehentlich doppelten Abzugs Abgabenanteils ermittelten Bruttoeinkünften fehlerhaft beanstandet haben Sachverständige Stellungnahme 21 . Mai Klägern gerügten Fehler eingeräumt neue Berechnung S. Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat . korrigierten Berechnung belaufen entgangenen Nettoeinnahmen Jahr DM Jahr DM . Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich . gebotenen Berücksichtigung Sachvortrags Kläger hätte höherer Unterhaltsschaden Kläger ergeben . 2 . neuen Verhandlung hat Berufungsgericht Gelegenheit auch weiteren Einwand Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen Klägern geltend gemachten fixen Kosten Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen vgl. Senatsurteile 1 . Oktober 39 ; 5 . Juni VersR . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung