NAMEN Verkündet : 22 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Hb Geschädigte kann auch vollständigen fachgerechten Reparatur Ausgleich Fahrzeugschadens Wiederbeschaffungswert % übersteigt Reparaturkosten Regelfall nur verlangen Fahrzeug Unfall Monate weiter nutzt . Urteil 22 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 29 . Februar Richter Dr. Pauge Stöhr Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 30 . August aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Amtsgerichts 23 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens trägt Kläger . Tatbestand Kläger begehrt restlichen Schadensersatz Verkehrsunfall 14 . September alleinige Haftung Beklagten Grunde Streit steht . Kläger beauftragte Sachverständige schätzte Reparaturkosten € Wiederbeschaffungswert € Restwert € jeweils Mehrwertsteuer . Kläger ließ Auto Fachwerkstatt reparieren 29 . September Betrag Höhe € Rechnung stellte . November veräußerte Kläger Fahrzeug . verlangt Beklagten lediglich € zahlte restlichen Reparaturkosten außergerichtliche Anwaltskosten Höhe € ersetzt . Amtsgericht hat Beklagten Abweisung Klage Übrigen Zahlung € Zinsen Freistellung außergerichtlichen Anwaltskosten Höhe € verurteilt . Landgericht hat Urteil teilweise abgeändert Beklagten Zahlung weiterer € Zinsen Freistellung außergerichtlichen Anwaltskosten Höhe weiteren € verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Berufung amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen . Entscheidungsgründe Auffassung Amtsgerichts sechsmonatige Weiternutzung reparierten Fahrzeugs erforderlich angesehen hat Abrechnung Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse nachzuweisen ist Berufungsgericht Auffassung Kläger stehe Rechnung gestellte Reparaturbetrag . liege Grenze % Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs . weitere Nutzung mindestens Monaten Unfall sei erforderlich . Bundesgerichtshof stelle fachgerechten Reparatur nachfolgende längere Nutzung Fahrzeugs Geschädigten . Beklagte vollständige Reparatur bestreite sei hinreichend substantiiert . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Geschädigte kann auch vollständigen fachgerechten Reparatur Ausgleich Fahrzeugschadens Wiederbeschaffungswert % übersteigt Reparaturkosten Regelfall nur verlangen Fahrzeug Unfall Monate weiter nutzt . 1 . gefestigter Rechtsprechung erkennenden Senats hat Geschädigte bestimmten Voraussetzungen Anspruch Ersatz Reparaturaufwands zu % Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs vgl. Senatsurteile ; ; . Geschädigte Schadensersatz erhält Wiederbeschaffungswert übersteigt steht Wirtschaftlichkeitsgebot Bereicherungsverbot aber nur Einklang Zustand vertrauten Fahrzeugs Unfall wiederherstellt Fahrzeug Reparatur weiter nutzen . Zuschlag bis zu % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt Geschädigte Regelfall hinreichend Ausdruck Fahrzeug Reparatur längeren Zeitraum nutzt vgl. Senatsurteile 13 November ; 27 November VersR . Erlass Berufungsurteils hat Senat Fälle Reparatur Eigenregie erfolgt ist entschieden Geschädigte Ausgleich Fahrzeugschadens Wiederbeschaffungswert % übersteigt Reparaturkosten Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert auch fachgerechter Reparatur Regelfall nur verlangen kann Fahrzeug Unfall Monate weiter nutzt vgl. Senatsurteile 13 November aaO ; 27 November aaO . Frage lange Geschädigte Fahrzeug weiter nutzen muss Integritätsinteresse hinreichend Ausdruck bringen Reparaturkostenbasis abrechnen können ist Streitfall gegebene Fallgestaltung konkrete Abrechnung Fachwerkstatt erfolgten vollständigen fachgerechten Reparatur erfolgt anders beurteilen . Auch hier trifft Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz allein Integritätsinteresse Behalten vertrauten Fahrzeugs Erstattung höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt Reparatur Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs überschritten wird . Ist etwa Weiternutzung Monaten nachgewiesen kann Geschädigte mithin Regelfall nur Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen vgl. Senatsurteil 27 November aaO ; 3 . März . f. ; Spezial f. f. ; Eggert/Ernst Verkehrsrecht aktuell 28 ; Anm . 3 ; Staab f. ; Praxishinweis Verkehrsrecht aktuell 21 ; Wittschier f. ; . . 2 . steht Widerspruch Senatsurteilen 5 . Dezember VersR f. 15 . Februar 170 . Urteil 5 . Dezember kam Integritätsinteresse Geschädigte Schaden tatsächlich hat reparieren lassen Wiederbeschaffungswert stiegen hat . waren Kosten Wiederherstellung Fahrzeugs Fall entstanden waren Wert Fahrzeugs auch gedeckt . Entscheidungen 15 . Februar zugrunde liegenden Fällen hatte jeweilige Kläger Fahrzeug weiter genutzt . ging nur Frage sonstigen Voraussetzungen Weiternutzung Reparaturaufwand bis zu % Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann . 3 . Kläger hat besonderen Umstände dargelegt ausnahmsweise Integritätsinteresse ausreichenden Weiternutzung begründen könnten nur hingewiesen wirtschaftliches Interesse Durchführung Reparatur gehabt habe Neuanschaffung Fahrzeugs angemessenen Preis verunfallte Fahrzeug erhalten . Senat kann gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden . ist Berufungsurteil aufzuheben Berufung Urteil Amtsgerichts zurückzuweisen . Kläger kann Auffassung Revisionserwiderung fehlenden Integritätsinteresses Reparatur nur Schadensersatz Höhe Wiederbeschaffungsaufwands verlangen . 4 . Kostenentscheidung beruht § § Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 30.08.2007