NAMEN Verkündet : 9 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Ah § ; § 23 ; GG Art . Abs. Abs. Abs. S. Verbreitung Bildnisses Begleitperson Illustration Artikels Berichterstattung zeitgeschichtliches Ereignis darstellt nahezu ausschließlich persönliche Belange Inhalt hat ist regelmäßig Einwilligung unzulässig . Ergibt Unzulässigkeit Veröffentlichung Bildnisses Begleitperson allein wesentlichen begleitenden Text kann Unterlassungsanspruch erneute Veröffentlichung Rahmen Berichterstattung beschränkt sein Berichterstattung zeitgeschichtliches darstellt . Urteil 9 . März KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . März Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Zoll Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Mai teilweise aufgehoben Urteil Landgerichts 12 . September teilweise abgeändert folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Vermeidung Gericht Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten vollziehen Geschäftsführer Komplementärin unterlassen ECHO Nr. 7/02 Rahmen Artikels " Casiraghi ganze Welt feiert Schönheit " abgedruckte Foto Rahmen Berichterstattung erneut veröffentlichen Berichterstattung zeitgeschichtliches Ereignis darstellt nahezu ausschließlich persönliche Belange Klägerin Inhalt hat insbesondere wörtlich sinngemäß Begleittext Foto Nr. 7/02 erfolgt . übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Klägerin Tochter Prinzessin nimmt Beklagte Unterlassung erneuten Veröffentlichung Fotos Anspruch . Beklagte ist Verlegerin Zeitschrift " E " . Ausgabe Nr. erschien Überschrift " ganze Welt feiert Schönheit " Beitrag Aussehen damals 15-jährigen Klägerin befaßt . Bericht ist Foto illustriert Gesichter Klägerin Mutter erkennbaren Hintergrund darstellt . Beitrag geht Foto Gala-Abend Pferderennen entstand . Klägerin Beklagten rechtskräftiges Urteil Landgerichts Verbreitung Teils Textbeitrags untersagen ließ hält auch Veröffentlichung Bildes unzulässig . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Einwilligung Klägerin Sinne § Abs. Satz führt stillschweigenden Einverständnis Bild Klägerin erfolgten Weise veröffentlichen könne ausgegangen werden . Klägerin Gala-Abends Pariser Rathaus Fotografen offiziell akkreditiert gewesen seien jederzeit Fertigung Bildern Veröffentlichungszwecken habe rechnen müssen könne dahinstehen . Recht eigenen Bild Zweifel nur beschränkten Zweck übertragen werde erstrecke etwaige konkludente Einwilligung Klägerin allenfalls Bildberichterstattung Veranstaltung . Artikel Beklagten liefere jedoch abgesehen Erwähnung Anwesenheit Wiedergabe Erscheinungsbildes Klägerin Mutter näheren Informationen Abend befasse allein Aussehen Klägerin . Veröffentlichung Einwilligung sei zulässig . Zwar handele Foto Bildnis Bereich Zeitgeschichte zeitgeschichtliches Ereignis Sinne § Abs. Nr. auch vertraute Begleitung absoluten Person Zeitgeschichte hier Mutter Klägerin Öffentlichkeit anzusehen sei . gebotene Abwägung Persönlichkeitsrechts Klägerin einerseits öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber Veröffentlichung berechtigtes Interesse Klägerin Sinne § Abs. verletzt werde . II . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision teilweise stand . 1 . rechtlich beanstandener Weise hat Berufungsgericht allerdings angenommen Klägerin auch Berücksichtigung Informationsbedürfnisses Öffentlichkeit sogenannten absoluten Personen Zeitgeschichte zählt . Begriff " absolute Person Zeitgeschichte " wird Rechtsprechung Literatur allgemein abkürzende Ausdrucksweise Personen verstanden unabhängig bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis Grund Status Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden Bildnis Öffentlichkeit dargestellten Person Beachtung wert findet . schematische Einordnung verbietet allerdings Löffler/Steffen Presserecht 4 . Aufl . Rdn . § LPG ; Damm/Rehbock Widerruf Unterlassung Schadensersatz Presse Rundfunk 2 . Aufl . Rdn . . Beurteilung Frage Bildnis Person unabhängig bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf erfordert vielmehr stets einzelfallbezogene Abwägung Informationsinteresse Öffentlichkeit berechtigten Interessen abgebildeten Person BVerfGE ; BVerfG . Revision verkennt Klägerin schon allein Abstammung Personenkreis zählt . Umstand Großvater regierende Fürst Fürstentums ist Eltern insbesondere Mutter Blickpunkt Öffentlichkeit stehen rechtfertigt allein anerkennenswertes Informationsbedürfnis Veröffentlichung Bildnissen Klägerin . erkennende Senat Entscheidung Bruder Klägerin betraf ausgeführt hat sind Kinder Personen Zeitgeschichte nur dann Personenkreis einzubeziehen gleichfalls Angehörige Öffentlichkeit auftreten Pflichtenkreis Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen Senatsurteil 12 . Dezember . Voraussetzung hat Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint . Recht weist Revisionserwiderung Klägerin Amt bekleidet noch sonstige Position öffentlichen Leben ausfüllt . andere Beurteilung ist Ansicht Revision auch geboten Klägerin vorliegenden Fall Gala-Abend so auch schon früher bewußt Mutter Tochter Öffentlichkeit getreten ist . Nehmen Ehegatten Kinder prominenter Personen gemeinsam öffentlichen Leben kann zwar Einzelfall einwilligungsfreie Verbreitung Bildnisses zulässig sein absoluten Person Zeitgeschichte auch zeigt . Voraussetzung ist aber Zusammenhang konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis Persönlichkeitsrecht vorgehendes Informationsinteresse Öffentlichkeit besteht . Ist Fall kann sogenannte relative Person Zeitgeschichte anzusehen vgl. BVerfG f. . . wird aber selbst absoluten Person Zeitgeschichte muß gegebenenfalls nur hinnehmen zusammen Person abgebildet werden . Umstand Klägerin gelegentlich gemeinsam prominenten Mutter Öffentlichkeit auftritt kann somit generell einwilligungsfreie Verbreitung Bildnisse rechtfertigen Klägerin Minderjährige erhöhten Schutzes Gefahren bedarf Interesse Medien Nutzer Abbildungen Kindern Jugendlichen ausgehen vgl. BVerfGE aaO S. f. ; BVerfG . 2 . Berufungsgericht ist Auffassung beanstandeten Abbildung Klägerin handele Bildnis Bereich Zeitgeschichte Sinne § Abs. Nr. . wird Revision günstig hingenommen ist Auffassung Revisionserwiderung Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht hat Bewertung Recht berücksichtigt Foto Klägerin Mutter öffentlichen Auftritt zeigt Teilnahme Gala-Abend Pariser Rathaus gerade Prominenz Zusammenhang stand . Auftritt ist geeignet Interesse Öffentlichkeit wekken . zeitgeschichtliches Ereignis Sinne § Abs. Nr. wird Rechtsprechung insoweit auch vertraute Begleitung absoluten Person Zeitgeschichte angesehen sog. Begleiterrechtsprechung vgl. OLG ; Soehring Presserecht 3 . Aufl . Rdn . 21.7b ; Prinz/Peters Medienrecht Rdn . m.w . ; aaO Rdn . . Bildnisse Begleitperson dürfen verbreitet werden zusammen betreffenden Partner Öffentlichkeit auftritt zusammen öffentlich repräsentiert . Maßgebend wird abgeleitetes Interesse Öffentlichkeit abgebildeten Person Interesses absoluten Person Zeitgeschichte besteht aber Person ausstrahlt Öffentlichkeit begleitet wird BVerfG . Grundsätzen Informationsinteresse Öffentlichkeit Mutter Klägerin beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstattung Gala-Abend dortiges Auftreten Klägerin Einwilligung rechtfertigen könnte ist indessen entscheiden . Zutreffend stellt Berufungsgericht gebotenen Abwägung persönlichkeitsrechtlichen Belangen Klägerin Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG Pressefreiheit Art . GG geschützten Interessen Beklagten hier beanstandete Abbildung selbst noch begleitende Textbeitrag dienen Informationsinteresse Öffentlichkeit Mutter Klägerin gesellschaftlichen Ereignis befriedigen nahezu ausschließlich Aussehen Klägerin befassen Vermutungen Einstellung anstellen . Abwägung Gesamtheit beurteilenden Artikel wird " Gala-Abend -9- derennen " nämlich näher berichtet . Leser erfährt allein Klägerin dort Foto sehen zusammen Mutter erschienen ist Gäste derartigen gemeinsamen Auftritten " Bewunderung schier Atem anhalten " . Auch Abbildung liefert weitere Information Ereignis zeigt lediglich Gesichter Klägerin Mutter . Andere Personen Örtlichkeit Hintergrund sind Foto erkennen . beschäftigt Artikel vorwiegend persönlichen Belangen Klägerin insbesondere folgendem Teil Textbeitrags ergibt weitere Verbreitung Beklagten Urteil Landgerichts rechtskräftig untersagt worden ist : Nur Teenager selbst kann ganzen Wirbel Person wohl kaum verstehen . Charlotte hat ganz sicher gleichen kleinen großen Sorgen Mädchen Alter . derzeit vermutlich allermeisten interessiert sind geliebten Pferde Schönheit ist da sicherlich ziemlich egal Artikel ist Berichterstattung zeitgeschichtliches Ereignis nimmt dort aufgenommene Foto lediglich Anlaß Ausführungen Person Klägerin . Verwendung Bildnisses Illustration Artikels Berichterstattung Begleitereignis darstellt vgl. BVerfG hier nahezu ausschließlich persönliche Belange Inhalt hat besonderem Maße Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG geschützte Recht Klägerin ungehinderte Entfaltung Persönlichkeit tangiert muß hinnehmen . andere Beurteilung ist auch etwa gerechtfertigt Foto Begleitsituation entstanden ist Medien möglicherweise auch Verwendung Bildnisses Klägerin berichten dürfen . Auch Bildnisse Zeitgeschichte dürfen nämlich uneingeschränkt verbreitet werden . So erstreckt Befugnis Veröffentlichung § Abs. Verbreitung Schaustellung berechtigtes Interesse Abgebildeten verletzt wird . Rahmen Vorschrift erforderlichen Prüfung ist Bildberichterstattung grundsätzlich Gesamtheit betrachten . bedeutet Unzulässigkeit Bildnisveröffentlichung Einzelfall auch allein wesentlichen begleitenden Text ergeben kann vgl. Senatsurteil 30 . September VersR 205 ; Recht Wort Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . Rdn . m.w . . So liegt Fall hier . persönlichen Belange jugendlichen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin vgl. BVerfGE aaO S. werden besonderem Maße tangiert Foto Begleittext illustriert nahezu ausschließlich Aussehen thematisiert . Art Verwendung Bildnisses werden berechtigten Interessen Klägerin verletzt . Schutzbedürfnis gebietet hier Vorrang Persönlichkeitsrechts Grundrecht Beklagten Informationsfreiheit . 3 . Revision hat jedoch insoweit Erfolg Beklagten angefochtenen Urteil erneute Veröffentlichung Bildnisses Klägerin generell also auch hier verwendeten Begleittext untersagt worden ist . erneute Veröffentlichung Fotos Illustration Berichterstattung damalige Begleitsituation dürfte allerdings schon grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen vgl. aaO Rdn . 18 ; Prinz-Peters aaO Rdn . ; Soehring aaO Rdn . . Öffentlichkeit heute künftig noch berechtigtes Interesse Informationen Gala-Abend Pariser Rathaus 26 . Januar haben könnte ist erkennbar wird Revision auch aufgezeigt . Revision macht jedoch Recht geltend Veröffentlichung Bildes zukünftig etwa Rahmen Berichterstattung entsprechenden Anlaß erlaubnisfrei zulässig sein könnte . Sollte Klägerin nämlich andermal ähnlicher Weise hier gemeinsam Mutter Öffentlichkeit auftreten müßte dann gegebenen Umständen " relative Person Zeitgeschichte " Veröffentlichung Bildnisses dulden so würde Verbreitungsbefugnis § Abs. Nr. Foto beschränken entsprechenden Ereignis stammt noch sogenanntes " neutrales Porträt " Klägerin . Beklagte wäre vielmehr grundsätzlich gehindert Illustration neuen Begleitsituation hier beanstandete Foto zurückzugreifen zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre vgl. BVerfG . berechtigte Interessen Klägerin künftigen erneuten Veröffentlichung Bildes entgegenstehen würden ist Frage Einzelfalls . Auffassung Revisionserwiderung ergibt Unzulässigkeit erneuten Verwendung Fotos allein Klägerin Jugendliche verstärkten Schutzes Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG bedarf Abbildungen Kindern Jugendlichen naturgemäß kurzer Zeit Aktualität verlieren . generalisierende Betrachtungsweise verbietet Rahmen § Abs. gebotene Abwägung Rechts ungehinderte Entfaltung Persönlichkeit einerseits Rechts Informationsfreiheit andererseits stets Prüfung Einzelfalls verlangen . erneute Verbreitung Bildnisses Klägerin kann Beklagten generell verboten werden . Unterlassungsausspruch ist vielmehr einzuschränken Veröffentlichung Rahmen Berichterstattung untersagt wird Berichterstattung zeitgeschichtliches darstellt nahezu ausschließlich persönliche Belange Klägerin Inhalt hat insbesondere wörtlich sinngemäß hier Begleittext beanstandeten Foto erfolgt . . ist angefochtene Urteil teilweise aufzuheben . abschließende Entscheidung weiteren Feststellungen erforderlich sind kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Abänderung landgerichtlichen Urteils Klage teilweise abweisen . IV . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Greiner Pauge Zoll