NAMEN Verkündet : 29 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Hd ; § ; § Aushandeln personenbezogener Tarife Beförderung gesetzlich Krankenversicherter Rettungswagen Krankenkassen entsprechenden Leistungserbringern bewegt Rahmen Verhandlungsermessens Kostenträger Erfüllung öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages ist Überprüfung Wege Schadensersatzpflicht mittelbar Betroffenen grundsätzlich zugänglich . Urteil 29 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Innungskrankenkasse verlangt Beklagten gemäß § übergegangenem Recht Versicherten Ersatz restlicher Aufwendungen Einsatz Rettungswagens . Verkehrsunfall Pferd Beklagten unstreitig einzustehen hat wurde Versicherte Klägerin Mai schwer verletzt . mußte Rettungswagen Kreisverbandes Deutschen Roten Kreuzes folgenden Unfallstelle zusammen weiteren Verletzten Krankenhaus transportiert werden . Transport Versicherten zahlte Klägerin berechnete Benutzungsentgelt DM Grundlage Jahr getroffenen Gebührenvereinbarung verschiedenen Kostenträgern Krankenkassen Rettungsdiensten Sanitätsorganisationen wiederum § Nr. Rahmenvertrages Parteien 20 . August beruht . § Nr. Rahmenvertrages wird gleichzeitiger Beförderung Personen Patienten volle Benutzungsentgelt vergütet . Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält Regelung unwirksam hat dementsprechend gleichzeitigen Transports zweier Verletzter lediglich Hälfte Benutzungsentgeltes Klägerin gezahlt . Amtsgericht hat Klage Zahlung restlichen € stattgegeben . Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Auffassung vertreten komme Rahmenvertrag Vertragspartner Rechtswirksamkeit besitze . sei nämlich unstreitig DRK-Kreisverband Anspruch genommene Rettungsfahrzeug gehöre Jahr Beförderung verletzten Person Rettungswagen Gebührenvereinbarung ergebenden Benutzungsentgelte berechnet habe unabhängig jeweilige Unfallopfer einzeln gemeinsam anderen Verletzten transportiert worden sei . allgemeinen Grundsätzen habe Schädiger Zustand Vermögenslage Geschädigten herzustellen bestehen würde schädigende Ereignis eingetreten wäre . Hätte Pferd Beklagten Unfall verursacht so wären streitgegenständlichen Transportkosten angefallen . Umstand Klägerin Kosten voller Höhe bezahlt habe Auffassung Beklagten Haftpflichtversicherers zutreffend unterstellt Rechnungsbetrag Unwirksamkeit Rahmenvertrages gerechtfertigt gewesen sei könnten Geschädigten Schadensersatzanspruch insoweit Klägerin übergegangen sei Rechtsnachteile erwachsen . könnte nur dann Fall sein Geschädigte Schadenminderungsobliegenheit verstoßen hätte ; sei jedoch Fall . II . Beurteilung hält Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Klägerin hat gemäß § übergegangenem Recht Versicherten Beklagten Anspruch § Ersatz Beförderung Verletzten gezahlten zwar voller Höhe . Revision meint Klägerin gesetzlichen Bestimmungen Verträge Leistungserbringern abgeschlossen habe Grunde übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend machen könne . Auffassung kann Rechtsgründen gefolgt werden . 1 . § Abs. geht anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch Ersatz Schadens Versicherungsträger Grund Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen erbringen hat . Zugrundelegung Beklagten unstreitig gestellten Vorbringens Klägerin Rahmenvertrag sei übergeordneten Rechtsträger Landesverband Dachverbandes Klägerin auch Wirkung abgeschlossen worden hat Klägerin Rettungstransport Versicherten § § Sachleistung erbracht war verpflichtet Benutzungsentgelt Rahmenvertrag Verbindung entsprechenden Gebührenvereinbarung zahlen . Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch Bereich Krankentransporte Krankenkraftwagen Notarztwagen Rettungswagen Krankentransportwagen Rettungsdienste vgl. f. ; f. Verlegungstransport ; f. ; f. ; 703 ; Niedersächsisches 475 ; Hencke Handbuch Krankenversicherung 19 . Aufl . Stand Juli § . 5 ; Höfler Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht . Dezember § . m.w . ; Baier Soziale Krankenversicherung 46 . . Juni § . 5 ; ebenso Regelfall § Abs. f. ; Knittel Krauskopf aaO § . 2 ; . . April § Rdn . f. ; 84 . . Oktober § Rdn . . § Abs. Satz " übernimmt " Krankenkasse Kosten Fahrten Krankentransporte § Fahrkosten Zusammenhang anderen Leistung Krankenkasse notwendig sind . ist Fall § Abs. genannter Tatbestand erfüllt wird worunter u.a. Fahrt Unfall schwer Verletzten Rettungswagen Unfallstelle Krankenhaus fällt . Fahrkosten Einzelfall anerkannt werden regelt Abs. V. Benutzung Krankenkraftwagens Rettungsfahrzeugs ist grundsätzlich § berechnungsfähige Betrag § Abs. Nr. . § Abs. Satz schließen Krankenkassen Verbände Verträge Vergütung Leistungen Rettungsdienstes Entgelt andere Krankentransporte geeigneten Einrichtungen Unternehmen Landesrecht bestimmt . Streitfall gilt § Abs. Satz entsprechende Regelung . § Abs. sieht Benutzungsentgelte Landesebene Verbänden Kostenträger Krankenkassen einerseits Landesverbänden Sanitätsorganisationen andererseits vereinbart werden . Weise vereinbarte Benutzungsentgelt Rettungstransport hat Klägerin Rechnung gestellt vgl. ist bezahlt worden . Beklagte wendet auch Benutzungsentgelt Fahrt lediglich gleichzeitiger Beförderung Personen Zahl geteilt § Nr. Rahmenvertrages Patienten voller Höhe vergütet wird . 2 . Auffassung Revision handelt insoweit Rahmenvertrag unzulässigen unwirksamen Vertrag Lasten Dritter . unzulässiger Vertrag Lasten Dritter liegt nur dann unmittelbar Rechtspflicht Vertrag beteiligten Dritten Autorisierung entstehen soll vgl. Beschluß 23 . Januar NJW-RR ; Landessozialgericht Urteil 9 November Rdn . ; Landesarbeitsgericht Urteil 29 . Oktober Sa Rdn . 46 ; Gottwald Münchener Kommentar 4 . Aufl . Rdn . ; 13 . Aufl . Rdn . . vorliegenden Fall handelt vertragliche Vereinbarung jeweiligen Kostenträger Leistungserbringern Krankenkassen bezahlenden Benutzungsentgelte . Ergebnis belastende Wirkung Beklagten Schädiger Rahmen Schadensersatzpflicht gemäß § § Transportkosten schwerverletzten Geschädigten Krankenhaus aufkommen muß stellt lediglich rechtlich insoweit unbeachtlichen Reflex . 3 . Rahmenvertrag verstößt Auffassung Revision auch kartellrechtliche Vorschriften . kann offenbleiben Krankenkassen Verbände Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen insoweit überhaupt Unternehmen Sinne Privatrechts Kartellrechts handeln vgl. Urteil 14 . März . Jedenfalls sind Rechtsbeziehungen Krankenkassen Leistungserbringern § dort genannten Vorschriften abschließend geregelt vgl. Urteil 14 . März aaO . 4 . Sachlage kann Revision auch Erfolg geltend machen Klägerin Rettungsfahrt gezahlte Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe -9- Schadensersatzanspruch Versicherten § voller Höhe Klägerin übergegangen sei . Aushandeln personenbezogener Tarife Beförderung gesetzlich Krankenversicherter Krankenkassen entsprechenden Leistungserbringern bewegt Rahmen Verhandlungsermessens Kostenträger ist Überprüfung Wege Schadensersatzpflicht mittelbar Betroffenen grundsätzlich zugänglich . Gäbe gesetzlich § vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit Kostenträger Leistungserbringern Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen Entgelte Krankentransportleistungen abzuschließen Preise Einfluß nehmen so wäre Frage Geschädigten Anspruch genommene Rettungsdienst Feststellungen Berufungsgerichts üblicherweise verlangten Entgelte kalkuliert Überprüfung Schädiger verschlossen . Überprüfungsmöglichkeit wird Schädiger eröffnet Zustandekommen Entgelte Krankentransportleistungen Kostenträger beteiligt sind Versicherten Leistungen Rahmen Sachleistungsprinzips Verfügung stellen . Regelungssystem § hat Bundesgesetzgeber Bereich Krankentransporte Vorstellungen Ausschöpfung Wirtschaftlichkeitsreserven Stärkung Wettbewerbs Leistungserbringern durchsetzen wollen . Krankenkassen sollen Versorgung Versicherten möglichst weitem Umfang vertragliche Vereinbarung Leistungsanbietern sicherstellen gezwungen sind Leistungen marktgerecht anzubieten Krankenkassen Lage versetzt werden Vergütungen Maßgabe Wirtschaftlichkeitsgebots § § Abs. Satz auszuhandeln Verträge günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen vgl. . übrigen ist auch erkennbar allein fahrtbezogene Abrechnungsweise Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche Klägerin gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist . Klägerin hat Revisionserwiderung zutreffend hinweist Tatsacheninstanzen plausibel dargelegt Transportentgelte kombinierte personenbezogene Pauschalen Zugrundelegung voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten kalkuliere Gesamtkosten Krankentransportdienstes Kosten konkreten Einsatzfahrt erschöpften wesentliche andere Kostenfaktoren Investitionskosten Kosten Reservevorhaltung § Abs. Nr. kämen . hinaus teilten Patienten Fall Mehrfachbelegung Krankentransportes Krankenliege Verletzte belege vollen " Platz " eingerichtet vorgehalten werden müsse . Schließlich sprächen gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe Praktikabilität zwar auch gerade Sicht beteiligten Krankenkassen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde Abrechnungsfall Anzahl Transportierten ermitteln müßten . vorliegend Frage stehenden personenbezogenen mithin Ergebnis Gesamtkalkulation handelt ist Auffassung Revision fahrtbezogene Kalkulation Rettungsfahrt Verletzten Halbierung Preises führen müßte keinesfalls zwingend . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. . Greiner Pauge