NAMEN Verkündet : 30 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ah Haftung Verpächters Äußerungen Pächter betriebenen Website . Urteil 30 . Juni . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Juni Vizepräsidentin Dr. Richter Zoll Richterin Richter Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . August wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger macht Anspruch Unterlassung unwahrer Äußerungen geltend Teil Beitrags waren 12 . Juni Internet abrufbar war . Beklagte verlegt Nachrichtenmagazin " Focus " . ist Inhaber " focus.de " eingetragen AG gepachtet hat . Website Nachrichtendienst " online ist Adresse http://www.focus.de erreichbar . Impressum Internetseite heißt : " ist Angebot AG Geschäftsbereich . Seiten FOCUS-Magazins http://focus.de/magazin Unterseiten ist jedoch Magazin Verlag GmbH " . Artikel genannten Magazin erscheinen sind www.focus.de/magazin abrufbar . Artikel Gegenstand Klage ist wurde Journalistin verfasst Beklagten verlegten Magazin tätig ist . stand jedoch Magazin wurde unter www.focus.de/magazin Online-Nachrichtendienst AG veröffentlicht . Beklagte erlangte Abmahnschreiben Klägers 24 . 27 . August Kenntnis Beitrag . leitete Schreiben AG . löschte Beitrag gab strafbewehrte Unterlassungserklärung Beklagte verweigerte . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat abgewiesen Revision zugelassen Kläger weiterhin Verurteilung Beklagten erstrebt . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts haftet Beklagte Täter noch Störer Inhalt Äußerungen . Täterhaftung Verbreiterin komme Betracht Beklagte Beitrag selbst Netz gestellt Kenntnis gehabt habe . müsse Verfasserin einstehen zwar beschäftigt Bezug Beitrag nur AG tätig gewesen sei . Beklagte hafte auch Inhalt Beiträge Internetseite Titelseite verlegten Nachrichtenmagazins Hinweis " focus.de " befinde . Hinweis erleichtere zwar Leser Magazins Auffinden Website mache jedoch Beklagte Inhalt eigen auch Beklagte AG personellen Überschneidungen gleichen Konzern angehörten . Zwar erbringe Beklagte Überlassung wesentlichen Beitrag Nutzung Internetseite komme somit Störerin Betracht . habe Möglichkeit vertraglich Inhalt Internetseite vorzubehalten Aufgabe Dekonnektierung Access-Providers Internetauftritt trennen . Haftung setze aber zusätzliche Verletzung Pflichten . müsse Hinweis Unterbindung Beitrags veranlassen Vorsorge treffen erneuten Eingriffen Rechte Klägers komme . weitergehende Überwachungspflicht bestehe nur konkret Eingriffen rechnen müsse . sei Fall gewesen . unverzüglich Löschung Beitrages bewirkt habe hafte . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . Kläger hat Beklagte Anspruch Unterlassung . Unterlassungsanspruch ergibt unabhängig Beklagte Diensteanbieter gemäß § Satz Nr. ist Vorschriften Verantwortlichkeit Diensteanbietern Telemediengesetz . § § weisen nämlich haftungsbegründenden Charakter enthalten Anspruchsgrundlagen setzen Verantwortlichkeit allgemeinen Vorschriften Strafrechts voraus Senat Urteil 27 . März ZR VersR . ; . allgemeinen Vorschriften mögliche Haftung entsprechend § Abs. Satz § Abs. . V.m . Art . Abs. Art . Abs. GG hat Berufungsgericht Recht verneint . 1 . Berufungsgericht hat Beurteilung zugrunde gelegt Kläger angegriffenen Äußerungen unwahr sind Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen . rügen Parteien Revisionsverfahren . 2 . ausgehend kann Störereigenschaft Beklagten eventuellen Unterlassungsanspruchs Beitrags Verbreitung beanstandeten Äußerung Online-Nachrichtendienst AG vornherein verneint werden . Revision meint Auffassung Berufungsgerichts habe Beklagte Persönlichkeitsrecht Klägers nur Störerin Täterin verletzt kommt Unterscheidung geltend gemachten Unterlassungsanspruch . Störer Sinne § ist Rücksicht Verschulden trifft anzusehen Störung herbeigeführt hat Verhalten Beeinträchtigung befürchten lässt . Sind Beeinträchtigung Personen beteiligt so kommt Frage Unterlassungsanspruch gegeben ist grundsätzlich Art Umfang Tatbeitrags Interesse einzelnen Beteiligten Verwirklichung Störung . Allgemeinen ist Belang sonst Art Tatbeitrags Täter Gehilfe anzusehen wäre vgl. Senat Urteile 3 . Februar ; 27 . Mai VersR ; 9 . Dezember VersR . Mit-)Störer kann auch haften Weise willentlich adäquat kausal Herbeiführung rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat Mitwirkung auch Unterstützung Ausnutzung Handlung eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt Anspruch Genommene rechtliche Möglichkeit Verhinderung Handlung hatte . negatorischen Unterlassungsbegehren steht Anspruch Genommenen Kenntnis Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt . Ebenso ist Verschulden erforderlich vgl. Senat Urteil 9 . Dezember aaO . . kann etwa Presserecht Unterlassungsanspruch nur Autor Verleger gerichtet werden vgl. f. ; . auch so genannte technische Verbreiter Grossisten Inhaber Vertriebsstellen Buchhandlungen vgl. Senat Urteil 3 . Februar aaO S. ; Beater Medienrecht . . . neueren Rechtsprechung gewisse Zurückhaltung Institut Störerhaftung Ausdruck kommt erwogen wird Passivlegitimation Unterlassungsanspruch allein deliktsrechtlichen Kategorien Täterschaft Teilnahme begründen vgl. f. ; . ; Urteil 15 . Mai betrifft Fälle anders Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzung absoluten Rechts Rede steht ; Urteil 30 . April ; KG ; ler/Weber Recht elektronischen Medien § . . Beklagte hat Verbreitung Äußerungen beigetragen Nutzung " focus.de " vertraglich Focus AG überlassen hat Domainpacht vgl. Kilian/Heussen-Koch Computerrechtshandbuch Stand : 26 . . Kap . . . ; Schwarz/Peschel-Mehner Recht Internet Stand : 22 . . Kap . Teil . . ; Seifert Recht Domainnamen Kap . . . . Website Nachrichtendienst " online " konnte Domainnamen enthaltenden Adresse http://www.focus.de aufgerufen werden praktische Nutzung erleichtert Abgrenzung Website vgl. . Ebenso Vermieter Mieter kann auch Verpächter Pächter grundsätzlich Störer Anspruch genommen werden vgl. 308 ; 335 Urteil 11 November ; Jauernig 12 . Aufl . . . Berufungsgericht hat Recht ausgeführt Beklagte Domaininhaberin Betreiber verpachteten verknüpften Website vertraglich verbunden ist Möglichkeit hat entsprechende Vertragsgestaltung Einfluss Internetseite vorzubehalten Falle Verletzung Rechte Dritter auszuüben Streitfall geschehen . hat verwiesen äußersten Fall Möglichkeit Trennung Website bestehe vgl. Kilian/Heussen-Koch aaO Kap . . . weite Kreis Verbreiter möglicherweise Unterlassung erfährt Begrenzung . Haftungsbeschränkungen § Art " Filterfunktion " haben vgl. BT-Drs . S. gelten Unterlassungsansprüche Senat Urteile 27 . März aaO f. ; so schon . . 3 . Berufungsgericht hat zutreffend erkannt Frage Zumutbarkeit begehrten Unterlassung stellt vgl. Senat 235 ; Urteil 3 . Februar aaO . Störerhaftung darf Gebühr Dritte erstreckt werden selbst Eingriff vorgenommen haben . Haftung Störers setzt Bestehen so genannter Prüfungspflichten . Umfang bestimmt Störer Anspruch Genommenen Umständen Prüfung zuzumuten ist vgl. ; ; f. ; Urteil 30 . April ; Wegner Handbuch Persönlichkeitsrechts § . . ; Hutten aaO . . können Funktion Aufgabenstellung Störer Anspruch genommenen Dritten Eigenverantwortung unmittelbar Handelnden Rolle spielen 13 f. ; ; vgl. auch . . Revision meint Unrecht Grundsätze fänden Anwendung Beklagte angegriffenen Äußerungen Eigen gemacht habe . sei mittelbarer unmittelbarer Störer vgl. Diensteanbieter eigener Informationen gemäß § Abs. vgl. BT-Drs . S. ; Heckmann PKInternetrecht Kap . 1.7 . . ; Handbuch EDV-Rechts 4 . Aufl . . . ; jurisPR-ITR . . Verbreiter macht fremde Äußerung aber nur Eigen -9- identifiziert so eigene erscheint . Bejahung Identifikation Äußerung Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten vgl. Senat . Beklagte macht Äußerungen http://www.focus.de abrufbar sind schon Verpachtung alleine Eigen Titelblatt verlegten Nachrichtenmagazins " " wiedergegeben wird anders OLG . Hinweis soll vielmehr Leser Nachrichtenmagazins aufzeigen Magazin erschienene Artikel Internet aufrufen kann nämlich unter www.focus.de/magazin Impressum Internetseite hingewiesen wird . 4 . entscheidungserhebliche Frage Zumutbarkeit Prüfungspflichten hat Berufungsgericht zutreffend beantwortet . Beklagten ist Domainverpächterin zuzumuten Website Pächters allgemein dahingehend prüfen Äußerungen enthält Persönlichkeitsrecht verletzen . Demgemäß trifft bloßen Inhaber grundsätzlich Haftung Rechtsverletzungen Inhalt Website begangen werden ebenso f. . Allgemeine Prüfungspflichten hat Bundesgerichtshof Alleinimporteur ausländischen Zeitschrift Bezug dort abgedruckte Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Beiträge verneint Senat Urteil 3 . Februar aaO ebenso Spediteur Bezug verletzende Kennzeichnungen verbreiteten Waren Urteil 15 . Januar Betreiber Internetauktionshauses Bezug Angebote Nutzern kenrechte verletzen vgl. f. ; f. Urteil 30 . April aaO . Entsprechendes gilt Beklagte Domainverpächterin jedenfalls dann konkreten Anhaltspunkte drohende Rechtsverletzungen hat . bejaht Revision zwar Erwägung Nachrichtendienst " " stelle " Gefahrenquelle " Medien immer wieder Verletzungen Persönlichkeitsrechts komme . allgemeine Erwägung begründet aber konkreten Anhaltspunkte geeignet wären Zumutbarkeit Prüfungspflichten bejahen . überzeugen vermag Einwand gehe Bundesgerichtshof unzumutbar abgelehnte Prüfung Angeboten Vielzahl Nutzern Internetauktionsdienstes Website einstellen vgl. nur Prüfung Beiträgen Pächters . Unzumutbarkeit spricht hier Anzahl überprüfenden Beiträge umfangreichen Nachrichtendienst " " beträchtlich ist . werden Beiträge Gegensatz Printpublikationen ständig " Echtzeit " aktualisiert so schon gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können vgl. Spindler/Weber aaO § . . Zwar können Revision abstellt Verleger " Herr Zeitung Senat ; Urteile 4 . Juni VersR ; 27 . Mai aaO Rundfunkveranstalter " Herr Sendung " Senat allgemeine Prüfungspflichten treffen vgl. Senat Urteile 19 . März ; 8 Juli . Herstellung Verbreitung redaktioneller Beiträge sachlichen persönlichen Mitteln ermöglicht soll schaftlicher Träger Haftungsrisiko tragen Soehring Presserecht 3 . Aufl . . ; Hutten aaO . . bestehen auch Prüfungspflichten allerdings reduzierter Form fremde " Inhalte geht vgl. Senat 80 ; Urteil 27 . Mai aaO . Beklagte hatte aber allein Verpachtung Stellung Verlegers . ist ersichtlich auch " Herr Angebots " " online " war Berufungsgericht festgestellte gemeinsame Konzernstruktur " Beklagte AG gehören jeweils Holding GmbH Co KG Verschiebung Verschleierung Verantwortlichkeiten diente . Auffassung Revision entstand auch Anschein Beklagte sei " Herr Angebots " . spricht Impressum elektronischen Informationsdienstes vgl. § August hieß : " online ist Angebot AG Geschäftsbereich Portal . Seiten Focus-Magazins http://focus.de/magazin Unterseiten ist Diensteanbieter jedoch Beklagte " . gilt umso anschließend AG nochmals " Anbieter Gesamtangebots http://focus.de/magazin Unterseiten " Beklagte " Anbieter Seiten http://focus.de/magazin " bezeichnet wurde . entsteht Beiträgen hier http://focus.de/magazin abrufbar waren Anschein Beklagte sei " Herr Angebots " . gilt auch Revision verweist Name Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins " " teilweise www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes " " übereinstimmt Titelblatt Nachrichtenmagazins genannt wird . ändert Impressum Jahres Diensteanbieter allein AG Impressum Jahres Zusatz " GmbH " noch dritte juristische Person genannt wurde . Schließlich führt auch Umstand Haftung Beitrag Beklagten angestellten Autorin stammte Beitrag " Focus-Redakteurin " bezeichnet Impressum Nachrichtenmagazins aber " " aufgeführt war . Beklagte haftet grundsätzlich Beiträge Autoren verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen . Beklagten war allerdings zuzumuten Website Pächters prüfen konkreten Äußerungen Allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers beeinträchtigten Kenntnis erlangte . Insoweit sind jedenfalls hier Äußerungen unstreitig unwahr waren aufwändigen Nachforschungen erforderlich vgl. Senat Urteil 3 . Februar aaO S. ; 13 20 ; 252 ; ; Spindler/Weber aaO § . . Bestehen Prüfungspflicht führt aber nur dann Unterlassungsanspruch Störer Kenntniserlangung Prüfung Störung unverzüglich beseitigt vgl. OLG ; LG . ist hier Löschung Beitrages geschehen anders Senatsurteil 27 . März ZR aaO zugrunde liegenden Fall . Jedenfalls scheitert Unterlassungsanspruch Fehlen Erstbegehungsgefahr ebenfalls Kläger darzulegende materielle Anspruchsvoraussetzung ist Senat Urteil 19 . Oktober VersR . Zwar wird Wiederholungsgefahr bereits geschehener Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet BVerfG ; Senat Urteil 19 . Oktober aaO S. . wäre aber vollendete Rechtsverletzung Begründung Prüfungspflicht erforderlich . Verletzung kann vorliegen Kenntniserlangung mindestens weiteren Eingriff Allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers kommt vgl. . ist vorgetragen ersichtlich . Nur ergänzend ist hinzuweisen auch Unterlassungsverpflichtungserklärung AG Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnte . Erstbegehungsgefahr muss jeweils Einzelfall konkret dargetan werden Fällen Basis tatsächliche Vermutung finden lässt Senat Urteil 27 . Mai aaO S. . Kläger muss dartun erste Verletzungshandlung ernsthaft greifbar befürchten ist unmittelbar bevorstehend droht . bloße Möglichkeit Eingriffs reicht . drohende Verletzungshandlung muss tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen zuverlässige Beurteilung rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist Fritzsche § . m.w . . Auch Vortrag Klägers hat Revision aufgezeigt . 5 . hat Rechtsmittel Erfolg ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung