Abschrift BESCHLUSS 30 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 24 . Juni wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Aufklärungspflicht kann ständiger Rechtsprechung auch Risiken äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen vgl. Senatsurteil 1 . Entscheidend ist spezifisch Eingriff verbundenes Risiko handelt Verwirklichung Lebensführung Patienten besonders belastet vgl. Senatsurteile aaO 21 November VersR . Frage spezifisches Risiko anzunehmen ist ist Frage Einzelfalles vgl. Grundsatz Senatsurteile 2 November VersR f. ; 22 . April VersR . erfordert Zulassung Revision . Voraussetzungen Ausnahme Aufklärungspflicht Fall vgl. Senatsurteile 60 ; ; 16 November VersR liegen . Berufungsgericht hat auch Anforderungen Umfang Aufklärung überspannt . Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Vortrag Beklagten Aufklärung Klägerin Bedeutung angeblich aufgeklärten Gefäßverletzung . Verletzung rechtlichen Gehörs Beklagten ist gleichfalls erkennbar . Nichtzulassungsbeschwerde legt Beklagte bereits ersten Rechtszug hypothetische Einwilligung Klägerin Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte . Auch verkennt Patient gezwungen ist medizinischer Sicht vernünftig verhalten . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge