NAMEN Verkündet : 22 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Ah ; StGB Liegt unstreitigen Tatsachen bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen so ist bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich unwahre Tatsachenbehauptung behandeln Schlussfolgerung Mitteilung verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint Verschweigen Tatsache unbefangenen Durchschnittsleser falscher Eindruck entstehen kann . Urteil 22 November OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger katholisches Erzbistum Kardinal Prälat nehmen Beklagten Journalisten Unterlassung wörtlicher sinngemäßer Tatsachenbehauptungen dahingehend Anspruch Klägern sei gerichteten Briefes Frau 18 . September möglich gewesen Schwangerschaftsabbruch angeblich Pfarrer geschwängerten Minderjährigen verhindern hätten Pfarrer angebliche Sexualbeziehung Minderjährigen erpresst habe Amt entfernen können . behaupten Beklagte habe Tatsachenbehauptungen versteckt Zeitungsartikeln Rundfunkbeitrag Ende erschienen sind aufgestellt . Landgericht hat Klage stattgegeben . veröffentlichte Berufungsurteil Berufung Beklagten nur Klägers fehlender Aktivlegitimation erfolgreich gewesen übrigen jedoch zurückgewiesen worden war ist Verstoßes Verhältnismäßigkeitsgebot aufgehoben Sache erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden . Kläger haben Beklagten nunmehr Unterlassung verschiedener Äußerungen Anspruch genommen versteckten Aussagen Sinne ursprünglichen Antrages herleiten . Berufung ist weitgehend Erfolg geblieben ; Berufungsgericht hat Unterlassungsklage stattgegeben Einschränkung Beklagten Verbreitung beanstandeten verdeckten Tatsachenbehauptungen erschienenen Artikeln 24 November gesendeten Rundfunkbeitrag geschehen verboten werde klarstellenden Zusatz Klägern Name betroffenen Mädchens noch bekannt gewesen Frau mitgeteilt worden sei . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Klageabweisung auch Klägern 4 . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. § StGB Beklagte veröffentlichten Artikeln 24 November ausgestrahlten Rundfunkbeitrag verdeckter Form unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe geeignet seien Ansehen Kläger Öffentlichkeit herabzuwürdigen . So habe Kläger Radiobeitrag verdeckten unrichtigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt Kläger hätten Schreibens Frau 18 . September Bistum informierte Jugendliche erpressten Sexualbeziehung katholischen Pfarrer schwanger geworden sei Beratung Schwangerschaft nächsten Tagen abbrechen werde Möglichkeit gehabt unmittelbar Kontakt Betroffenen aufzunehmen Schwangerschaftsabbruch verhindern Klägern sei Name beschuldigten Pfarrers bekannt gewesen so Amt hätten entfernen können . Artikel Zeitschrift " Woche " seien verdeckten Behauptungen ebenfalls aufgestellt worden Artikel Zeitschrift " Kirche intern " nur erste bezüglich Kontaktaufnahmemöglichkeit aufgestellt worden sei . Beklagte habe verschwiegen Kläger unstreitig Schreiben vorangegangenen Telefonat Frau Namen Pfarrers betroffenen Minderjährigen gefragt Antwort erhalten hatte Brief Informationen unstreitig ebenfalls enthielt . Verschweigen wesentlicher Umstände unvollständige Darstellung Sachverhalts begründe verdeckte Tatsachenbehauptung unrichtig sei . II . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision Ergebnis stand . Klägern steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. § StGB Tenor Berufungsgerichts erfolgten Einschränkung . 1 . Revision rügt erfolglos Aktivlegitimation Klägers Erzbistum . Berufungsgericht ist zunächst zutreffend ausgegangen auch juristische Personen öffentlichen Rechts klagende Bistum zivilrechtlichen Ehrenschutz Angriffen Anspruch nehmen können Ruf Öffentlichkeit unzulässiger Weise herabgesetzt wird . Zwar haben " persönliche " Ehre noch können natürliche Person Träger allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein ; genießen jedoch § Abs. StGB zeigt Zusammenhang Erfüllung öffentlichen Aufgaben hier Bereich Seelsorge Verbreitung Vertretung Glaubensinhalten strafrechtlichen Ehrenschutz § § Abs. Verbindung § § . zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann vgl. Senatsurteile 22 . Juni 16 November jeweils m.w . ; . Rechtsgründen beanstanden ist weiterhin Auffassung Berufungsgerichts Kläger Berichterstattung selbst betroffen ist . Revision meint nur Mitarbeiter juristischen Person Äußerung betroffen sein könnten trifft vorliegenden Sachverhalt . Auch juristische Person Mitarbeiter gesetzlichen Vertreter handelt kann doch soeben ausgeführt selbst Rechtsträger sein Unterlassungsansprüche geltend machen Rechtsstellung beeinträchtigt wird . gilt vorliegenden Fall bereits Erzbistum Institution mehrfach direkt benannt angesprochen ist . Revision Unterscheidung Erzbistum Erzdiözese Zweifel zieht Erzbistum juristische Person sei kann Beseitigung Zweifel f. verwiesen werden Bereich katholischen Kirche Bistum maßgeblichen Territorialgliederung grundgesetzlich geschützte Rechtsstellung Art . GG Verbindung Art . Abs. Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein Kommentar Grundgesetz 10 . Auflage Art . . . 2 . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht Ermittlung Aussagegehalts Presseberichte Gesamtzusammenhang Acht gelassen Sinn zutreffend erfasst habe . zutreffende Sinndeutung Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung richtige rechtliche Würdigung Aussagegehalts . unterliegt vollem Umfang Nachprüfung Revisionsgericht vgl. Senatsurteile 9 16 ; 13 21 ; 7 . Dezember VersR ; 30 . Mai VersR ; 25 November VersR . Ziel Deutung ist stets objektiven Sinngehalt ermitteln . ist subjektive Absicht Äußernden maßgeblich noch subjektive Verständnis Betroffenen Verständnis nen verständigen Publikums . Ausgehend Wortlaut allerdings Sinn abschließend festlegen kann sind Deutung sprachliche Kontext umstrittene Äußerung steht Begleitumstände fällt berücksichtigen Leser Hörer Zuschauer erkennbar sind . Hingegen wird isolierte Betrachtung umstrittenen Äußerungsteils Anforderungen zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig gerecht vgl. BVerfGE 295 ; Senatsurteile 25 . März VersR m.w . ; 25 November VersR . Ansicht Revisionserwiderung ist revisionsrechtliche Überprüfung auch Streitfall vorzunehmen etwa abschließend erfolgt . Vielmehr erstreckt Bindungswirkung Beschlusses Bundesverfassungsgerichts nur Umfang Feststellung § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz BVerfGG . Feststellung Sinne Vorschriften ist jedenfalls Entscheidungsformel ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ergänzt tragenden Gründe Entscheidung BVerfGE 14 37 ; 392 ; 87 ; 93 ; ; ; Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2 . . . Jedoch erfasst Bindungswirkung nur Auslegung Verfassung einfachrechtlicher Normen Umbach/Clemens/Dollinger aaO . . ist Beschluss Bundesverfassungsgerichts lediglich entnehmen Rechtsprechung Fachgerichte Annahme verdeckten Aussagen besondere Zurückhaltung geboten sei Leser gelegte Schlussfolgerung unabweislich sein müsse Verfassungs beanstanden sei . Recht hat Berufungsgericht Ermittlung gegehalts " offene " Behauptungen beschränkt Prüfung ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt Gesamtzusammenhang offenen Einzelaussagen " versteckt " Zeilen " stehen könnten vgl. Senatsurteile 9 14 ; 28 . Juni ; 25 November VersR . Berufungsgericht gibt auch Grundsätze Nachprüfung verdeckter Aussagen zutreffend . ist Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen terscheiden Mitteilung einzelner Fakten Leser eigene Schlüsse ziehen kann soll erst eigentlich " verdeckten " Aussage Autor Zusammenspiel offener Äußerungen zusätzliche Sachaussage macht Leser unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt . Blickpunkt Art . Abs. GG kann nur zweiten Fall " verdeckte " Aussage offenen " Behauptung Äußernden gleichgestellt werden . Betroffene kann Regel wehren Leser offen " mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse Sachverhalt zieht offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten Äußernden so aber offen verdeckt behauptet worden ist vgl. Senatsurteile 28 . Juni aaO 25 November aaO . Berufungsgericht Streitfall Recht Leser nahegelegten Schlussfolgerungen so unabweislich gehalten hat verdeckte Äußerung beinhalten kann letztlich dahinstehen . jedenfalls liegt bewusst unvollständige Berichterstattung ebenfalls unzulässig ist . nämlich Revision geltend macht Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen -9- soll so durften hierbei wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden Vorgang anderes Gewicht geben könnten vgl. BVerfGE ; Senatsurteile ; 26 . Oktober VersR Kenntnis Leser unerlässlich ist Kernpunkt zutreffendes Urteil bilden will vgl. Senatsurteile 20 . Juni VersR ; 9 November VersR 87 ; 30 . Januar VersR 521 ; 26 . Oktober VersR ; ebenso Soehring Presserecht 3 . . 16.44b ; Wenzel Recht Bildberichterstattung 5 . Kap . . . Liegt Streitfall auch Revision Abrede gestellt nahe unstreitigen Tatsachen bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung ziehen so ist jedenfalls bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich unwahre Tatsachenbehauptung behandeln Schlussfolgerung Mitteilung verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint Verschweigen Tatsache unbefangenen Durchschnittsleser falscher Eindruck entstehen kann vgl. Senatsurteil 26 . Oktober VersR . Tatsachenbehauptung nur Teilwahrheiten vermittelt Adressaten Äußerung Fehleinschätzung Angegriffenen führt ist schon Grund rechtswidrig vgl. Senatsurteile ; 18 . Juni 26 . Oktober VersR m.w . . dürfen also Fakten verschwiegen werden Mitteilung Adressaten Betroffenen günstigeren Beurteilung Gesamtvorgangs hätte führen können vgl. Senatsurteil 25 November aaO . Insoweit gelten Vollständigkeit Berichterstattung gleichen Grundsätze Verdachtsberichterstattung . Auch hier ist lich vollständige Berichterstattung erforderlich so Leser auch entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen vgl. Senatsurteil 26 November VersR . So darf Bericht namentlich genannten Person besonders beschäftigt Kürzung mitgeteilten Sachverhalts so weit gehen Zuschauer Leser negativen Seite entstelltes Bild Person erhält nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden vgl. Senatsurteile 26 . Oktober VersR . Umstände handelt hier . liegt Hand Tatsache Klägern Name Mädchens noch Name Pfarrers mitgeteilt worden waren geeignet ist mitgeteilten Vorgänge insbesondere Vorwurf verspäteten Handelns Untätigkeit Augen unbefangenen Durchschnittslesers anderen Klägern günstigeren Licht erscheinen lassen . Bekanntheit Personalien Vorfall beteiligten Personen Durchschnittsleser Unverständnis stoßen dürfte Minderjährigen umgehend Hilfe angeboten noch Pfarrer vorgegangen wurde erscheint entsprechende Schlussfolgerung Wissen Namen Personalien Beteiligten Klägern bekannt waren wesentlich ferner liegend . durften hier Umstände Entlastung bewirken konnten Rahmen konkreten Berichterstattung verschwiegen werden . Unstreitig sind Klägern Brief vorausgegangene Telefonat Namen betroffenen Mädchens Pfarrers mitgeteilt worden . reicht gegebenen Umständen Annahme bewusst unvollständigen Berichterstattung Beklagte tatrichterlichen Feststellungen Anhaltspunkt Kenntnis Kläger hatte unstreitig auch vorhanden war . Ist mithin bewusst unvollständige Berichterstattung Verbreitung unwahren Tatsachenbehauptung gleichzustellen greift Grundsatz Äußerungen berechtigtes Interesse besteht vgl. 1 f. ; 1 ; Rechtfertigungsgrund § StGB steht Beklagten Seite . Umständen kann dahinstehen Beklagte Recherchen Frage nachfolgenden Informationsmöglichkeiten Kläger Frau publizistische Sorgfalt gewahrt hat . Art . GG geschützten Anliegen Beklagten Berichterstattung aufzuzeigen Kläger Versuch unternommen hätten betroffenen Mädchen Kontakt treten Identität Pfarrers Erfahrung bringen wird jetzige Tenorierung Berufungsurteils ausreichend Rechnung getragen auch übrigen beanstanden ist . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 11.06.1997 OLG Entscheidung 01.07.2004