NAMEN Verkündet : 28 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts Siegen 14 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt abgetretenem Recht Gemeinde Kosten Beseitigung Ölspur . Beklagte ist Halter Beklagten haftpflichtversicherten Traktors . Nachmittag 22 . März verlor Traktor Panne . wurde Eigentum Gemeinde stehende Straße verunreinigt . Feuerwehr verschmutzte Stelle Ölbindemittel abgestreut hatte beauftragte Gemeinde Firma ausgelaufenen Betriebsmittel entfernen Verkehrssicherheit wiederherzustellen . Firma reinigte Straße Nassreinigungsverfahren Spezialfahrzeugen . stellte Gemeinde € Rechnung . Höhe trat Firma Ersatzansprüche Halter Haftpflichtversicherer Traktors . Firma übertrug Forderungen weitere Zessionarin Klägerin abtrat . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Ansprüche . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts scheiden Ansprüche § § Beklagten abgetretenem Recht Gemeinde . Firma Rechnung gestellten Reinigungskosten seien Herstellungskosten Sinne § Abs. . Gemeinde sei Heranziehung Firma Schadensbeseitigung hoheitlich Verpflichtung Gefahrenabwehr privatrechtlich Straßeneigentümerin Beseitigung Eigentumsschadens tätig geworden . Straßenreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln Realakt . Ölspur Fahrbahn stelle Unglücksfall Sinne § Abs. Gesetzes Feuerschutz Hilfeleistung Landes Feuerschutzhilfeleistungsgesetz 10 . Februar . . S. . Firma sei Verwaltungshelferin Gefahrenabwehr tätig geworden . Beseitigung Gefahr sei zwar Eigentumsschaden Fahrbahn behoben worden fielen Kosten Gefahrenabwehr " Herstellungskosten " Sinne § Abs. . Gesetzgeber habe Feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschließende Regelung Ersatz Kosten Hilfsmaßnahmen Gesetz troffen . Regelung schließe Bereich Ersatz Aufwendungen anderen Vorschriften insbesondere Privatrecht . Regelung § Abs. seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich . Gemeinden könnten bestimmten Fällen § Abs. Ersatz entstandenen Kosten verlangen so Gefahr Schaden Betrieb Kraftfahrzeugen entstanden sei . Regelungslücke Rückgriff andere insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde bestehe . liefe auch Satzungserfordernis § Abs. Regelung Kostenersatzes könnte Gemeinde Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich Schaden geltend machen . Anspruch Gemeinde Aufwendungsersatz gemäß § § Satz Geschäftsführung Auftrag sei Hinblick abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen . Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen Gemeinde Beklagten Ersatz Reinigungskosten § Abs. Satz Nr. Firma sei unzulässig nichtig . Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden . Abtretung sei aber unwirksam Umgehung öffentlichrechtlichen Zuständigkeitsordnung führe Schutz öffentlicher privater Interessen hinnehmbarer Weise beeinträchtige . sei hier Fall . Erstattungsforderung § Abs. Satz Nr. bedürfe Höhe behördlichen Festsetzung . habe Behörde § Abs. Ermessensentscheidung Höhe Kostenersatz verlangt werden solle treffen Beklagten Rechtsanspruch hätten . Verfahrensrechtlich sei Kostenersatzanspruch Leistungsbescheides prozess geltend machen . Schließlich stünden Klägerin abgetretenem Recht auch Ansprüche Firma . Firma habe Beklagten eigenen vertraglichen Ansprüche . habe lediglich vertraglichen Verpflichtungen Gemeinde erfüllt auch Ansprüche Geschäftsführung Auftrag Betracht kämen . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Allerdings verneint Berufungsgericht zutreffend Revision beanstandet eigenen Anspruch Firma Beklagten Geschäftsführung Auftrag Aufwendungsersatz gemäß § § Satz . Beruht Verpflichtung Geschäftsführers wirksam geschlossenen Vertrag Rechte Pflichten Geschäftsführers insbesondere Entgeltfrage umfassend regelt kann Dritter Geschäft auch Gute kommt Aufwendungsersatz Geschäftsführung Auftrag Anspruch genommen werden vgl. Urteile 21 . Oktober 15 . April . ist hier Fall . Firma reinigte Straße Vertrages Entgeltregelung erfüllte vertragliche Verpflichtung . 2 . Auffassung Berufungsgerichts Klägerin öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch § Abs. Satz Nr. wirksam abgetreten worden ist stellt Revision Frage . ist Rechtsgründen auch beanstanden . Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar vgl. Urteil 10 Juli ; Einleitung § § . . . Vorschriften § . sind Maßgabe Besonderheiten einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden vgl. BVerwG ; Urteil 23 . Oktober juris . ; 70 . Aufl . . 9 ; jurisPK-BGB/Knerr § . Stand Oktober . Ergibt allerdings Besonderheiten öffentlichen Rechts insbesondere Rechtsnatur Forderung Unvereinbarkeit Abtretung Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung ist Abtretung nichtig . ist Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen insbesondere Privatperson dann Fall öffentlich-rechtliche Zuständigkeitsordnung umgangen öffentliche auch schützenswerte private Interessen hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden vgl. VG ; Urteil 23 November . 24 ; Staudinger/Busche aaO Einleitung § § . . . Grundsätzen kann Forderung Kosten Erhebung Ermessen Behörde steht behördlichen Festsetzung Höhe nach bedarf Leistungsbescheids abgetreten werden . Forderung entsteht nämlich bereits Verwirklichung Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts . bedarf behördlichen Festsetzung . Prüfung Anspruchsvoraussetzungen tritt Erlass Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Festsetzung Höhe Anspruchs Leistungspflichtigen vgl. Recht Feuerschutzes Rettungsdienstes § . Stand : Dezember . weist Berufungsgericht Recht . Festsetzung fehlt Streitfall Erfordernis satzungsmäßigen Regelung Kostenersatzes § Abs. Satz abgesehen . Mithin war etwaiger Kostenersatzanspruch Gemeinde § Abs. Satz Nr. jedenfalls abtretbar vgl. auch Urteil 23 November . 24 ; Urteil 24 Juli . 19 ; AG Urteil 6 . August . . 3 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Gemeinde könne insoweit vorrangigen Regelung § Schadensersatz zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen . Gemeinde standen Grunde Schadensersatzansprüche Beklagten § Abs. § Abs. Satz Beklagte Verbindung § Abs. Satz Nr. Klägerin abgetreten wurden . Kraftfahrzeug Beklagten ausgelaufene Eigentum Gemeinde stehende Straße bestimmungsgemäßer Verwendung unerheblich beeinträchtigte mithin Sachbeschädigung vorlag Betrieb Fahrzeugs Beklagten zuzurechnen ist wird Seite Frage gestellt . ist rechtlich auch erinnern vgl. Senatsurteil 6 November . 8 ; Urteil 20 . Dezember VersR . 10 ; OLG Urteil 4 November . . Betriebsstoffe öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen sind Betrieb zeugs zuzurechnen vgl. OLG ; Greger Haftungsrecht Straßenverkehr 4 . Aufl . . ; . Reinigung Wiederherstellung gefahrlosen Benutzbarkeit Straße erforderlichen Aufwendungen sind grundsätzlich Schädiger § Abs. § Abs. ersetzen vgl. Senatsurteil 6 November aaO . 7 ; OLG Urteil 4 November . . Auffassung Berufungsgerichts anderer Instanzgerichte vgl. allgemein Erstattung Straßenreinigungskosten f. ; Beseitigung Ölspuren vgl. LG Urteil 23 . Oktober juris . 18 ; Urteil 23 November . 25 ; AG Euskirchen Urteil 6 . August . ; allgemein Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen aaO schließt Möglichkeit Kostenersatzes § Abs. Satz Nr. vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche § StVG vgl. OLG Urteil 4 November . f. ; Urteil 11 . Januar . . Streitfall sind schon Voraussetzungen Kostenersatz gemäß § Abs. Satz Nr. gegeben Werklohnanspruch Firma Feuerwehreinsatz entstanden ist . Kostenersatz Leistungsbescheid § Abs. kann grundsätzlich nur Einsatz Feuerwehr entstandenen Kosten etwa eigenes Personal eigene Sachmittel gefordert werden vgl. VG Urteil 23 . September . . Hingegen sind Heranziehung Personen Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten Feuerwehreinsatzes ger Feuerwehr Tätigkeit Personen Privatrechts hoheitliches Handeln zuzurechnen ist . ist Voraussetzung Person Privatrechts Gesetz Gesetzes öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist . bedarf gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich anordnen Zusammenhang ergeben private Leistungsträger Beliehener Verwaltungshelfer tätig wird vgl. Urteil 25 . September MedR . ; . Streitfall einschlägigen Bestimmungen Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes enthalten ausdrückliche Regelung Personen Privatrechts Beseitigung Straßenverunreinigungen vertraglich beauftragt werden Verwaltungshelfer Beliehene Gemeinde handeln . auch festgestellten tatsächlichen Umstände kann Tätigkeit Firma Einsatz Feuerwehr zugerechnet werden . Firma wurde erst vertraglich Seiten Gemeinde vollständigen Beseitigung Ölspur beauftragt Feuerwehr Streumaterial gebunden hatte . Ausführung Organisation Ölspurbeseitigung blieb vollständig eigenverantwortlich Mitarbeitern Firma überlassen Tätigkeit Bediensteten gemeindlichen Feuerwehr genommen worden wäre . Frage Gesamtzusammenhang Regelungen Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Einsatz privaten Unternehmens Beseitigung Ölspur zulässig ist vgl. VG Urteil 21 . Februar . . ; VG Urteil 23 . September juris . ist Streitfall schon entscheidend Firma tätig wurde Bediensteter Feuerwehr Schadensort anwesend war . Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit privaten Dritten Verwaltungshelfer ist Feuerwehreinsatz jedenfalls dann geben Feuerwehr zumindest Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter überhaupt mehr Einsatzort anwesend ist Feuerwehr Gefahrenlage Unglücksfall öffentliche Notstand noch andauert vollständig Einwirkungsmöglichkeit beauftragten Dritten begibt vgl. VG Urteil 10 . Dezember . . . selbständige Durchführung Nassreinigungsverfahrens Firma war mithin Leistung Feuerwehr . öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch § Abs. Satz Nr. zivilrechtliche Schadensersatzanspruch Gemeinde geschädigter Eigentümerin Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke . Ansprüche stehen nebeneinander . Streitfall war allein Maßnahmen Feuerwehr Zustand Straße jedenfalls noch Unfall wieder hergestellt . Ersatz Wiederherstellung Straße erforderlichen Kosten hat Gemeinde geschädigte Eigentümerin § Abs. § Abs. Satz grundsätzlich Anspruch . Ist Beschädigung Sache Schadensersatz leisten so kann Geschädigte Herstellung § Abs. erforderlichen Geldbetrag verlangen . § Abs. Satz ergebenden Ersetzungsbefugnis hat freie Wahl Mittel Schadensbehebung vgl. Senatsurteil 29 . April f. . Verursacht allerdings Schadensausgleich führenden Möglichkeiten geringeren Aufwand ist Geschädigte grundsätzlich beschränkt . Nur billigere Art Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist Sinne § Abs. Satz Herstellung erforderlich vgl. Senatsurteile 15 . Oktober f. ; 5 . März ; 21 . Januar f. ; 17 . März . Schadensrestitution darf allerdings kostengünstigste Wiederherstellung beschädigten Sache beschränkt werden ; Ziel ist vielmehr Zustand wiederherzustellen wirtschaftlich gesehen hypothetischen Lage Schadensereignis entspricht vgl. Senatsurteil 15 . Oktober . Streitfall Gemeinde kostengünstigere Reinigungsalternative gleicher Wirkung Verfügung gestanden hätte wurde Berufungsgericht Sicht folgerichtig festgestellt . Revision ist mithin Erforderlichkeit Aufwendungen auszugehen . Gemeinde stand mithin Ersatz Kostenaufwands Einsatz Firma zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich . zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist Regelung § Abs. Satz Nr. ausgeschlossen vgl. auch Urteil 4 November . f. ; Urteil 11 . Januar . . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts Instanzgerichte vgl. LG Urteil 23 . Oktober juris . 18 ; Urteil 23 November . 25 ; AG Euskirchen Urteil 6 . August . 20 ; Frage Zuständigkeit Zivilgerichte f. ; allgemein Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen widerspricht Intention berücksichtigt hinreichend unterschiedliche tung Ansprüche Gefährdungshaftung öffentlich-rechtlichen . Vorgängerregelung § Abs. Satz Fassung 25 . Februar . . S. sah ausdrücklich Ansprüche Fällen Gefährdungshaftung bundesrechtlichen Vorschriften grundsätzliche Unentgeltlichkeit Feuerwehreinsätze tangiert werden vgl. LT-Drucks . 7/3961 S. ; Urteil 11 . Januar . ; aaO § . . Vorschrift entsprach Regelungsgehalt geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer . Beispielsweise sieht § Abs. Satz Niedersächsischen Gesetzes Brandschutz Hilfeleistungen Feuerwehren 8 . März Nds . . S. Ansprüche Verursacher Gefährdungshaftung unberührt bleiben . entspricht Auffassung erkennenden Senats § Abs. Satz NBrandSchG Verbindung § Abs. gestützten Forderung privatrechtlichen Anspruch handle vgl. 20 . Oktober ZR juris Urteil 13 . August . Fassung Nachfolgeregelung § 14 . März . . S. hier Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift § entspricht wollte Gesetzgeber verstärkte Motorisierung Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme Feuerwehr öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche Erleichterung Kostenbeitreibung erweitern Durchsetzung Ansprüche Verursacher Fällen Gefährdungshaftung häufig erforderlichen Höhe erfolgreich war LT-Drucks . S. ; LT-Drucks . S. 15 ; vgl. aaO . . sollte lediglich Kostenbeitreibung öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden . Hingegen besteht Anhalt zivilrechtliche Ansprüche Regelungen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten . Möglichkeit Gemeinden Ersatzansprüche Fällen Gefährdungshaftung Zivilrechtsweg geltend machen wird auch § . festgelegte Risikozuordnung Kosten unterlaufen vgl. . . Primär kostenpflichtig ist Grundsatz Kongruenz Ordnungspflicht Kostenlast vgl. grundsätzlich Beseitigung Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete mithin Streitfall Gemeinde . primäre Kostenpflicht schließt Kosten Verursacher Störung verlagert werden öffentliche Pflichtenträger finanziell Weise Ausgleich verschafft . dient Kostenersatzanspruch Abs. . Zivilrechtliche Ansprüche Ersatz Sachschäden Gefährdungshaftung hier geht dienen vergleichbarer Weise Schädiger Kosten Beseitigung Schadens überbürden mithin Schadenslast primär Belasteten nehmen . Auch Kostenersatzanspruch § Abs. Satz Nr. knüpft Gefährdungshaftung zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch . Allerdings wird Risiko Durchsetzbarkeit Ansprüche Hinblick Antragspflicht Parteien Besonderheiten Beweisrechts Allgemeinen höher sein Geltendmachung Ansprüche Leistungsbescheid Durchsetzung Verwaltungsrechtsweg Untersuchungsgrundsatz § Abs. VwGO gilt vgl. zuletzt Urteil 4 November . 5 ; Urteil 11 . Januar . . Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch Hinblick Pflicht Gemeinde Erfüllung hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen Unglücksfällen Einsatz Feuerwehr begegnen . ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht zivilrechtlichen Haftung Wege aaO § . . Regelungen § betreffen primär Ansprüche Kostenersatz Wiederherstellung beschädigten Sache . regeln Kostenerstattung Maßnahmen Abwendung Gefahren Beseitigung Folgen Feuer Unglücksfällen öffentlichen Notständen vgl. § Abs. . Maßnahmen können müssen aber Behebung Unglücksfall verbundenen Sachschadens Gemeinde führen . Wäre Gemeinde Feuerwehreinsatz öffentlichrechtlicher Kostenersatz Leistungsbescheids Maßnahmen zugeflossen auch Eigentumsschaden beseitigt haben wäre Umstand Blick schadensrechtliche Bereicherungsverbot Höhe Schadensersatzes berücksichtigen vgl. Senatsurteile 29 . April ; 15 . Februar . Umstände haben Beklagten bisher vorgetragen . . ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden weitere Feststellungen Schadenshöhe treffen sind Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig offen gelassen hat . Zoll Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.11.2009 Siegen Entscheidung