BESCHLUSS 24 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . März Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird unzulässig verworfen . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . März Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten Beklagten insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Ausnahme außergerichtlichen Kosten Beklagten tragen hat Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : 1.636.134 € Gründe : 1 . Kläger nimmt Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch Interesse Beklagten Zahlung rund Mio. € Schadensersatz Beklagten Feststellung entsprechenden Schadensersatzforderung Tabelle Submissionsbetrugs Errichtung Kläranlage " S. See " Anspruch . Beklagten ist Rechtsstreit Berufungsinstanz übereinstimmend erledigt erklärt worden . Beklagte wurde anderer Firmierung 10 . Mai Rechtsvorgänger Klägers Planung Kläranlage " S. See " beauftragt . Beklagte war damals Geschäftsführer Beklagten . Beklagte ist Konkursverwalter Vermögen früheren GmbH Co. nachfolgend : Fa. . war Geschäftsführer Komplementärin Fa. Kläranlage Auftrag Rechtsvorgängers Klägers errichtete . 1 November Pauschalpreis netto Mio. DM erteilten Auftrag war beschränkte Ausschreibung vorangegangen . Kläger behauptet insbesondere sei lediglich vorgetäuschte beschränkte Ausschreibung durchgeführt worden . Weisung Beklagten seien Büro Fa. forma Fa. beteiligten weiteren Unternehmen höheren Endpreis ausgefüllt worden Zeuge sprachegemäß weiteren beteiligten Unternehmen dann tatsächlich Angebot abgegeben haben persönlich Unterschrift Anfertigung Begleitschreibens vorbeigebracht habe . schlag sei anschließend Büro Fa. klagten Rechtsvorgänger Klägers weitergeleitet worden . Machenschaften Beklagten sei weit überhöhten Gesamtpreis gekommen . Beklagten behaupten Schaden fehle Kläranlage deutlich niedrigeren Preis Einwohnergleichwert gebaut worden sei vergleichbare Anlagen . 2 . Landgericht hat Klage abgewiesen hypothetische Wettbewerbspreis Art Kostenermittlung Kostenkennwerten Leistungsverzeichnis Selbstkosten submittierten Preis liege . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Abänderung erstinstanzlichen Urteils Beklagten Schadensersatz Höhe ca. Mio. € Beklagten Feststellung entsprechenden Forderung unerlaubter Handlung Tabelle verurteilt . Kostenentscheidung haben Beklagten gesamtschuldnerisch Kosten Rechtsstreits Ausnahme erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten ehemaligen Beklagten tragen . Berufungsgericht ist Beklagten Organen Beklagten Fa. gemeinschaftlich genen Submissionsbetrug ausgegangen . Schaden hat Differenz submittierten Preis Mio. DM netto hypothetischen Wettbewerbspreis Mio. DM netto Mio. DM 1.636.134 € geschätzt . II . 1 . Beschwerde Beklagten ist statthaft . Auch Streitfall Entscheidung § Teil Kostenmischentscheidung Rahmen auch weitere Beklagte Hauptsache ergangenen Urteils getroffen wurde ist hiergegen nur Rechtsmittel sofortigen Beschwerde gem. § Abs. eröffnet jedoch Hauptsacherechtsmittel Beschluss 19 . März ZB . . Zulassung abzielende Nichtzulassungsbeschwerde . Beklagten erhobene Rechtsbehelf kann allerdings auch sofortige Beschwerde § Rechtsbeschwerde Kostenentscheidung Berufungsgerichts aufgefasst werden . Zwar gilt Verfahrensrecht Grundsatz fehlerhafte Parteihandlung zulässige wirksame umzudeuten ist analog § Voraussetzungen eingehalten sind Umdeutung maßgeblichen Parteiwillen entspricht schutzwürdiges Interesse entgegensteht 1 Juli . . sofortige Beschwerde § beruhende Entscheidung Oberlandesgerichts wäre aber ebenfalls unstatthaft Urteil 24 . Oktober . 7 ; § Abs. . Rechtsbeschwerde wiederum wurde Berufungsgericht zugelassen noch ist Statthaftigkeit Gesetz ausdrücklich bestimmt § Abs. Satz . 2 . Übrigen hat Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Allerdings fehlt Nichtzulassungsbeschwerde selbst einräumt Vorliegen Zulassungsgrundes . . Abs. Satz Berufungsgericht Zeugenaussagen bewertet überzeugt hat Zeuge Auftrag Beklagten Scheinangebote Konkurrenzfirmen eingeholt Beklagte manipulierten Ausschreibung insbesondere Submissionsabsprache gewusst beteiligt hat Wissen Beklagten nur wesentliche Planung auch Blanko-)Vergabevorschlag Fa. erstellt worden ist bung Vorteil manipulieren . Berufungsgericht hat jedoch Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt erheblichen Sachvortrag Beklagten Frage Vorliegens Schadens Schadenshöhe berücksichtigt hat . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Art . Abs. GG ist allerdings erst verletzt Einzelfall klar ergibt Gericht Pflicht nachgekommen ist . grundsätzlich ist auszugehen Gerichte entgegengenommene Parteivorbringen Kenntnis genommen Erwägung gezogen haben . sind verpflichtet Vorbringen Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen . müssen Einzelfall besondere Umstände deutlich machen tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen doch Entscheidung erwogen worden ist BVerfGE f. ; 293 ; BVerfGE ; vgl. auch Beschluss 27 . März f. . Geht Gericht wesentlichen Kern Tatsachenvortrags Partei Frage Verfahren zentraler Bedeutung ist Entscheidungsgründen so lässt Nichtberücksichtigung Vortrags schließen Rechtsstandpunkt Gerichts unerheblich aber offensichtlich unsubstantiiert war . . ; vgl. nur Beschlüsse 27 . Juni . . 8 ; ebenso bereits BVerfGE . So verhält Streitfall . Berufungsgericht hat Vorbringen Beklagten übergangen hypothetische Wettbewerbspreis Mio. DM beträgt . Schriftsatz 10 . Januar haben Beklagten ausführlich Beantragung erneuten Anhörung Sachverständigen vorgetragen Ermittlung hypothetischen Wettbewerbspreises " Marktpreis " Kläranlage Mio. DM herangezogen werden könne Preis vielmehr schon Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Mio. DM liege . Dennoch hat Berufungsgericht Schadensermittlung maßgebliche Größe Sachverständigen ermittelten " " Mio. DM zugrunde gelegt . Zwar haben nur Beklagten vorstehend genannten Vortrag gehalten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist jedoch Regel auszugehen Streitgenossen geltend gemachte Verteidigungsmittel Streitgenossen vorgetragen sind angehen Übrigen selbst Erklärung abgeben Urteil 29 . März § Nr. ; vgl. auch 30 . Aufl . . 23 . Aufl . . . gegenteilige Richtung deutende Anhaltspunkte sind hier ersichtlich . Vortrag Beklagten Verfahren zentrale Frage Schadensentstehung –höhe explizit Berufungsgericht herangezogenen Wert betroffen hat hat entsprechenden Einwänden Beklagtenseite überhaupt auseinandergesetzt . hat Berufungsgericht Beklagtenvorbringen Kenntnis genommen sog. Baustellenergebnislisten aussagekräftig genug seien hieraus Rückschlüsse hypothetischen Wettbewerbspreis ziehen . Berufungserwiderung 28 November haben Beklagten Ausführungen Sachverständigen Anhörung 31 . März Bezug genommen . Dort hatte angegeben detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Kosten Rückschlüsse Listen hypothetischen Wettbewerbspreis möglich sind . Partei macht Beweisaufnahme zutage tretende günstige Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise Eigen . . ; vgl. zuletzt 14 . Januar . . kann Beklagten erst recht bezüglich Beklagten ausdrücklich Beweisaufnahme Bezug genommen hat ausgegangen werden . Ausführungen Sachverständigen mangelnden Aussagekraft Baustellenergebnislisten waren günstig . Dennoch hat Berufungsgericht fortgeführten Baustellenlisten zumindest Indiz Submissionsbetrug erzielten Mehrerlös Höhe mindestens % submittierten Betrages abgeleitet Sichtweise widersprechenden Ausführungen Sachverständigen auseinanderzusetzen . -9- Frage Baustellenergebnislisten folgern lässt Fa. erheblichen Gewinn erzielt hat betrifft Verfahren zentralen Punkt . Schließlich ist Vorhandensein Gewinns starkes Indiz hypothetischen Wettbewerbspreis überhöhten Submissionspreis . zuletzt haben auch Berufungsgericht allerdings vorgenannten Gesichtspunkt beachten Thematik auseinandergesetzt . Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Berücksichtigung übergangenen Sachvortrags Beklagten anderen Beurteilung gelangt wäre vgl. Senatsbeschluss 17 . Dezember VersR . . übrigen Rügen Nichtzulassungsbeschwerde hat Senat prüft durchgreifend erachtet ; Begründung wird insoweit abgesehen § Abs. Satz . Richter Bundesgerichtshof Pauge ist Ablauf 31 . März Ruhestand getreten verhindert Unterschrift beizufügen Oehler Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung 27.03.2013