Abschrift BESCHLUSS 4 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . März Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Nichtzulassungsbeschwerde lässt erkennen Beklagte vermissten Hinweis Berufungsgerichts wolle Entscheidung Landgerichts abweichen tatsächlicher Hinsicht vorgetragen hätte . Verbindung Zahlung fremder Schuld liegenden Geschäftsführung Auftrag internationalen Beförderungsvertrag zeigt Nichtzulassungsbeschwerde . Anwendung § Berufungsgericht liegt hier regelmäßig Einzelfallentscheidung zugrunde weitere Umstände Zulassungsgrund darstellt . Anwendung § hat Berufungsgericht Übereinstimmung Rechtsprechung vgl. zuletzt Senat Urteil 27 November . . abgelehnt . Auch Anwendung § Abs. Satz hat Berufungsgericht Rechtsfehler verneint vgl. Filthaut Haftpflichtgesetz 7 . Aufl § . . Berufungsurteil verletzt hiernach Art . Abs. GG Art . Abs. GG . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz Halbs . . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung Frankfurt/Main Entscheidung 20.04.2007