NAMEN Verkündet : 30 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Schädigungshandlungen trifft Verteidiger Beweislast Voraussetzungen Notwehrlage vorlagen . Ist streitig Schadensfolgen einzelnen Verletzungshandlungen gezogen haben sind nur Handlungen Notwehr gerechtfertigt muss Geschädigte beweisen gerade Verletzungshandlung Entstehung Schadens ursächlich war deretwegen Verteidiger Notwehr berufen kann . Urteil 30 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten materiellen immateriellen Schadensersatz Folgen tätlichen Auseinandersetzung Parteien . 7 . September Uhr versetzte Beklagte Kläger Straßenfestes Faustschläge Gesicht Kläger Frakturen Unterkiefer erlitt . Tathergang Einzelnen streiten Parteien . Kläger verlangt Beklagten Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes Ersatz materiellen Schadens . beantragt Ersatzpflicht Beklagten densereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen immateriellen Schäden festzustellen Ersatzansprüche Dritte Sozialversicherungsträger übergegangen sind . Landgericht hat Kläger Schmerzensgeld Höhe € zuerkannt Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Kläger weitere € Schmerzensgeld zuerkannt weitergehende Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageanträge Berufungsgericht Nachteil erkannt hat . Entscheidungsgründe : Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Beurteilung Grunde legt sind Parteien fraglichen Vorfall Gedränge leicht gegeneinander gestoßen . Kläger habe Weitergehen abfällig Beklagten geäußert " Scheiß Türke " " kannst ja mal richtig deutsch " gesagt Beklagte Kläger nachgegangen sei Rede gestellt habe . sei zuspitzenden verbalen Auseinandersetzung gekommen . Verlauf habe Beklagte Kläger Kopf geschlagen . habe Kläger Beklagten Sekunden lang Hals gewürgt Beklagte Kläger weggeschubst habe . Sodann sei Kläger geballten Fäusten Beklagten zugelaufen . Angriff abzuwehren habe Beklagte Kläger Mal Gesicht geschlagen Kläger Boden gegangen sei . Beklagte Kampfunfähigkeit Klägers erkannt habe habe Boden liegenden Kläger nochmals Mal geschlagen . Berufungsgericht hat ersten Schläge Gesicht Klägers § gerechtfertigt angesehen Haftung Beklagten späteren Schläge bejaht . teilt allerdings Beurteilung Landgerichts könne festgestellt werden Schläge Verletzungen Klägers behauptete materielle Schaden verursacht worden seien . Ungewissheit gehe Lasten Klägers insoweit Beweislast treffe . kampfunfähig Boden liegenden Kläger geführten Schläge sei Schmerzensgeld Höhe insgesamt € angemessen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Fälle Frage Beweislast höchstrichterlich noch geklärt sei . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . durchgreifend ist Rüge Revision Beweiswürdigung Berufungsgerichts lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt sei widersprüchlich . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters nur eingeschränkt überprüfen Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Erfahrungssätze verstößt vgl. Senat Urteile 1 . Oktober 14 . Oktober NJW-RR . Derartige Rechtsfehler weist angegriffene Urteil . Revision meint Beweiswürdigung habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen Berufungsgericht Strafverfahren protokollierten Aussagen Beklagten Landgericht Zeugen vernommenen D. Würdigung einbezogen habe zeigt insoweit Tatsacheninstanzen Beweisantritt erfolgt ist . kann Gericht § Abs. wesentlichen Gesichtspunkte Begründung beschränken so alleine fehlenden Auseinandersetzung einzelnen Gesichtspunkt lückenhafte Beweiswürdigung ergibt . Revision rügt Feststellungen Vorinstanzen seien widersprüchlich Beginn tätlichen Auseinandersetzung Parteien Würgen Kläger sähen zugleich entnehmen sei Beklagte habe zuvor Kläger Mütze Kopf geschlagen liegt hierin Widerspruch . Vorinstanzen haben ersichtlich Vorgang Mütze tätlichen Angriff gewertet Revision wohl nahe legen will Notwehrreaktion Klägers herausgefordert haben könnte . 2 . Vielmehr tragen getroffenen Feststellungen Auffassung ersten Schläge Beklagten seien § gerechtfertigt . Unbedenklich ist Annahme Notwehrlage . Kläger Entfernung Metern geballten Fäusten Beklagten zulief lag Berufungsgericht festgestellten konkreten Umständen gegenwärtiger Angriff Verletzungshandlung unmittelbar bevorstand . Angriff war auch rechtswidrig . Insbesondere ist Geschehen Auffassung Revision komplexer einheitlicher Vorgang Schlägerei Personen werten . Zwar mag Rauferei Beteiligten Willen tätlichen Auseinandersetzung Rauferei üblichen Rahmen hat Rahmen haltender Angriff grundsätzlich rechtswidrig sein vgl. OLG f. ; 5 . Aufl . . . So lag hier indes Beklagte beschränkte Verteidigung Schläge verbale Auseinandersetzung Herunterschlagen Mütze Kopf Klägers setzte Übrigen passiv Würgen Wehr Kläger wegschubste . ist auch beanstanden Berufungsgericht gegebenen Umständen Verteidigung Beklagten erforderlich gehalten hat . Erforderlich ist Verteidigung Abwehr Angriffs zumindest teilweise geeignet ist zugleich relativ mildeste Gegenmittel darstellt aaO . . Rahmen erforderlichen Verteidigung wird gesamten Umstände bestimmt Angriff Abwehr abspielen insbesondere Stärke Gefährlichkeit Angreifers Verteidigungsmöglichkeit Angegriffenen Urteile 25 November StR NStZ ; 30 . Oktober NStZ ; 28 . Februar . Trutzwehr ist zwar erst erforderlich Schutzwehr Erfolg verspricht bereits erfolglos erwiesen hat . Verteidiger ist aber nur dann ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen sofortige endgültige Beseitigung Gefahr Sicherheit erwarten lassen Zweifel Wirkung Verteidigungsmittels verbleiben vgl. Senatsurteil 23 . September 41 42 ; ferner BGHSt ; Urteile 27 . April NStZ ; 24 . September NStZ-RR 41 ; 22 November ; 13 . März NStZ ; 30 . Juni NStZ ; Kampf ungewissem Ausgang muss Verteidiger einlassen Urteile 27 . April aaO ; 24 . September aaO ; 12 . Februar . Maßstäben begegnet Auffassung richts Verteidigung Beklagten dreier gezielter Faustschläge Kopf Klägers sei erforderlich gewesen durchgreifenden Bedenken . Beschränkung reine Schutzwehr erfolglos gewesen wäre belegt erfolglose Wegschubsen Klägers kurz zuvor . Schläge andere Körperregionen Beschränkung nur Schlag Kopf Klägers ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt hätten sofortige endgültige Beseitigung Gefahr Sicherheit hätten erwarten lassen ergeben getroffenen Feststellungen . Vielmehr durfte Beklagte Hinblick körperliche Unterlegenheit vorangegangene Würgen Kläger insoweit unbeanstandeten Feststellungen Berufungsgerichts Weise verteidigen . Einschränkungen Notwehrrechts Beklagten Folge ner Notwehrüberschreitung hat Berufungsgericht ebenfalls Recht verneint . Kläger Berufungsgericht Grunde gelegten Feststellungen Landgerichts Tatzeit " unerheblich alkoholisiert " " durchaus angetrunken " war macht Verteidigung Beklagten rechtswidrig . Selbst Notwehrrecht Angriffen schuldhaft Zustand versetzt haben Einschränkungen unterliegen sollte ist Angegriffene sogar Angriffen nur dann Ausweichen reine Schutzwehr verwiesen zuzumuten gefahrlos möglich ist vgl. NStZ-RR . war hier Fall . hält Berufungsgericht Notwehrüberschreitung etwaiger vorausgegangener Provokationen Beklagten gegeben . Selbst Herbeiführung Teilnahme Beklagten Tätlichkeiten vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen Herunterschlagen Einschränkungen Notwehrrechts Beklagten § geführt haben sollten hielt Verteidigung jedenfalls dann gesetzten Grenzen . Zwar muss Angegriffene gefestigter Rechtsprechung hat Angriff Provokation mitverschuldet Rahmen Möglichen ausweichen mildere weniger sichere Verteidigungsmittel beschränken vgl. BGHSt f. ; 145 ; ; ; Urteile 18 . August NStZ ; 22 November ; vgl. auch 27 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . . Indes hängt Maß Einschränkungen Notwehrrechts Umständen Einzelfalls insbesondere Gewicht schuldhaften Verursachung einerseits Gewicht drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits Urteil 2 November StR NStZ m.w . . Hier berschritt Verteidigung Beklagten schon Notwehrrecht gesetzten Grenzen etwaigen Provokationen Folge Beleidigungen Kläger darstellten Vergleich Angriff vorausgegangenen Tätlichkeiten Klägers befürchtenden erheblichen Folgen Angriffs selbst schwer wogen . Jedenfalls aber steht Verteidiger hat Abwehr provozierten Angriff gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten Regel wieder volle Notwehrrecht BGHSt ; ; aaO ; aaO ; 66 . Aufl . . . So lag Streitfall Beklagte Würgen lediglich verteidigte Kläger wegschubste . Ging erneuten noch gefährlicheren Angriff so durfte Beklagte etwaiger früherer Provokationen jedenfalls geschehenen Weise Notwehrrecht Gebrauch machen . 3 . Berufungsurteil begegnet schließlich Bedenken Haftung Beklagten Schadensfolgen herleitet Beklagte Boden liegenden Kläger weitere Notwehr gerechtfertigte Schläge versetzt hat . ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht Nachweis behaupteten sonstigen Schadensfolgen späteren Schläge Beklagten zurückgingen geführt ansieht insofern Kläger beweisbelastet hält . Vorinstanzen haben feststellen können Verletzungen sonstigen Schäden Klägers ersten Notwehr gerechtfertigten späteren Schläge zurückgingen . Abgesehen Kläger selbst geltend macht erlittenen Verletzungen Schäden könnten einzelnen Schlägen zugeordnet werden lässt Beurteilung Rechtsfehler erkennen . Revision meint könne jedenfalls festgestellt werden späteren Schläge Verletzungen Klägers erheblich verstärkt worden seien haben Vorinstanzen eben feststellen können . Berufungsgericht Grundlage Haftung Beklagten lediglich Kläger späteren Schläge nachweislich zugefügten Schmerzen bejaht ist beanstanden . Zwar trifft Beweislast Verletzungshandlung Verteidigung Notwehrlage darstellte beruft vgl. Senat Urteile 23 . September ; 18 November VersR ; 26 . Mai ; Baumgärtel/Laumen Handbuch Beweislast Privatrecht Band 2 . Aufl . . . Demgemäß trifft zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen Verteidiger Beweislast jeweils Voraussetzungen Notwehrlage vorlagen Angriff verteidigte . hat Berufungsgericht ersten Schläge festgestellt . Ist jedoch streitig Schadensfolgen einzelnen Verletzungshandlungen gezogen haben sind nur Handlungen Notwehr gerechtfertigt so muss Angreifer Geschädigte beweisen gerade Verletzungshandlung Entstehung Schadens ursächlich war deretwegen Verteidiger Notwehr berufen kann ; Baumgärtel/Laumen aaO . 3 ; aaO . . Senatsurteil 31 . März entnommen werden könnte könnte festgehalten werden . Steht nämlich Streitfall schadensursächlich Betracht kommenden Verletzungshandlungen Notwehr gerechtfertigt sind so ist geklärt Folgen Handlungen Verteidiger einzustehen hat . Dann aber muss allgemeinen Grundsätzen Geschädigte beweisen Verletzungen rechtswidrige also Notwehr gerechtfertigte Handlungen herbeigeführt worden sind . Ausführungen schriftlichen Revisionsbegründung kommt Streitfall auch analoge Anwendung § Abs. Satz Betracht . Vorschrift bedarf Nachweises Kausalität jeweiligen Verursachungsbeitrags ermitteln lässt Beteiligten Schaden Handlung verursacht hat vgl. Senatsurteil 23 . Mai m.w . Urteil 16 . Januar . Voraussetzung ist also Beteiligte Verursachung Schadens Frage kommen . ist hier Fall Verletzungen Klägers allein Beklagten verursacht worden sind . Fraglich ist allein Notwehr rechtswidrig gehandelt hat . Zweifel können jedoch § Abs. Satz überbrückt werden . . vgl. Senat Urteile 17 . Dezember Nr. § ; 22 . Mai VersR ; Neubearbeitung § . m.w . . 4 . Kostenentscheidung ergibt § Abs. . Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 02.12.2004 OLG Entscheidung 02.06.2006