NAMEN Verkündet : 25 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Aa Schutz Selbstbestimmungsrechtes Patienten erfordert grundsätzlich Arzt Patienten Entscheidung Duldung operativen Eingriffs abverlangt Eingriff bereits Termin bestimmt schon Zeitpunkt auch Risiken aufzeigt Eingriff verbunden sind . erst später erfolgte Aufklärung ist zwar Fall verspätet . erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam jeweils gegebenen Umständen Patient noch ausreichend Gelegenheit hat innerlich frei entscheiden . ist stationärer Behandlung Aufklärung erst Tag Eingriffs grundsätzlich verspätet . Haftung ausreichender rechtzeitiger Aufklärung entfällt Patient maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist . Urteil 25 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Schadensersatz Schmerzensgeld Beklagten Klinikum Beklagten durchgeführten Bandscheibenoperationen Behauptung kompletten Lähmung Blase geführt haben . 10 . April durchgeführtes Kernspintomogramm medio-lateral gelegenen Bandscheibenvorfall Höhe rechts deutlicher Komprimierung Duralschlauches rechten Nervenwurzel gezeigt hatte suchte Kläger 12 . April Beklagten Klinik . klagte Wochen bestehende Lumboischialgien rechts Fußheberparese rechts . Konservative Therapien waren erfolglos geblieben . Störungen Mastdarmfunktion bestanden . Klägers mitgebrachten Krankenunterlagen stellte Beklagte Operationsindikation ließ Kläger Samstag 15 . April Operation vormerken 12 . April Bett frei war . Dementsprechend wurde Kläger 15 . April stationär Klinik aufgenommen . Aufnahmeuntersuchung zeigten eingeschränkte Beweglichkeit Bereich Lendenwirbelsäule positive Nervenwurzeldehnungszeichen diskrete Fußheberparese rechts Abschwächung Hypästhesie Dermatom rechts . Nachmittag klärte Beklagte Kläger Operationsrisiken . Kläger unterzeichnete Einwilligungsformular erwähnt handschriftlich mögliche Komplikationen : " Blutung Nachblutung entzündliche Komplikationen neurologische Ausfälle " . Uhr erfolgte dann Operation Beklagten früheren Beklagten . Anschluß 27 . April dauernden stationären Aufenthalt führte Kläger Rehabilitationsmaßnahme . weiterhin Beschwerden klagte wurde 18 . Mai nochmals neurochirurgischen Klinik Beklagten aufgenommen . neuerlicher Aufklärung Hinweis neurologische Ausfälle Risiko erfolgte dort Abend 26 . Mai Reoperation lediglich Narbengewebe vorgefunden wurde . zweiten Klinikaufenthaltes traten Blasenentleerungsstörungen allerdings genaue Zeitpunkt dokumentiert wurde . weiteren Verlauf schilderte Kläger häufig wechselnde Beschwerden Sinne Sensibilitätsstörungen Lähmungen Bereich unteren Extremitäten . neurologischen Untersuchungen wurden abgesehen Blasenentleerungsstörungen neurologischen Defizite festgestellt wurde Diagnose akuten psychogenen Ausnahmezustands gestellt . 9 . Juni wurde Kläger voll mobil weitgehend schmerzfrei allerdings weiterhin gestörter Blasenfunktion Hause entlassen . Blasenentleerungsstörung bildete sodann Wochen zunächst trat Jahr jedoch Form Blasenlähmung wieder Erscheinung . Kläger ist derzeit angewiesen sechsmal Tag selbst katheterisieren . Landgericht hat Klage unbegründet abgewiesen . Oberlandesgericht hat erstinstanzliche Entscheidung Teilurteil bestätigt früheren Beklagten betraf . Bezüglich Beklagten hat angefochtenen Schlußurteil Berufung zurückgewiesen Revision Frage Rechtzeitigkeit Aufklärung zugelassen . Revision verfolgt Kläger Begehren Beklagten . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Nachweis Behandlungsfehlers geführt . Insoweit ergebe auch gestellten Dokumentationsmängel Beweislastumkehr Klägers . Operationen liege wirksame Einwilligung . Zwar sei Aufklärung nur neurologische Störungen erwähne näher erklären unzureichend Laie neurologischen Störung gravierende Störungen Lähmung Blase verbinde . Vernehmung Parteien stehe aber Beklagte Kläger 15 . April auch hingewiesen habe seltenen Einzelfällen Lähmung Blase eintreten könne sehr seltenen Fällen Dauer sei . Aufklärung sei Hinblick konkreten Umstände Falles rechtzeitig erfolgt . So habe Kläger Erforderlichkeit Operation bereits Tage gedanklich beschäftigt bereits Mittwoch festgestanden habe operiert werden müsse . Samstag u.a. sehr seltene Risiko Blasenlähmung mitgeteilt worden sei habe Operation noch Stunden Zeit gehabt Frage auseinander setzen operieren lassen wolle . habe Möglichkeit offen gestanden Zweifeln Vater Freunde beides Ärzte telefonisch kontaktieren Für Wider Operation noch einmal besprechen . Blasenstörung sehr seltenes Risiko handele werde Kläger Eintritt schlimmen Folge jedoch dementsprechend wenig wahrscheinlich gehalten haben . II . Ausführungen halten Angriffen Revision Auffassung wendet Aufklärung sei ausreichend gewesen rechtzeitig erfolgt durchweg stand . 1 . Beschränkung Revisionszulassung Frage Aufklärung rechtzeitig erfolgte hindert erkennenden Senat auch prüfen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Überzeugung gewonnen hat Kläger 15 . April ausreichend aufgeklärt worden ist . Wird Revision zugelassen so erfaßt Zulassung Streitgegenstand Berufungsgericht entschieden hat vgl. Senatsurteil 25 . April VersR ; f. m.w . . 5 . Februar . Auffassung Berufungsgerichts Kläger inhaltlich ausreichend aufgeklärt worden sei ist revisionsrechtlicher Sicht erinnern . Feststellung Berufungsgerichts Beklagte Kläger 15 . April u.a. Risiko möglicherweise auch dauerhaften Blasenlähmung hingewiesen hat läßt Auffassung Revision Rechtsfehler erkennen . Angriffe Revision hiergegen beschränken eigene Würdigung Stelle Beweiswürdigung Berufungsgericht setzen . Auffassung Revision bedurfte Aufklärung Blasenlähmung -schwächung zwangsläufig intraoperative Verletzung zurückzuführen sein muß auch Verkettung unglücklicher Umstände entwickeln kann Arzt nur begrenzt beeinflussen sind . Entscheidend ist Verdeutlichung Risikos Streitfall Aufklärung bedurfte Risiko auch unabhängig ärztlichen Vorgehen verwirklichen könne . Erfolg macht Revision geltend Beklagten verwendete " Einwilligungsformular ärztlichen Eingriff sei völlig unspezifisch unzureichend gewesen . Rechtsprechung erkennenden Senats bedarf Zwecke Aufklärung grundsätzlich vertrauensvollen Gesprächs Arzt Patienten Inhalt Berufungsgericht Überzeugungsbildung zulässigerweise abgestellt hat vgl. Senatsurteile 8 . Januar VersR . schließt ergänzende Verwendung Merkblättern notwendigen Informationen Eingriff Risiken schriftlich festgehalten sind . Kläger Verwendung Formulars bezüglich Risiken Eingriffs etwa verharmlosende Darstellung irregeführt worden wäre ist ersichtlich wird Kläger auch behauptet . 2 . Recht wendet Revision allerdings Auffassung Berufungsgerichts Aufklärung Nachmittag 15 . April Operationstags rechtzeitig erfolgt sei . Insoweit geht Berufungsgericht zwar Ansatz ständigen Rechtsprechung erkennenden Senats Patient beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muß hinreichende Abwägung Eingriff sprechenden Gründe Entscheidungsfreiheit Selbstbestimmungsrecht angemessener Weise wahren kann vgl. Senatsurteile 17 . März VersR ; 4 . April VersR f. ; 14 . Juni ; 7 . April . Schutz Selbstbestimmungsrechtes erfordert grundsätzlich Arzt Patienten Entscheidung Duldung operativen Eingriffs abverlangt Eingriff bereits Termin bestimmt schon Zeitpunkt auch Risiken aufzeigt Eingriff verbunden sind . Allerdings ist erst später erfolgte Aufklärung Fall verspätet . Vielmehr hängt Wirksamkeit erfolgten Einwilligung jeweils gegebenen Umständen Patient noch ausreichend Gelegenheit hat innerlich frei entscheiden Senatsurteile 7 . April aaO 14 . Juni aaO . Je Vorkenntnissen Patienten bevorstehenden Eingriff kann stationärer Behandlung Aufklärung Verlaufe Vortages grundsätzlich genügen Zeit erfolgt Patienten Wahrung Selbstbestimmungsrechts erlaubt Senatsurteil 17 . März aaO . Hingegen reicht normalen ambulanten diagnostischen Eingriffen grundsätzlich Aufklärung Tag Eingriffs erfolgt . Auch Fällen muß jedoch Patienten Aufklärung Art Eingriffs Risiken verdeutlicht werden eigenständige Entscheidung Eingriff durchführen lassen will überlassen bleibt vgl. Senatsurteile 4 . April aaO 14 . Juni aaO . Berufungsgericht geht selbst Wertung Entscheidung erkennenden Senats 17 . März VersR abweicht hat Revision zugelassen . meint Streitfall sei Aufklärung besonderer Umstände Einzelfalls noch rechtzeitig anzusehen . vermag Senat folgen . -9- Senatsurteil 7 . April dargelegt wird Patient auch Aufklärung Vorabend Operation Regel Verarbeitung mitgeteilten Fakten treffenden Entscheidung überfordert sein überraschend erstmals späten Aufklärungsgespräch gravierenden Risiken Eingriffs erfährt persönliche zukünftige Lebensführung entscheidend beeinträchtigen können . Streitfall verwirklichte Risiko Gewicht hatte kann dahinstehen Aufklärung ohnehin erst Tag Eingriffs erfolgte . war dargelegten Grundsätzen jedenfalls verspätet . erkennende Senat hat Zusammenhang hingewiesen sogar größeren ambulanten Eingriffen beträchtlichen Risiken Aufklärung erst Tag Eingriffs mehr rechtzeitig sein dürfte Operationen gewöhnlich Untersuchungen vorangehen Rahmen erforderliche Aufklärung bereits erteilt werden kann Senatsurteil 14 . Juni aaO . Umstände Einzelfalls geben Anlaß Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzuweichen . Beklagte konnte Kläger bereits Mittwoch 12 . April Risiken Bandscheibenoperation aufklären operativen Eingriff riet zugleich Operationstermin vereinbarte . wäre richtige Zeitpunkt Aufklärung gewesen auch rechtzeitige Aufklärung notfalls zusätzliche Einbestellung Patienten noch späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre . Kläger Beklagten Feststellungen Berufungsgerichts 12 . April Krankenunterlagen mitbrachte lagen Zeitpunkt wesentlichen Informationen dann auch Entscheidung Operation führten . 15 . April haben Aufnahmeuntersuchung grundlegend neue Gesichtspunkte ergeben . fehlenden Bettes 12 . April näre Aufnahme Samstag 15 . April vereinbart wurde kann Tag " notfallmäßigen Aufnahme " gesprochen werden . Sachlage ist Aufklärung Nachmittag Operationstages Anbetracht möglichen erheblichen Folgen Eingriffs Lebensführung Patienten rechtzeitig erfolgt . Beklagte hat Parteivernehmung selbst hingewiesen Operation Stelle handelte empfindlichsten Menschen überhaupt zähle Operateur Bereich eintrete Nerven u.a. Blase Darms Damms verliefen beeinflußt werden könnten . Anbetracht möglichen gravierenden Folgen benötigte Kläger Wahrung Selbstbestimmungsrechts längere Bedenkzeit Einwilligung Operation . Umstand bereits Tagen Operationstermin wußte kann anderen Wertung führen Abwägung entscheidend Kenntnis Operationsrisiken ankommt . Hinweis mögliche telefonische Nachfrage Vater Freunde geht schon einmal feststeht Kläger verbleibenden Zeit Beginn Operationsvorbereitungen erreicht hätte . Ebenso kommt oft Risiko Komplikation führen konnte . Entscheidend war vielmehr Bedeutung Risiko Entschließung Patienten haben konnte . hier gegebenen möglichen besonders schweren Belastung Lebensführung Patienten war rechtzeitige Information Risiko Einwilligung Patienten auch dann Bedeutung Risiko sehr selten verwirklicht vgl. Senatsurteile 1 5 ; 2 November VersR . Gerade schwerwiegenden Risiken können Patienten veranlassen Operation auch bestehender Indikation hinterfragen etwaige Alternativen informieren selbst Sicht behandelnden Arztes gleichwertige Behandlungsmöglichkeit handeln sollte . rechtzeitig aufgeklärte Patient muß allerdings substantiiert darlegen späte Aufklärung Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat plausibel machen rechtzeitig Risiken Operation verdeutlicht worden wären echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte allerdings Substantiierungspflicht Darlegung Konflikts hohen Anforderungen gestellt werden dürfen vgl. Senatsurteile 17 . März VersR 767 ; 14 . Juni VersR ; 7 . April . Insoweit weist Revision jedoch Kläger Gründe Berufungsinstanz vorgetragen hat . 3 . Revision ausreichende verspätete Aufklärung zweiten Operation 26 . Mai geltend macht kann Erfolg haben . Rechtsprechung erkennenden Senats entfällt Haftung feststeht Patient maßgebliche Risiko bereits anderweit aufgeklärt ist dann weiß Eingriff einwilligt vgl. Senatsurteile 28 . Februar ; 22 . Januar VersR ; 23 . Oktober VersR . Hier war inhaltlich ausreichende Aufklärung 15 . April erfolgt Operation 26 . Mai ausreichte ersten Operation neues Risiko ergeben hat . . abschließende Sachentscheidung ist Senat möglich Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen Verfahren weiter relevanten Fragen getroffen hat . angefochtene Urteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Greiner Pauge