NAMEN Verkündet : 27 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ah § StGB Unterlassungsanspruch Meinungsforum Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann Betreiber Forums gegeben sein Verletzten Identität Autors bekannt ist . Urteil 27 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . März Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Klageantrags abgewiesen worden ist . Anschlussrevision Beklagten wird zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Mitbegründer Vorstandsvorsitzender Vereins satzungsmäßiger Zweck u.a. Bekämpfung Kinderpornographie Internet ist . Beklagte ist Betreiberin Internetforums sexuellem Missbrauch Kinderpornographie beschäftigt . ger selbst Beitrag Forum eingestellt hatte veröffentlichte Unbekannter dort Pseudonym " Katzenfreund " Beitrag Kläger Persönlichkeitsrecht verletzt sieht ebenso später eingestellten Beitrag Autors Pseudonym " Rumtrauben " Identität Kläger bekannt ist . Kläger hat Beklagte Unterlassung Verbreitung Beiträge Zahlung Geldentschädigung mindestens € Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Höhe € Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Unterlassungsbegehrens bezüglich Beiträge Teils geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage Beitrags Kläger bekannten Verfassers " Rumtrauben " insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte erstrebt Anschlussrevision vollumfängliche Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist beurteilt Beitrag Autors " Katzenfreund " Meinungsäußerung Kläger Ehre verletze . Diffamierung werde eigenen Beiträge Klägers gerechtfertigt zuvor Forum negativer Weise Diskussionsgegner geäußert habe . Beitrags bestehe Unterlassungsanspruch Betreiberin Forums Äußerung verbreite insoweit Grundrecht Meinungsäußerungsfreiheit berufen könne . habe Kläger Unterlassungsanspruch Beklagte Beitrags bekannten Autors " Rumtrauben " . Falle Kenntnis Identität Autors sei Meinungsforum vorrangig Anspruch nehmen geäußert habe . Anspruch Ersatz Rechtsverfolgungskosten bestehe nur Höhe € Beitrags Autors " Katzenfreund " . II . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision stand . Anschlussrevision Beklagten hat Erfolg . 1 . Rechtlich zutreffend Parteien Revisionsrechtszug auch angegriffen wertet Berufungsgericht Beitrag Autors " Katzenfreund " Meinungsäußerung Kläger schmähender Inhalte Ehre verletzt Verbreitung hinnehmen muss . Ansatz zutreffend nimmt Berufungsgericht auch Beklagte Betreiberin Internetforums Kenntniserlangung unzulässigen Inhalten Sperren Entfernen Dritten eingestellten verpflichtet sein kann . Verpflichtung ergibt allerdings Berufungsurteil anklingt § Nr. § Nr. MDStV. Beurteilung Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs Klägers ist Zeitpunkt Entscheidung geltende Recht maßgebend grundsätzlich auch Revisionsgericht berücksichtigen ist . Abzustellen ist mithin Gesetz Vereinheitlichung Vorschriften bestimmte elektronische Kommunikationsdienste 26 . Februar 1 . März Kraft getretenen Vorschriften Telemediengesetzes S. Stelle Teledienstegesetzes Medienstaatsvertrages getreten ist . Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften Verantwortlichkeit Diensteanbietern § § haben Regelungen Teledienstegesetzes Mediendienste bisher geltenden entsprechenden Regelungen Medienstaatsvertrages unverändert übernommen vgl. Begründung Bundesregierung Gesetzesentwurf 26 . Oktober BT-Drucks . S. . diesbezüglichen Vorschriften weisen haftungsbegründenden Charakter enthalten ebenso schon § § Fassung Art . Nr. Gesetzes 14 . Dezember S. Anspruchsgrundlagen . § Abs. ergibt setzen nachfolgenden Bestimmungen Gesetzes ebenso schon § Abs. . 22 Juli S. Verantwortlichkeit allgemeinen Vorschriften Strafrechts vgl. Senatsurteil 23 . September VersR § . m.w . ; Haftung Informationen Internet 2 . Aufl . . . Auffassung Schrifttums kommt Vorschriften Art " Filterfunktion vgl. Sobola/Kohl m.w . . Vorliegend beruht Unterlassungsanspruch Klägers § Abs. . V.m . Abs. analog § Abs. . V.m . § StGB . Einschränkung Verantwortlichkeit lässt vorliegend insbesondere Haftungsprivilegierung § herleiten . Vorschrift findet ebenso § Revisionserwiderung Recht hinweist Unterlassungsansprüche Anwendung . Abs. Gesamtzusammenhang gesetzlichen Regelung ergibt betrifft § lediglich strafrechtliche Verantwortlichkeit Schadensersatzhaftung . § S. . Unterlassungsansprüche bleiben Vorschrift ebenso auch schon § Abs. . unberührt aaO S. . Unterlassungsanspruch steht auch beanstandete Beitrag vorliegend so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist . Auffassung Berufungsgerichts können Grundsätze erkennende Senat Fernsehsendungen aufgestellt hat etwa Live-Diskussionen " Markt Meinungen eröffnen Senatsurteil " " vorliegenden Fall übertragen werden . Frage Fernsehen allein Ausstrahlens ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann ist Besonderheiten Rechnung tragen Rolle Möglichkeiten Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben . Rücksicht hat erkennende Senat seinerzeit entschieden Störerhaftung Fernsehanstalt verneinen sein kann Live-Übertragung Fernsehdiskussion ehrverletzende Äußerung Dritten erfolgt Fernsehen kritische Äußerung Dritten aufgreift identifizieren Senatsurteil aaO S. . Überlegungen sind Internet eröffnetes Meinungsforum übertragbar . Revision weist Recht LiveSendungen Rundfunk Fernsehen geltende mediale Privilegierung Wiederholungen erstrecken kann Veranstalter hier Möglichkeit offen steht erneute Verbreitung Äußerungen Dritter verhindern Jürgens ; Pankoke Providerhaftung S. . Entsprechendes gilt Internetforen Betreiber vorliegend unstreitig erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist . Unterlassen unzulässig erkannten Beitrag entfernen liegt Wiederholung Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung Verletzung Persönlichkeitsrechts Betroffenen . Betreiber Internetforums ist " Herr Angebots " verfügt vorrangig rechtlichen tatsächlichen Zugriff . Internetangebote sind etwa auch Aufzeichnungen Fernsehen nachträglichen Zugriff Anbieters Weise entzogen . Auch Prüfpflichten verletzt werden so ist doch allgemeinem Zivilrecht Beseitigung Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet . Meinung Anschlussrevision kann Beklagte Unterlassungsanspruch auch Erfolg entgegenhalten Kläger habe Äußerungen selbst zuvor Forum eingestellte eigene Beiträge provoziert . Teilnahme Meinungsforum kann stillschweigende Erklärung Einwilligung Ehrverletzungen Forums gewertet werden . mag sein Teilnehmer Forums häufig auch vorliegend Fall ist Äußerungen Pseudonym eingestellt werden können Einzelfall rechnen muss dort anonym bleibenden Personen angegriffen möglicherweise allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird . Risiko eingeht verzichtet aber grundsätzlich Abwehransprüche künftiger Ehrverletzungen . Unterlassungsansprüche sind abgeschnitten . Kläger muss beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverletzung auch Grundsätzen Meinungsäußerungsfreiheit Rahmen öffentlichen Auseinandersetzung hinnehmen tung freien Rede sprechen kann vgl. BVerfGE 257 ; BVerfGE 2069 ; BVerfGE 1 ; BVerfG . Schutz Meinungsäußerungen tritt nämlich regelmäßig Persönlichkeitsrechtsschutz betreffenden Äußerungen vorliegend Schmähung darstellen vgl. BVerfGE . 2 . Auffassung Berufungsgerichts kommt Unterlassungsanspruch vorliegend auch Beitrags Autors " Rumtrauben " Betracht . zivilrechtliche Verantwortlichkeit Betreibers Internetforums dort eingestellte Beiträge entfällt Verletzten Identität Autors bekannt ist . Wird ehrverletzender Beitrag Forum eingestellt ist Betreiber Störer . . Abs. Satz Unterlassung verpflichtet . Ebenso Verleger Quelle Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht grundsätzlich Autor beanstandeten Artikels verantwortlich ist vgl. Senatsurteile . ; Löffler/Steffen Presserecht 5 . Aufl . LPG § . f. kann Fernsehen Sendeunternehmen " Herr Sendung " Unterlassung verpflichtet sein Senatsurteil . Grundsätze gelten auch Betreiber Internetforums insoweit " Herr Angebots " ist . gerichtete Unterlassungsanspruch Verletzten besteht gleicher Weise unabhängig Ansprüchen Autor dort eingestellten Beitrags . Sachentscheidung vorliegend Unterlassungsanspruch Beklagte Beitrags Autors " Rumtrauben " besteht ist Senat gehindert Berufungsgericht -9- stellungen Inhalt Beitrags getroffen auch rechtlich gewürdigt hat . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts Anspruch Klägers Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten haben beiderseitigen Rechtsmittel Erfolg Revision Anschlussrevision insoweit begründet worden sind . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung 14.09.2005 OLG Entscheidung 26.04.2006 I-15