BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Wird Prozeßkostenhilfe § Nr. Nichtzahlung festgesetzten Raten entzogen so kommt Instanz gleichwohl Neubewilligung Betracht persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Partei verschlechtert haben . Neubewilligung darf Fall nur dann abgelehnt werden greifbare Anhaltspunkte sprechen Partei Anordnung Ratenzahlungen erneut mißachten wird . Beschluß 12 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerdeführer wird Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt Dr. bewilligt . Rechtsbeschwerdeführer hat Prozeßkosten monatliche Raten Höhe € zahlen . Zahlungen sind Bundeskasse leisten . Rechtsbeschwerde wird Beschluß 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Kläger nimmt Beklagten vorliegenden Klage Schadensersatz behaupteten augenärztlichen Behandlungsfehlers Anspruch . erstmaligen Antrag wurde Prozeßkostenhilfe bewilligt monatliche Ratenzahlung DM 1 . September . Bewilligung Prozeßkostenhilfe wurde widerrufen Kläger Ratenzahlung Monate Rückstand geraten war Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte . hiergegen eingelegte Beschwerde wurde Oberlandesgericht zurückgewiesen . Verfügung 20 . Februar setzte Landgericht Kläger Zahlung Auslagenvorschusses € Einholung Sachverständigengutachtens Frist 17 . März . Folge begehrte Kläger erneut Bewilligung Prozeßkostenhilfe Durchführung Klageverfahrens zwar Hinweis 1 . Januar eingetretene Arbeitslosigkeit . Landgericht hat Antrag Begründung zurückgewiesen Aufhebung Bewilligung Prozeßkostenhilfe gemäß Nr. komme erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe grundsätzlich Betracht . erhobene sofortige Beschwerde Klägers hatte Erfolg . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen Frage erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe auch Verschlechterung wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist . II . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Neubewilligung Prozeßkostenhilfe sei Fällen vorliegenden Art Sanktionscharakters § Nr. auch dann ausgeschlossen neue Prozeßkostenhilfegesuch Verschlechterung wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde . § Nr. vorgesehene Aufhebung Bewilligung stelle Sanktion Hilfebedürftige anhaltend Ratenzahlungspflicht stoße . Würde betroffenen Partei vorangegangenen Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen würde Regelung § Nr. verfolgte Zweck weitgehend verfehlt . Partei habe normalerweise Aufhebung Nachteile befürchten . Zwar würde Neubewilligung nur Zukunft wirken . Dennoch würde Neubewilligung Regelfall erneut Kosten Partei abdecken Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten erfasse § Abs. Nr. ganz überwiegend Auffassung vertreten werde beigeordnete Rechtsanwalt Gebühren Staatskasse geltend machen könne Beiordnung erstmals auch nur wiederholt entstünden . andere Handhabung sei auch dann gerechtfertigt Antrag Neubewilligung hier gestützt werde Einkommensverhältnisse Aufhebung derart verschlechtert hätten ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligen wäre ; Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar Folge Partei nachträglich Kosten freigestellt werde zumutbaren Ratenzahlungen Vergangenheit entzogen habe . gesetzlichen Regelung Einklang stünde eindeutigen ungerechtfertigten Bevorzugung Parteien führen würde Ratenzahlungsanordnungen Folge leisteten möglich sei liege Hand . Beschwerdevorbringen ergebe übrigen auch Nichteinhaltung monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung 1 . September Verschlechterung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei ; Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst 1 . Januar eingetreten . erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe sei schließlich auch verfassungsrechtlichen Gründen geboten . Kläger befürchte Prozeß verlieren Lage sei angeforderten Vorschuß angeordnete Einholung Sachverständigengutachtens aufzubringen sei berücksichtigen Landgericht Rahmen Ermessens sorgfältig prüfen habe Einholung Sachverständigengutachtens hier Nichtzahlung Auslagenvorschusses Partei ausnahmsweise Amts § erforderlich sei . 2 . Rechtsbeschwerde ist statthaft Beschwerdegericht angefochtenen Beschluß zugelassen hat § Abs. Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig . ist auch begründet . Frage Aufhebung Prozeßkostenhilfebewilligung § Nr. erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe Antragstellung veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Betracht kommt wird unterschiedlich beantwortet . Beschwerdegericht vertretene Auffassung erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe Gegenstand Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei wird auch anderweit vertreten FamRZ f. ; MünchKommZPO/Wax 2 . Aufl . . 4 3 ; Musielak/Fischer 4 . Aufl . . 11 ; BerH/PKH 8 . Aufl . . . Teilweise wird Auffassung jedenfalls Fall vertreten Verschlechterung Vermögensverhältnisse eingetreten ist FamRZ ; ; OLG FamRZ f. regelmäßiger Zahlung auferlegten Raten Zeitpunkt erneuten Antragstellung Kosten bezahlt gewesen wären FamRZ . Gegenmeinung nimmt Neubewilligung Prozeßkostenhilfe zumindest dann Betracht komme wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse Partei wesentlich verschlechtert haben dann allerdings erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe nur Wirkung Antragstellung erfolgen dürfe OLG Zweibrücken FamRZ ; SchlHOLG SchlHA ; 24 . Aufl . . 26 ; Zimmermann Prozeßkostenhilfe Familiensachen 2 . Aufl . . 230a ; vgl. auch 22 . Aufl . . § . . Ansicht Senats ist wesentlichen Verschlechterung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfegesuch Antragstellung erneut entscheiden . Zwar ist Beschwerdegericht folgen Nr. angeordnete Sanktion unterlaufen werden darf Aufhebung Prozeßkostenhilfe Nichtzahlung Raten unverändertem Sachstand erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt wird . Sanktion reicht aber weiter Anlaß gebietet . Nr. sanktioniert Mißachtung richterlichen Zahlungsanordnung § Abs. Partei . schließt erneute Bewilligung Prozeßkostenhilfe Instanz nur greifbare Anhaltspunkte erneute derartige Mißachtung möglich erscheinen lassen . Ist Fall ist sogar geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe Anordnung Ratenzahlung bewilligen kann Sanktionszweck greifen . Verweigerung Prozeßkostenhilfe würde Fall ausreichenden sachlichen Grund bedürftige Partei vormals bedürftigen Partei unangemessen benachteiligen Rechtsverfolgung -verteidigung unangemessen erschweren . Tatsache erneuten Bewilligung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden bereits früher entstanden waren führt anderen Beurteilung . 3 . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen . wird sofortige Beschwerde Beachtung vorstehenden Grundsätze entscheiden haben . Zoll