BESCHLUSS 20 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 25 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € Gründe : Kläger hat ärztlicher Fehlbehandlung Ersatz immateriellen begehrt . Beklagte ist Trägerin Krankenhauses Rechtsform GmbH geführt wird . Alleingesellschafterin ist Region kommunale Gebietskörperschaft . Amtsgericht hat Klage teilweise stattgegeben Beklagten % Kosten Rechtsstreits auferlegt . Beschluss 23 . Oktober hat Beklagten Kläger erstattenden Kosten € Zinsen festgesetzt . Anlage sind hierin € Gerichtskosten enthalten ; setzen Kostenrechnung 17 . Oktober zusammen Verfahrensgebühren Sachverständigenauslagen . Festsetzung Gerichtskosten gerichtete sofortige Beschwerde Beklagten hatte Erfolg . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Beklagte Herabsetzung Kläger erstattenden Kosten € Zinsen . macht geltend sei gemeinnützige GmbH Alleingesellschafterin kommunale Gebietskörperschaft Gerichtsgebühren befreit sei § § Abs. Nr. Nds . ebenfalls Zahlung Gerichtsgebühren befreit . Betrieb Krankenhäusern werde Region Erfüllung fentlich-rechtlichen Aufgabe Nds . tätig Beklagte 100%ige Tochter wahrnehme . sei auch Tragung Gerichtsgebühren vollständig befreit . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig . hat Sache jedoch Erfolg . Zutreffend hat Beschwerdegericht Befreiung Beklagten Zahlung Gerichtskosten -gebühren verneint . 1 . Kostenbefreiung Region schafterin betriebenen beklagten GmbH § Abs. Satz kommt Betracht . Insoweit fehlt bereits Kostenfreiheit Gebietskörperschaft meinden Landkreises . ist Gemeindeverband Geund Landeshauptstadt bildet worden § Abs. Satz Gesetzes Region gevom 5 . Juni Nds . . S. . Gemeindeverband genießt indessen Kostenfreiheit § Abs. Satz Vorschrift erfasst Wortlaut nur Bund Länder Haushaltsplänen Bundes Landes verwalteten öffentlichen Anstalten Kassen . erweiternde Auslegung ist geboten Beschluss 5 . Mai ; vgl. auch . Kostenbefreiung Gemeindeverband Alleingesellschafter geführten Kapitalgesellschaft Beklagte ist kann § Abs. Satz erst recht hergeleitet werden . 2 . Gebührenbefreiung Beklagten folgt auch Region niedersächsischem Landesrecht teilweise renbefreit ist . § Abs. Satz getroffenen Regelung bleiben § Abs. Satz landesrechtliche Vorschriften unberührt weiteren Fällen sachliche persönliche Befreiung Kosten gewähren . So bestimmt § Abs. Nr. Gesetzes Gebührenbefreiung Stundung Erlass Kosten Gerichtsbarkeit 10 . April Nds . Nds . . S. ordentlichen Gerichten Zivilsachen Gemeinden Landkreise kommunale Zusammenschlüsse öffentlichen Rechts Zahlung Gebühren befreit sind Angelegenheit wirtschaftlichen Unternehmen betrifft . Ähnliche Bestimmungen finden Kostengesetzgebung anderer Bundesländer Stadtstaaten Übersicht Kostengesetze 39 . Aufl . . . Bedienen genannten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften Erfüllung Aufgaben hier Krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen Form erstreckt landesrechtlich angeordnete Gebührenfreiheit privaten Rechtsträger . Frage Kommune Alleingesellschafterin Rechtsform gemeinnützigen GmbH betriebenes Krankenhaus gemäß Abs. Nr. Nds . entsprechenden Norm anderer Landeskostengesetze gebührenbefreit ist wird Rechtsprechung Instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt . Landgericht Beschluss 17 . Dezember juris 23 . Zivilsenat Oberlandesgerichts 9 . Januar juris bejahen Gerichtsgebührenbefreiung Begründung § Abs. NGO sei gemeindliche Betrieb Einrichtung Gesundheitswesens auch dann Gegenstand wirtschaftlichen Betätigung Gemeinde private Rechtsform gewählt werde . Übrigen lasse GmbH formalrechtlichen Eigenständigkeit durchgreifende Bedenken Begriff Gemeinde subsumieren insoweit jedenfalls wirtschaftliche Identität bestehe aaO . . Gesichtspunkt Krankenhäuser unabhängig Rechtsform betrieben würden wirtschaftliche Unternehmen Gemeinden Gemeindeverbände seien stellen auch Oberlandesgericht Oberlandesgericht jeweils § Abs. Nr. Oberlandesgericht Naumburg Beschluss 22 . Oktober juris § Abs. Nr. JKostG . sind 2 . Zivilsenat Oberlandesgerichts Oberlandesgericht f. Auffassung komme insoweit Frage Betrieb Krankenhauses wirtschaftlichen Betätigung Gemeinde zähle . Kapitalgesellschaften privaten Rechts seien § Abs. Nr. Nds . GGebBefrG aufgeführt . Vorschrift enthalte abschließende Aufzählung sei Ausnahmevorschrift eng auszulegen . Senat schließt letztgenannten Auffassung . spricht klare Gesetzeswortlaut nur kommunalen Gebietskörperschaften aber Rechtsform auch immer betriebene Unternehmen nennt . Gesamtzusammenhang § Abs. Nds . ergibt Gebührenbefreiung bestimmte juristische Personen öffentlichen Rechts beschränkt sein soll . So hat Gebührenfreiheit § Abs. Nr. Nds . Voraussetzung dort genannten Kirchen Universitäten Forschungseinrichtungen usw. Rechtsstellung Körperschaft Anstalt Stiftung öffentlichen Rechts haben ; Nr. aufgezählten kirchlichen Einrichtungen Allgemeiner Stiftung Verden handelt sämtlich öffentlich-rechtliche Stiftungen . Wille Landesgesetzgebers auch juristische Personen Privatrechts Gebührenbefreiung teilhaben lassen kann Gesetzeswortlaut entnommen werden . Wille ergibt auch Gesetzesbegründung . war Regelungszweck Gesetzes Rechtsvereinheitlichung zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler Vorschriften Gebührenbefreiungsrechts Landtagsdrucksache S. . Abs. Nr. GGebBefrG bezweckte Anschluss Preußische Gerichtskostengesetz Braunschweigische Kostengesetz sachliche Gebührenfreiheit einzelne Rechtsgeschäfte statuiert war Aufgaben Gemeinde betrafen nunmehr allgemeine Gebührenfreiheit Gemeinden Gemeindeverbände Angelegenheiten wirtschaftlichen Unternehmen handelt Landtagsdrucksache S. . Gesetzesbegründung angesprochene Regelung Gebührenfreiheit Amtshandlungen § Abs. Nr. VwKostG Landtagsdrucksache S. betrifft ebenfalls ausschließlich juristische Personen öffentlichen Rechts . Auch spricht Landesgesetzgeber § Abs. Nr. GGebBefrG lediglich juristischen Personen begünstigen wollte . § Abs. Nr. Nds . enthaltenen Zusatz " Angelegenheit wirtschaftlichen Unternehmen betrifft " folgt etwa Vorschriften Kommunalrechts beurteilende Einstufung Krankenhausversorgung wirtschaftliche Betätigung kommunalen Gebietskörperschaften automatisch Gebührenfreiheit Krankenhausbetreibers Rechtsform führt . Zusatz ordnet vielmehr sachliche Einschränkung Gemeinden Landkreise kommunale Zusammenschlüsse öffentlichen Rechts statuierten persönlichen Privilegierung Gegenstand Rechtsstreits wirtschaftliche Betätigung Gebietskörperschaften bilden muss Landtagsdrucksache S. ; OLG aaO S. . Vorliegend fehlt schon ersten Voraussetzung Gebührenschuldner überhaupt genannten Gebietskörperschaften handelt . Frage Angelegenheit Streitfall wirtschaftliche Betätigung betrifft kommt mehr . Auslegung § Abs. Nr. Nds . Anwendungsbereich Vorschrift Wortlaut jedenfalls dann Privatrechtssubjekte ausdehnt wirtschaftlich Vorschrift genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger verflochten sind widerspräche Willen Gesetzgebers klaren Beschränkung normprivilegierten Personenkreises öffentliche Recht . würde Fällen nur anteiligen Beteiligung kommunalen Gebietskörperschaft Kapitalgesellschaft Partei Rechtsstreits Gebührenschuldnerin ist Rechtssicherheit beeinträchtigenden schwierigkeiten führen Anteilsumfang wirtschaftlichen Identität Kapitalgesellschaft beteiligten Kommune gesprochen werden kann . Bejahung Voraussetzungen § Abs. Nr. Nds . wirtschaftlicher Identität hätte Fall letztlich Folge Gebührenbefreiung auch weiteren privaten Gesellschafter Kapitalgesellschaft staatlich bezuschusst würden Weise unübersehbarer Personenkreis wirtschaftlich Regelung profitieren könnte . Ergebnis wollte Landesgesetzgeber Aufzählung einzelner normprivilegierter Personen aber gerade vermeiden . erkennbaren Willens Gesetzgebers dungsbereich § Abs. Nr. Nds . juristische Personen öffentlichen Rechts begrenzen kommt planwidriger Regelungslücke auch Analogie Gunsten Privater Betracht . analoge Anwendung Vorschrift würde hier nur Kreis privilegierten Personen Maße ausgedehnt Charakter Ausnahmeregelung vereinbar wäre auch Umstand negiert Kommune bewusst entscheidet Aufgabe Daseinsvorsorge hier Betrieb Krankenhäusern Gründung privatrechtlich organisierten Einrichtung erfüllen Rechtsform Vorteile etwa Gestaltung Vertragsverhältnisse Nutzern haftungsrechtlichen Bereich verspricht . Dann aber fehlt nur Gesetzesanalogie erforderlichen Vergleichbarkeit Sachverhalte Kommune muss getroffenen Wahl Gunsten Privatrechts auch insoweit festhalten lassen Vergleich Verwaltungshandeln öffentlich-rechtlicher Form Einzelfall nachteilig sein kann . 3 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Pauge Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 25.08.2009