NAMEN Verkündet : 16 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts 21 . September wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Teileigentümergemeinschaft . Teilungserklärung ist Größe Miteigentumsanteils Teileigentümern niedriger angesetzt worden Wohnungseigentümern vergleichbar großen Wohnungen . Wohnungen rechnerisch Miteigentumsanteil entfallen beträgt Räumen Teileigentumseinheiten rund . Verteilung Nutzungen Lasten Kosten sieht Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung Gesetz abweichende Regelung . Wohnungseigentümerversammlung 13 . Mai fassten Wohnungseigentümer Tagesordnungspunkt Beschluss Kosten Müllabfuhr Beteiligten Straßenreinigung Schneebeseitigungsmittel Hausreinigung Gartenpflege Versicherungen Schädlingsbekämpfung Niederschlagswasser Wartungskosten Brandsicherung Zukunft mehr Miteigentumsanteilen Fläche jeweiligen Sondereigentumseinheiten abgerechnet werden . Kosten Aufzug Hausbeleuchtung Waschanlage Haustelefon Hauswart verblieb Verteilung Miteigentumsanteilen Wasserkosten Verteilung Verbrauch . Kläger ist Eigentümer Teileigentumseinheiten Abstellräume nutzt . Beschluss Wohnungseigentümer erhobene Anfechtungsklage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . zugelassenen Revision möchte erreichen angefochtene Beschluss ungültig erklärt wird . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts entspricht geänderte Regelung Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung . Zwar sei fraglich Veränderung sachlicher Grund vorliegt . sei aber Voraussetzung zulässige Änderung . finde lediglich Missbrauchskontrolle . neue Verteilungsschlüssel betreffe durchweg Art Anfall direkten Bezug Intensität Nutzung Sondereigentums aufwiesen . Kläger werde Änderung auch erheblich belastet . Zwar vervielfältige Kostenbeitrag Klägers geänderten Kostenverteilung erfassten Positionen kleinen Raum Faktor großen Raum Faktor . absolute Mehrbelastung Klägers betrage aber monatlich nur etwa € € Rahmen liege Eigentümer jederzeit schon allgemeinen Kostensteigerungen rechnen müsse . relativ geringfügigen absoluten Mehrbelastung Klägers sei ersichtlich Mehrheit missbräuchlicher Weise Kosten Minderheit entlasten wolle . Frage Änderung Verteilungsschlüssels gemäß Abs. WEG sachlichen Grundes bedarf hat Berufungsgericht Revision zugelassen . II . hält rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Änderung Umlageschlüssels Recht beanstandet . 1 . § Abs. eröffnet Wohnungseigentümern Vorschrift näher bezeichneten Verwaltungskosten Möglichkeit bestehenden Umlageschlüssel Mehrheitsbeschluss ändern ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht . Kompetenz haben Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht . 2 . Berufungsgericht aufgeworfene Frage Änderung Verteilungsschlüssels § Abs. WEG sachlichen Grundes bedarf lediglich Missbrauchskontrolle stattfindet hat Senat Urteil 1 . April geklärt . Wohnungseigentümern ist Änderungen Umlageschlüssels § Abs. Selbstorganisationsrechts weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt . dürfen Maßstab wählen Interessen Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist insbesondere ungerechtfertigten Benachteiligung führt BT-Drucks . S. . Zwar ist Materialien entnehmen Änderung Umlageschlüssels Vorliegen sachlichen Grundes geknüpft sein soll BT-Drucks . aaO . Geltung nunmehrigen § Abs. bedeutet jedoch nur auch Wie Änderung willkürlich sein dürfen Senat Urteil 1 . April . 3 . Gemessen ist Umstellung anderweitiger Vereinbarung geltenden gesetzlichen Umlageschlüssels § Abs. Verteilung Kosten Miteigentumsanteilen vorsieht hier Rede stehenden Betriebskosten flächenabhängigen Verteilungsmaßstab beanstanden . Zwar ist Mehrbelastung Klägers unerheblich . Feststellungen Berufungsgerichts führt neue Kostenverteilungsschlüssel Kostenbeitrag Klägers Änderung erfassten Positionen etwa Sechsfache Sechseinhalbfache ursprünglichen Kostenbeitrag erhöht . berücksichtigen ist aber ursprünglichen Verteilungsmaßstab geringere tenbelastung Klägers Verteilungsschlüssel beruht einzelne Miteigentümer übrigen Miteigentümern unbillig privilegiert neue Verteilungsschlüssel höheren Kostengerechtigkeit führt . hier bisher geltende gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel Abs. hängt Auswirkungen Kriterien Größe Miteigentumsanteile bestimmt worden ist . Verhältnis Sondereigentum Miteigentumsanteil gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird Gesichtspunkte berücksichtigt werden hat Gesetz freien Bestimmung Wohnungseigentümer überlassen Senat Urteil 18 . Juni . sachgerechten Festlegung Miteigentumsanteile kann aber unbilligen Ergebnissen führen ; . Teilungserklärung erfolgte deutlich geringere Bewertung Teileigentumseinheiten Verhältnis Wohnungen hat Folge Teileigentümer Kosten gemeinschaftlichen Eigentums Ausnahme verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten nur tragen hat Wohnungseigentümer Wohnung vergleichbaren Flächengröße zahlt . liegt jedenfalls hier Rede stehenden Betriebskosten unausgewogene Kostenverteilung neue Abrechnungsschlüssel beseitigt . Frage Kläger Teileigentumseinheiten nur Abstellraum nutzen darf Teilungserklärung teilgewerbliche Nutzung erlaubt Zweifel bestehen kommt Zusammenhang . Kosten Hausreinigung Schneebeseitigung Gartenpflege Niederschlagswasser Müllbeseitigung Beteiligten Versicherungen Schädlingsbekämpfung Wartungskosten Brandsicherung fallen unabhängig Art Intensität Nutzung Sondereigentumseinheiten . Beteiligung Teileigentümer Kosten nur geringen Bruchteil wird Nutzen auch Aufwendungen haben gerecht . führt neue Verteilungsschlüssel Wohn-/Nutzfläche jeweiligen Sondereigentumseinheit anknüpft höheren Abrechnungsgerechtigkeit . Auffassung Revision folgt einseitige rechtsmissbräuchliche Benachteiligung Teileigentumseigentümer geänderten Kostenverteilungsschlüssel Verwaltungskosten teilweise Fläche Eigentumseinheiten umgelegt werden Anteil Nutzungen gemeinschaftlichen Eigentums unverändert Verhältnis Miteigentumsanteile bestimmt . Umstand allein Nutzungen Lasten Kosten gemeinschaftlichen Eigentums einheitlichen Maßstab verteilt sind rechtfertigt Annahme unangemessenen Benachteiligung Klägers . Maßstab Verteilung Nutzungen muss Beschlusskompetenz § Abs. WEG abweichenden Kostenverteilung zeigt zwingend Verteilungsmaßstab Lasten Kosten übereinstimmen Becker 11 . Aufl . § . f. . Besondere Umstände hier Veränderung Verteilungsschlüssels bestimmte Verwaltungskosten Beibehaltung Verteilungsmaßstabes Nutzungen Kläger meint Schieflage entstanden ist zeigt Revision . Umstände sind auch ersichtlich beanstandete gesamten Lasten Kosten gemeinschaftlichen Eigentums betrifft re Kosten Instandhaltung Instandsetzung nur Teil Gemeinschaftskosten Anwendung findet . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert . 20 . September Vorsitzende Weinland Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung 18.09.2009 LG Entscheidung 21.09.2010