NAMEN Verkündet : 8 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Auslegung Mehrerlösklausel Privatisierungsvertrag endgültigen Kaufpreis setzt Mehrerlösklausel Fall Weiterverkaufs Nachzahlung Differenz Verkehrswert Weiterverkaufspreis vorsieht voraus höherer Weiterverkaufspreis erzielt wird Grundstückswert Erwerb Weiterverkauf gestiegen ist . spätere Feststellung ursprüngliche Verkaufspreis Verkehrswert gelegen hat löst Nachzahlungspflicht . . 8 November V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 8 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin B. S. vormals Treuhandanstalt ist treuhänderische Verwalterin Vermögens Vereinigung organisationseigener Betriebe Zentrale Revisionsgesellschaft m.b . Ostseebad legenes großes Dreifamilienwohnhaus bebautes Grundstück gehörte . Wiedervereinigung stellte Beklagte früherer Miteigentümer Grundstücks Antrag Rückübertragung Vermögensgesetz jedoch abschlägig beschieden wurde . bemühte Grundstück zurückzukaufen . Liegenschaftsgesellschaft Treuhandanstalt mbH Vertrieb beauftragte GmbH GmbH unterrichtete Beklagten Schreiben 4 . Oktober bestätigte Kaufpreis DM belaufe . Preis verkaufte Klägerin Grundstück notariellem Vertrag 29 . Februar Beklagten . Kaufvertrags enthält Überschrift Mehrerlösabführung folgende Regelungen : Veräußert Käufer Kaufgegenstand ganz teilweise einschließlich 31 . Dezember so hat heutigen Kaufpreis liegenden Mehrerlös Höhe % abzuführen . Veräußerung 31 . Dezember einschließlich 31 . Dezember sind % Mehrerlöses abzuführen . Liegt erzielte Kaufpreis Verkehrswert sind % % Betrages abzuführen Zeitpunkt Veräußerung bestehende Verkehrswert Kaufpreis übersteigt . Liegt Weiterverkaufspreis Kaufpreis Vertrages jedoch Verkehrswert Zeitpunkt Weiterverkaufes führt Käufer Mehrerlös Ziff . Differenzbetrag entsprechend Absatz Verkäufer . Kommt Einigung Verkehrswert Parteien ist Fachbeirat Bewertung bestimmen . … Beklagte zahlte vereinbarten Kaufpreis . 16 . Dezember wurde Gunsten Auflassungsvormerkung Grundbuch eingetragen . notariellem Vertrag 31 . Dezember veräußerte Grundstück Preis DM GmbH. teilte Klägerin März . Klägerin beauftragter Sachverständiger kam Ergebnis Verkehrswert Grundstücks Zeitpunkt Abschlusses Kaufverträge jeweils DM betragen habe . Stellungnahme Fachbeirates Bewertung 22 . Februar soll Verkehrswert Grundstücks Stichtag 31 . Dezember DM belaufen haben . Ausgehend Höhe mindestens DM errechnet Klägerin Anspruch Abführung fiktiven Mehrerlöses § Nr. Abs. S. Kaufvertrags Höhe DM . macht Wege Teilklage Betrag Höhe DM geltend . Klage ist Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsanspruch . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht qualifiziert Mehrerlösklauseln § Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen . Verpflichtung Abführung fiktiven Mehrerlöses regelnde Klausel § Nr. Abs. S. stelle Preisnebenabrede Inhaltskontrolle § unterliege . Kontrolle halte Bestimmung wirtschaftlich Nachbewertungsklausel gleichkomme stand . Klägerin habe möglichen Wertsteigerung Grundstücks partizipieren sollen Risiken tragen . sei Beklagten Möglichkeit eingeräumt worden Verringerung Verkehrswerts geltend machen . Klausel sei Beklagten Vertragsschluß einzuschätzenden finanziellen Risiko verbunden gewesen zumal Obergrenze festgelegt noch Möglichkeit Lösung Vertrag vorgesehen worden sei . Unwirksam sei auch § Nr. Abs. geregelte Bestimmung Verkehrswerts Fachbeirat Bewertung hierbei unabhängige Stelle handele Beklagten Ablehnungsrecht eingeräumt worden sei . Schließlich verstoße Geltendmachung Klageforderung großen Diskrepanz 29 . Februar vereinbarten Kaufpreis Klägerin nachträglich ermittelten Verkehrswert guten Sitten . verbundenen finanziellen Risiken habe Klägerin Beklagten hingewiesen . Beklagte habe ausgehen dürfen Veräußerung Verkehrswert erfolgt sei Weiterveräußerung gleichen Preis Ansprüche Klägerin habe auslösen können . II . hiergegen gerichtete Revision bleibt Ergebnis Erfolg . Klägerin steht geltend gemachte Zahlungsanspruch . 1 . Mögliche Grundlage Anspruchs Klägerin Beklagten Zahlung Betrags Höhe Differenz Verkehrswert verkauften Grundstücks Zeitpunkt Kaufpreis Klägerin Beklagten Grundstück seinerzeit verkauft hatte kann hier nur § Nr. 6.2 Kaufvertrags Parteien sein . Voraussetzung wäre aber nur Beklagte Grundstück Ablauf Bindungsfrist verkauft hat auch Beklagte Weiterverkauf Kaufpreis erzielt hat Erwerbspreis liegt zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung realisiert hat . Voraussetzungen liegen hier . 2 . Revision ist allerdings zuzugeben § Nr. 6.2 Vertrags Wortlaut ausschließt Klägerin Klage zugrunde gelegten Sinne verstanden so ausgelegt werden Differenz Erwerbspreis Verkehrswert Grundstücks Weiterverkauf auch dann geschuldet sein soll hier Mehrerlös erzielt wurde Verkehrswert Kauf Weiterverkauf auch gestiegen ist . Auslegung wird aber hier anzulegenden Maßstäben objektiven Auslegung gerecht . Klausel § Nr. 6.2 Vertrags handelt Berufungsgericht Recht festgestellt hat Allgemeine Geschäftsbedingungen . Klägerin hat einseitig Vielzahl Verträgen vorgegeben auch so verwendet . wird Revision auch Zweifel gezogen . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vielzahl Verträgen vorformuliert . sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden . 9 . Mai ; Urt . 25 . Juni . einheitlichen Auslegung sind Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders zugrunde legen . 16 . Juni ; Urt . 6 . März NJW-RR . kommt individuelle Interessenlage Einzelfall typisierten Interessen Verwenders Vertragspartner ; Urt . 10 . Dezember . Anlegung Maßstäbe ist Klausel § Nr. 6.2 Vertrages Parteien Sinne verstehen tatsächlich erzielten Mehrerlös auch Wertsteigerung Grundstücks liegender ausgeschöpfter Mehrwert ausgeglichen werden soll . spricht zunächst Verhältnis § § Vertrags . § ist Kaufpreis endgültig festgelegt § schon Überschrift nachträgliche Überprüfung Kaufpreises zugrunde liegenden Bewertung Grundstücks vorgesehen . Struktur Vertragsbedingungen kann typische Vertragspartner Klägerin § nur Regelung erwarten Erwerb eingetretene Vorteile abschöpfen soll . muß nur tatsächlich erzielter Mehrerlös sein § Nr. regelt . kann auch sein Erwerber Situation Weiterverkaufs Wertvorteil hat aber voll ausschöpft . Fall will § Nr. ersichtlich regeln . besteht Klausel Weiterverkaufspreis Verkehrswert Grundstücks Zeitpunkt zurückbleibt . ausgenutzte Mehrwert Grundstücks soll Klausel Einzelnen beschriebenen Weise abgeschöpft werden . Klausel abschöpfbaren Mehrwert kann aber nur gesprochen werden Ersterwerb Steigerung Verkehrswerts eingetreten ist Aufwendungen Erwerbers zurückzuführen ist vgl. § Nr. Vertrags . Hier ist Verkehrswert kurzen Zeitraum Weiterverkauf aber gestiegen . hat vielmehr ergeben Revisionsinstanz auszugehen ist schon deutlich Verkehrswert lag . ist Mehrwert Abschöpfung typische Erwerber rechnen kann . Erwerber Lage Beklagten kann erwarten besonders günstiger Preis eingeräumt wird . kann muß vielmehr abweichender stände ausgehen Klägerin Grundstück entsprechend Verpflichtung bestmöglichen Verwertung Verwaltung übertragenen Vermögens Parteien Massenorganisationen vgl. Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Einigungsvertrags § Abs. S. § Abs. HGrG ; Wirtschaftsrecht neuen Bundesgebiet 2 . Aufl . § Rdn . ; Verkehrswert verkauft Klägerin hierbei Kommission Verwaltung Vermögens Parteien Massenorganisationen zusammenzuwirken hat . braucht redlicherweise rechnen Klausel Abschöpfung Vorteilen Vertrag festen Kaufpreis verdeckte Nachbewertung Erwerbspreises enthalten soll . Auslegung wird bestätigt Parteien auch übrigen ausgegangen sind nachträglich überprüft werden soll Erwerbspreis Verkehrswert entspricht . So haben § zwar Fall nachträglichen vermögensrechtlicher Ansprüche Verpflichtung Erwerbers Freistellung Klägerin vorgesehen . ist aber Differenz Erwerbspreis Wert bis zu % begrenzt . weitergehenden Differenz ist gerade vereinbarten Preises Nachzahlungspflicht nur Pflicht Nachverhandlung Fall Scheitern beiderseitiges Recht Rücktritt vorgesehen . ist Sachverhalt typische Erwerber gesetzlichen Vorgaben Durchbrechung festen Preises noch ehesten erwarten würde Lösung gefunden worden Erwartung Erwerbers Preis verbindlich bleiben soll besonders Rechnung trägt . muß typische Erwerber ableiten etwaige Differenz Verkehrswert anderen Fällen Nachzahlungspflicht auslöst . Jedenfalls muß ausgehen -9- che Pflicht Regelung enthalten ist Begriff Mehrerlös nachträglich eingetretene Vorteile hindeutet Begrenzung Nachzahlungspflicht vorsieht . anderes Verständnis Klausel läßt schließlich auch anderen Interesse Klägerin begründen . Restitutionsinteresse Beklagten hat Klägerin verfolgt . § Nr. 7.1 Vertrags heißt ausdrücklich Beklagte restitutionsberechtigt ist . Sanierungspflichten Durchsetzung konditionierte Pflicht Auskehrung Differenz Kaufpreis Verkehrswert dienen könnte sieht Vertrag . Gesichtspunkte sonst andere Auslegung Klausel rechtfertigen könnten sind ersichtlich . 3 . Greift Klausel Beklagte Mehrerlös tatsächlich erzielt hat Verkehrswert Kauf gestiegen ist bedarf Entscheidung Klausel AGB-Kontrolle Anforderungen § standhalten würde . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel Tropf Gaier Schmidt-Räntsch