NAMEN Verkündet : 25 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Haftung Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbindlichkeiten Gesellschaft ermöglicht Gesellschafter Abgabe Willenserklärung verurteilen Gesellschaft schuldet . . 25 . Januar OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 25 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 26 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger sind Eigentümer Grundstücks Flurstück . wurde straße Flur straße höher gelegt . nutzen Kläger seither Teil angrenzenden früher volkseigenen Str. Flurstück Zufahrt Garage Grundstück . Auflassung 21 Juli wurden Beklagten 28 . Mai " Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts " Eigentümer Grundstücks Grundbuch eingetragen . Klage verlangen Kläger Beklagten Eigentümern Flurstücks Sicherung Zufahrt Garage Grundstück Bewilligung Grunddienstbarkeit § Abs. SachRBerG. Beklagten haben Verpflichtung verneint Wege hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt Kläger verurteilen Verkehrssicherungspflicht öffentlichen Lasten Instandhaltung Anspruch genommenen Teils Grundstücks übernehmen . Landgericht hat Klage Wesentlichen Widerklage geringem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben Beklagten Abweisung Klage verfolgen Widerklage erhobenen Ansprüche Erfolg geblieben ist . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagten seien Bewilligung verlangten Dienstbarkeit verpflichtet . Eintragung Grundbuch seien vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer Grundstücks geworden . Gesellschaft sei grundbuchfähig habe Grundstück Nutzung Kläger Erschließung Grundstücks angewiesen seien erwerben können . Widerklage sei allein Landgericht erkannten Umfang begründet . II . Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . 1 . § Abs. Halbs . kann Eigentümer Grundstücks Beitrittsgebiet Voraussetzungen § Abs. Bestellung Grunddienstbarkeit fremden Grundstück verlangen . Anspruch richtet Eigentümer fremden Grundstücks . fehlt Beklagten . sind Eigentümer Klägern Zufahrt Anspruch genommenen Grundstücks . Auflassung Grundstücks Eintragung 28 . Mai hat Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentum Grundstück erworben . Frage Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist Berufungsgericht Revision zugelassen hat kommt insoweit . Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig Teilnahme Rechtsverkehr eigene Rechte Pflichten begründet grundlegend . . Rechtsfähigkeit umfasst Fähigkeit Eigentümer Grundstücken sein . 25 . September ZR f. Anmerkung ; ; EWiR 280 ; ferner Senat . 6 . April ; BayObLGZ . hiergegen geäußerten Bedenken 335 ; ; Demharter . 7 8) übergehen Verneinung Möglichkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung Grundbuch einzutragen führt Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentum Grundstück erwerben könnte so zutreffend Heil ; Münch ; ferner Dümig Rpfleger . Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Gesellschaft chen Rechtes führt vielmehr Verfahrensrecht geänderte Verständnis Wesens Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzupassen ist Münch . ; DNotZ . Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher erfolgt ist schließt Erwerb Eigentum Grundstücken Gesellschaft bürgerlichen Rechts erschwert nur Vollzug Verfügungen Gesellschaft Grundbuch notwendigen Nachweis Befugnis Gesellschafter Vertretung Gesellschaft vgl. Ulmer/Steffek ; Nagel ; 1 . . Schwierigkeiten bestehen vorliegenden Fall . Beklagten gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin Klägern Anspruch genommenen Grundstücks . Allein kann Bestellung Dienstbarkeit verpflichtet sein . Gesellschaft ist parteifähig . Wird Bewilligung Klägern erstrebten Dienstbarkeit Bewilligung Eintragung verurteilt führt Rechtskraft entsprechenden Urteils Kläger Entstehung Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken können . Verpflichtung Beklagten Bestellung verlangten Dienstbarkeit besteht . folgt insbesondere Beklagten entsprechender Anwendung § Satz Verbindlichkeiten Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften grundlegend Gesellschaft Klägern verlangte Dienstbarkeit bestellen hätte . Haftung Beklagten Anspruch scheitert Gegenstand Beklagten erstrebten Leistung Willenserklärung nämlich Bestellung Dienstbarkeit Grundstück Gesellschaft ist . notwendige Erklärung Gesellschaft wird Verständnis Klageantrags Berufungsgericht Klägern verlangt noch kann entsprechende Erklärung Beklagten ersetzt werden 2 . Aufl . Rdn . 30 ; Staub/Habersack § Rdn . ; ferner Senat . 22 . Dezember . Beklagten gemeinsam Vertretung Gesellschaft berechtigt Klägern erstrebten Leistung Lage sind führt Rechtskraft Urteils fingierte Erklärung Beklagten § Gesellschaft abgegeben wäre wirkte . bedarf vielmehr Verurteilung Gesellschaft . Meinung Revisionserwiderung ergibt § . lässt Zwangsvollstreckung Vermögen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Titel Hinblick persönliche Mithaftung Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft ergangen ist grundlegend . Vollsteckungsbefugnis Gläubigers wird Befugnis erweitert Vermögen vollstrecken rechtlich Vermögen Schuldners trennenden Vermögen zugeordnet ist . Durchbrechung Grundsatzes Titel nur Vollstreckung Vermögen Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann ist hinnehmbar Gegenstand titulierten Verpflichtung Verbindlichkeit ist Gesellschaft ebenso Anspruch genommenen Gesellschafter haftet Gesellschafter Vollstreckungszugriff unterworfen sind . Vollstreckung Vermögen Gesellschaft wird Gesellschaftern geschuldete Leistung bewirkt . Mittelbar vermindert Vollsteckung selben Umfang Vermögen Gesellschafter . Umfang Verpflichtung Gesellschafter wird erweitert . So verhält jedoch vorliegend Haftung Gesellschafter Verbindlichkeit Gesellschaft fehlt . Ebenso wenig folgt § Gesellschafter Leistung verurteilt werden können Gesellschaft geschuldet wird Fiktion Erklärung Gesellschafter gemäß § Folge hätte Gesellschaft abzugebende Willenserklärung Urteil Gesellschaft abgegeben wäre . 2 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Prüfung unterlassen Klage auszulegen ist Gesellschaft Beklagte Rechtsstreits ist . ist nachzuholen . Kläger erstreben Klage Sicherung genutzten Zufahrt Garage Grundstück . notwendige Dienstbarkeit kann nur Gesellschaft Eigentümerin angrenzenden Grundstücks bestellt werden . Verständnis Klage Kläger Verurteilung Gesellschaft Verurteilung Gesellschaftern beantragen läuft Interesse Kläger offenbar zuwider . ist Wege Auslegung Klage prüfen tatsächlich Beklagten aber Gesellschaft gerichtet ist . 16 . Mai ; ferner Urt . 17 . Oktober ZR f. ; Urt . 15 . Januar . Umgekehrt können Widerklage geltend gemachten Ansprüche allein Gesellschaft zustehen . ist insbesondere Klägern bisher gesehen worden . Hinblick unzutreffenden Hinweis Berufungsgerichts Verfügung 12 . Januar Ausführungen Berufungsgerichts mündlichen Verhandlung bestand auch Anlass Frage Stellung nehmen . Aufhebung Berufungsurteils sung Rechtstreits erhalten Gelegenheit nachzuholen . notwendige Auslegung Klage führt Gesellschaft Beklagte Verfahrens Widerklägerin ist ist entscheiden Rubrum entsprechend berichtigen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung 31.08.2006 OLG Entscheidung 26.03.2007