NAMEN Verkündet : 16 . März Weschenfelder Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Ist dinglich Wohnungsberechtigte Zahlung Betriebskosten verpflichtet gelten Abrechnung Betriebskosten Regelungen Abs. auch dann entsprechend Vorauszahlungen vereinbart sind Fortführung Senat Urteil 25 . September . Urteil 16 . März AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Grundlage notariellen Kaufvertrags 13 Juli erwarb Klägerin Beklagten Eigentumswohnung räumte lebenslängliches unentgeltliches Mitbenutzungsrecht . Beklagte verpflichtete Mieter umlegbaren Nebenkosten Vertragsgegenstandes tragen insbesondere Kosten Wasser Abwasser Heizung Strom Versicherung Grundsteuer . Vorauszahlungen wurden vereinbart . Kalenderjahr erstellte Klägerin 22 . Dezember Nebenkostenabrechnung . ausgewiesenen Betrag € hat Klägerin Klage zuletzt € geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Klägerin Landgericht zugelassenen Revision . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Klägerin sei Nebenkostenabrechnung § Abs. Satz analog ausgeschlossen § Abs. Satz vorgesehenen Frist abgerechnet habe . Pflicht Beklagten Zahlung Nebenkosten ergebe dinglichen Wohnungsrecht stehenden vertraglichen Abrede . seien Regelungen § Abs. entsprechend anwendbar . gelte auch dann Vorauszahlungen Nebenkosten geschuldet seien . Zielsetzung Vorschrift Wohnungsberechtigten rasch Gewissheit leistende Zahlung geben Streit lange zurückliegende Abrechnungszeiträume vermeiden spreche Anwendung auch dann Vorauszahlungen vereinbart seien . Nebenkosten Wohnungsberechtigten anders Mieter auch gesonderte Vereinbarung Last fielen hindere entsprechende Anwendung § Abs. . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin ist Geltendmachung Anspruchs Erstattung Betriebskosten Jahr § Abs. Satz analog ausgeschlossen Abrechnungsfrist versäumt hat . 1 . Hat Eigentümer hier dinglichen Wohnungsberechtigten tragenden Betriebskosten verauslagt ist Grundlage Erstattungsanspruchs Abrechnung Höhe tatsächlich entstandenen umzulegenden Betriebskosten . Sind Vorauszahlungen geleistet beschränkt Abrechnung Zusammenstellung Abrechnungszeitraum entstandenen umlagefähigen Betriebskosten . 2 . Rechtsfehlerfrei geht Berufungsgericht Abrechnung Eigentümers dinglich Wohnungsberechtigten tragenden Betriebskosten Regelungen § Abs. entsprechende Anwendung finden . Senat hat bereits entschieden Verhältnis Eigentümer dinglich Wohnungsberechtigten Abrechnung Vorauszahlungen Berechtigte tragenden Betriebskosten leisten hat Regelungen § Abs. entsprechend gelten Urteil 25 . September . . . bedeutet Eigentümer Abrechnung Betriebskosten dinglich Wohnungsberechtigten spätestens Ablauf zwölften Monats Ende Abrechnungszeitraums mitteilen muss § Abs. Satz entsprechend ; Ablauf Frist ist Geltendmachung Erstattungsanspruchs Eigentümer ausgeschlossen sei denn hat verspätete Geltendmachung vertreten § Abs. Satz entsprechend . Noch entschieden hat Senat verhält dinglich Wohnungsberechtigte zwar Betriebskosten tragen hat Vorauszahlungen aber hier vereinbart sind . ist umstritten . Teilweise wird angenommen Regelungen § Abs. seien auch Fall entsprechend anwendbar doppelte Analogie vgl. 763 ; AG Frankenberg-Eder f. ; 232 ; Pfeifer jurisPR-MietR . . anderer Auffassung liegen Voraussetzungen Analogie Grauer . So hat Oberlandesgericht Zweibrücken früheren Rechtsstreit Parteien Betriebskostennachforderung Jahre gesehen . Auch Wohnraummietrecht wird Anwendbarkeit § Abs. Fall Vorausleistungen Mieters Betriebskosten vereinbart sind unterschiedlich beurteilt . Teilweise wird bejaht . Auch Mieter Mietkosten tragen habe Vorauszahlungen schulde sei interessiert angemessener Zeit erfahren Betrag abgelaufenen Abrechnungszeitraum entrichten habe . Unterlassen Vorschussvereinbarung könne Vorschusshöhe vereinbart angesehen werden vgl. LG ; Blank/Börstinghaus/Blank Miete 5 . Aufl . . ; Mietrecht 13 . Aufl . . ; Heizkostenrecht 8 . Aufl . . . 35 ; BeckOKMietrecht/Pfeifer [ . ; Mietrecht . ; Lützenkirchen ; ; . . anderer Auffassung ist § Abs. Satz nur anwendbar Pflicht Entrichtung Vorauszahlungen besteht . Regelung wolle Mieter unvorhergesehenen Nachforderungen schützen . Schutzes bedürfte Mieter Vorauszahlungen leiste . würde Vermieter Monaten Ablauf Abrechnungszeitraums Mieter Abrechnung mitteile Forderung gänzlich ausfallen schlechter stehen Vermieter Mieter Vorauszahlungen verständigt habe vgl. LG 342 ; AG f. ; AG ; AG ; Staudinger/Artz ] § . ; . ; Emmerich/ Sonnenschein Miete 11 . Aufl . . ; Jahre Mietrechtsreformgesetz S. . ; Hausding ; Hein ; Grauer . Senat entscheidet Rechtsfrage dingliche Wohnungsrecht Sinne analogen Anwendung § Abs. . Ist dinglich Wohnungsberechtigte Zahlung Betriebskosten verpflichtet gelten Abrechnung Betriebskosten Regelungen § Abs. auch dann entsprechend Vorauszahlungen vereinbart sind . Fall liegt weitere planwidrige Regelungslücke Bürgerlichen Gesetzbuch . erste bereits Senat geschlossene Lücke bestand § Abs. Satz entsprechende Regelung Fall fehlte Wohnungsberechtigter Vorauszahlungen tragenden Betriebskosten Eigentümer leistet vgl. Urteil 25 . September . . . Regelung fehlt auch hier gegebenen Fall Vorauszahlungen vereinbart sind . Wortlaut § Abs. erfasst Fall . Vorschrift betrifft Abrechnung Vorauszahlung Betriebskosten Satz Geltendmachung Nachforderung Vermieter Satz . handelt begrifflich nur Ablauf zwölfmonatigen Abrechnungsfrist Betrag verlangt wird bereits erteilte Abrechnung rechtzeitige Abrechnung erstellt worden ist Summe Vorauszahlungen übersteigt vgl. Urteil 31 . Oktober ZR . 25 ; Urteil 9 . März . Fehlen Regelung Fall Betriebskosten tragen Vorauszahlungen Eigentümer leisten hat ist bewusste gesetzgeberische Entscheidung . erklärt vielmehr Gesetzgeber Einführung Vorschrift § Art . Gesetzes Neugliederung Vereinfachung Reform Mietrechts Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni . S. Überwälzung Betriebskosten Vereinbarung Vorauszahlungen bedacht hat . Entscheidend Regelung Abrechnungspflicht Abs. Satz Abrechnungsfrist § Abs. Satz war Vorstellung Gesetzgebers besonderen Abgeltung Betriebskosten Mieter Pauschale vereinbart wird spätere Abrechnung Betriebskosten erfolgt Vorauszahlungen leisten sind abzurechnen ist . hat Regelfall angesehen vgl. Begründung Regierungsentwurfs Mietrechtsreformgesetz BT-Drucks . S. . Abrechnung Vereinbarung Vorauszahlungen wurde regelungsbedürftig angesehen Vereinbarung Nettomiete Vorauszahlungen Wohnraummietverhältnis unüblich ist . kann Willen Gesetzgebers geschlossen werden Regelungen § Abs. seien Abrechnung anwendbar Nutzer Vorauszahlungen leisten hat . Lücke ist dingliche Wohnungsrecht entsprechende Anwendung § Abs. schließen . Ziel § Abs. Satz zeitnahe Abrechnung Mieter Abrechnungssicherheit geben Streit vermeiden vgl. BT-Drucks . S. ; Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . 14/5663 S. ; Urteil 21 . Januar ZR . 15 ; Urteil 5 Juli . auch Interesse dinglichen Wohnungsberechtigten entspricht Senat Urteil 25 . September . rechtfertigt Anwendung Vorschrift auch dann dinglich Wohnungsberechtigte Betriebskosten tragen hat Vorauszahlungen leisten muss . dinglich Wohnungsberechtigte kann zwar Vorauszahlungen Guthaben erlangt haben angemessener Zeit Gewissheit erlangen soll . muss auch rechnen Forderungen zukommen . hat Interesse absehbaren Zeit Ablauf Abrechnungszeitraums Klarheit Höhe Betriebskosten erlangen . Stünde Belieben Eigentümers Nebenkosten abrechnet könnten Abrechnungszeiträume hohe Forderungen ansammeln . Beginn Verjährung -9- zahlungsanspruchs ist nämlich Zeitpunkt maßgeblich Wohnungsberechtigten Abrechnung zugeht vorher Anspruch Fälligkeit noch entstanden ist § Abs. Nr. ; Wohnraummiete vgl. Rechtsentscheid Mietsachen 19 . Dezember 194 ; Urteil 14 . Februar . 8 ; Urteil 28 . Mai . . Berechtigte müsste lange Zeit Rücklagen bilden wissen Höhe ausreicht . könnte zeitnaher Abrechnung je Ergebnis weiteres Verhalten ausrichten nämlich verbrauchsabhängigen Betriebskosten Verbrauch beibehalten insbesondere verbrauchsunabhängigen Betriebskosten Rücklagen unverändert lassen erhöhen herabsetzen . Interesse deckt Wohnberechtigten Vorauszahlungen Betriebskosten zahlt vgl. Senat Urteil 25 . September . . entspricht auch Willen Gesetzgebers Regelung Abrechnungspflicht -frist Nutzer Anreiz energiebewussteren Verhalten Energieeinsparung geben vgl. BT-Drucks . S. . analoge Anwendung § Abs. führt zwar Nachteilen Eigentümer . Versäumt Frist ist Anspruch Erstattung Betriebskosten gänzlich ausgeschlossen . steht somit schlechter fristgerecht vereinbarte Wohnberechtigten tatsächlich erbrachte Vorauszahlungen abrechnet . Fall kann Eigentümer Ablauf Abrechnungsfrist § Abs. Satz nämlich Betriebskostensaldo Höhe vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen verlangen . Nur darüberhinausgehenden Differenzbetrags sog. Abrechnungsspitze handelt dann lässige Nachforderung Sinne § Abs. ausgeschlossen ist vgl. Wohnraummietrecht Urteil 31 . Oktober ZR . . Nachteil steht jedoch Gewinn Rechtssicherheit nur Interesse dinglich Wohnungsberechtigten auch Interesse Eigentümers erzielt wird . zeitnahe Abrechnung ist weniger streitanfällig . langen Zeitablauf wird häufig schwierig klären Betriebskosten korrekt ermittelt Einwendungen berechtigt sind . Abs. bietet ausgewogenes Regelungskonzept Eigentümer geltenden Abrechnungspflicht Abrechnungsfrist Einwendungsausschluss Wohnungsberechtigten gegenüberstellt § Abs. Satz ; vgl. Wohnraummiete Urteil 10 . Oktober . f. ; Beschluss 31 . Januar . 4 ; Beschluss 18 . Februar . . entsteht absehbarer Zeit Betriebskostenabrechnung Klarheit folgenden Ansprüche . berechtigten Belange Eigentümer Wohnungsberechtigten werden gewahrt Nach-)Forderung Einwendungen ausgeschlossen sind Eigentümer Nutzer verspätete Geltendmachung vertreten haben § Abs. Satz Satz entsprechend . 3 . ist Klägerin Geltendmachung Anspruchs Erstattung Betriebskosten Kalenderjahr ausgeschlossen ausgehend rechtsfehlerfreien unbeanstandet gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts Kalenderjahr Abrechnungszeitraum vereinbart ist Abrechnung Ablauf Monats Dezember erst Dezember Beklagten mitgeteilt hat . verspätete Geltendmachung vertreten hat ist festgestellt wird Revision auch geltend gemacht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.04.2016 Entscheidung 25.01.2017