NAMEN Verkündet : 18 . Dezember Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Ac 922 ; NachbG § Haftung Grundstückseigentümers Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt eigenen Grundstück direkt Grenzwand angebautes Gebäude abreißt . Urteil 18 . Dezember ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke . Außenwand Grundstück Klägers errichteten Gebäudes verläuft gemeinsamen Grundstücksgrenze überschreiten . Wand errichteten Rechtsvorgänger Beklagten Anbau eigene Grenzwand . Jahr erwarben Beklagten Grundstück . Jahr ließen Anbau Fachunternehmen abreißen Bodenplatte entfernen . Abbruch wies Gebäude Klägers Teilbereich Außenwand angebaut worden war Putzund Mauerschäden Feuchtigkeitsschäden Keller . Kläger verlangt Gutachtenbasis Ersatz Schäden Beklagten inzwischen Eigentümer Nachbargrundstücks sind . Zahlung Höhe € Zinsen Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat Landgericht abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Klage Höhe € Zinsen stattgegeben vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entsprechender Höhe zugesprochen . zugelassenen Revision wollen Beklagten Zurückweisung Berufung erreichen . Kläger beantragt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : sachverständig beratene Berufungsgericht verneint Ersatzanspruch § Abs. . V.m . Satz . Grenzwand vollständig Grundstück Nachbarn befinde sei Grenzeinrichtung Sinne § ; Vorschriften fänden auch entsprechende Anwendung . Ebenso sehe nordrhein-westfälische Nachbargesetz Schadensersatzanspruch . deliktische Haftung scheide auch Übrigen . Beklagten hätten Anbau errichtet Abriss selbst vorgenommen . etwaiges Verschulden beauftragten Fachunternehmens müssten zurechnen lassen hafteten insoweit § . Klägers bestehe jedoch nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch Höhe € . Feststellungen Sachverständigen seien Mauerschäden Abbruch anderen verbundenen Gebäudes Regel vermeiden . Schadenseintritt sei Kläger abwehrbar gewesen . gelte Feuchtigkeitsbildung Ursache eindeutig fehlende Abdichtung Bodenplatte sei . Beklagten seien Störer Abbrucharbeiten Auftrag gegeben hätten . II . Revision hat Erfolg . 1 . Ausgangspunkt zutreffend sieht Berufungsgericht Kläger Eigentümer beschädigten Außenwand . ist Grenzwand Wand Außenkante Grundstücksgrenze verläuft überschreiten . steht gemäß § Abs. Satz alleinigen Eigentum jeweiligen Grundstückseigentümers . ändert Anbau angrenzenden Grundstück vgl. Senat Urteil 18 . Mai f. . 2 . Verpflichtung Ersatz Schäden Grenzwand Abriss direkt Wand Nachbargrundstück errichteten Anbaus entstehen hat Senat bislang befasst . Geklärt hat allerdings umgekehrt Befugnisse Eigentümers Grenzwand abreißt . Abriss grundsätzlich berechtigt ist ergibt § Senat Urteil 18 . Mai ; Urteil 16 . April . 7 ; Einschränkungen nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vgl. Senat Urteil 29 . April . Abriss erforderliche Außenisolierung Nachbargebäudes ist Eigentümer Grenzwand verantwortlich . Grenzwand Grenze überschreitet ist nämlich Gegensatz Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand Anbau Grenzanlage Sinne § ; infolgedessen ist Eigentümer Verhältnis Nachbarn gemäß § Satz verpflichtet Funktionsfähigkeit Grenzwand erhalten Senat Urteil 18 . Mai 16 . April ; Urteil . 8 ; Urteil 18 . Februar . f. ; insoweit unzutreffend OLG 848 ; . . Entschieden hat Senat ferner Grundstückseigentümer Wand verantwortlich ist parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind . Vorteil ergibt Außenwand so lange vollständigen Witterungsschutzes bedarf Schutz Grenzwand Nachbargrundstücks geboten wird wird Bürgerliche Gesetzbuch geschützt vgl. Senat Urteil 16 . April 1808 ; Urteil 18 . Februar . f. ; Fallkonstellation auch OLG ; OLG . ; ähnlich ferner LG . Hier hat Rechtsvorgänger Beklagten zweite Grenzwand errichtet Klägers Anbau genutzt . 3 . Ersatzpflicht Beklagten entstandenen Mauerschäden bejaht Berufungsgericht Ergebnis Recht ; Auffassung Vorinstanzen sind allerdings Voraussetzungen deliktische Haftung Beklagten gegeben . Richtig ist zwar beauftragte Abrissunternehmen Verrichtungsgehilfe Sinne § Abs. ist vgl. Urteil 6 November . f. ; MüKoBGB/Wagner 6 . Aufl . § . jeweils . Haftung Beklagten ergibt jedoch § Abs. . Schäden Grenzwand Klägers sind Auftrag Beklagten verursacht worden ; Eigentumsbeeinträchtigung ist zuzurechnen . Unmittelbar sind Mauerschäden zwar Abrissunternehmen herbeigeführt worden . beruhte Feststellungen Berufungsgerichts aber Fehlverhalten beauftragten Unternehmens war baulichen Verbindung Gebäude unvermeidliche Folge Abrisses Beklagten Auftrag gegeben haben . handelt neue eigenständige Schäden Errichtung Anbaus Wand verursachten Substanzschäden hinausgehen . Rechtswidrigkeit Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert vgl. Palandt/Sprau 75 . Aufl . . . Zwar war Beklagten unbenommen Eigentum stehenden Anbau abzureißen lassen . Eigentum Klägers durften aber jedenfalls dauerhaft beschädigen selbst unvermeidliche Folge Abrisses handelt . folgt Abriss nur Zustimmung Klägers erfolgen durfte jedenfalls Abriss anschließende Wiederherstellung Wand rechtswidrig war bedarf Entscheidung . Auffassung Revision ist unerheblich gemäß § Abs. NachbG erforderliche schriftliche Zustimmung Errichtung Anbaus erteilt worden ist . erstreckte ausdrückliche Abreden dauerhafte Beschädigung Grenzwand späteren Abriss vgl. auch Nachbarrecht 2 . Aufl . 2 . Teil . ; Kläger ggf. Rechtsvorgänger Errichtung Anbaus zugestimmt hat hat Berufungsgericht ohnehin feststellen können . Beklagten haben Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig verursacht . Schäden kommen würde drängte baulichen Verbindung war zumindest vorhersehbar . kann Kläger § Abs. Satz Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen . Anspruch besteht jedenfalls Berufungsgericht zugesprochenen Höhe . Herzustellen ist gemäß § Abs. Zustand bestehen würde Ersatz verpflichtende Umstand eingetreten wäre . kann Geschädigte zwar Herstellung gleichen Zustandes verlangen Eintritt schädigenden Ereignisses bestanden hat ; muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden schadensstiftende Ereignis stünde . . vgl. nur Urteil 8 . Januar 875 ; Urteil 28 . Oktober . jeweils . kann Kläger verlangen Wand funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird . bedurfte zwar Anbau bestand . Abriss Anbaus muss Grenzwand ursprünglichen Zweck wieder erfüllen können . geht Ersatzpflicht ggf. umfasste Verbesserung Grenzwand Anbau funktionstüchtige Außenwand war vgl. Grziwotz Nachbarrecht 2 . Aufl . 2 . Teil . ; siehe auch 1039 ; AG Schleiden . . Revision Mitverschulden Klägers Abzug neu alt geltend macht verweist schon dahingehendes Vorbringen Tatsacheninstanzen . näheren Vortrag sind verschulden noch auszugleichende Vorteile Klägers ersichtlich ; Voraussetzungen anzurechnenden Mitverschuldens vgl. Urteil 24 . September . auch Vorteilsausgleichung vgl. Senat Urteil 4 . April Rn . insoweit . abgedruckt haben Beklagten darzulegen beweisen . 4 . ersetzen sind auch Feuchtigkeitsschäden . Insoweit sieht Berufungsgericht Voraussetzungen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz analog rechtsfehlerfrei gegeben . nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben Grundstück Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen anderes Grundstück ausgehen Eigentümer Besitzer betroffenen Grundstücks dulden besonderen Gründen jedoch gemäß § Abs. § unterbinden kann Nachteile erleidet zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen . rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser . . vgl. Senat Urteil 30 . Mai . ; Urteil 12 . Dezember f. jeweils . Feststellungen Berufungsgerichts ist Grundstück Beklagten Abriss Bodenplatte dichtem Beton verblieben . sammelt dort Niederschlagwasser abfließen kann Grenzwand Klägers einsickert . hält Rahmen tatrichterlicher Würdigung Berufungsgericht annimmt Kläger habe Wasserzufuhr vorhersehen rechtzeitig abwehren können . war gehindert zustehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch § Abs. Satz . V.m . § Abs. -9- rechtzeitig geltend machen ; letzterer Bestimmung sind bauliche Anlagen so einzurichten Niederschlagwasser Nachbargrundstück tropft abgeleitet wird übertritt näher Senat Urteil 12 . Juni . . § Abs. . Beklagten sind Störer . muss Beeinträchtigung Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar Willen zurückgehen . . vgl. nur Senat Urteil 1 . April . . ist anzunehmen Beklagten Zeitpunkt Schadenseintritts noch Grundstückseigentümer waren nachfolgenden Zustand baulichen Anlagen veranlasst haben . Anspruch ist subsidiär . Zwar kommt auch verschuldensabhängiger Ersatzanspruch § Abs. . V.m . § Abs. Betracht . Rechtsprechung Senats ist aber geklärt landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließende Sonderregelung darstellt vgl. Urteil 15 . Juli . . Schließlich wendet Revision auch insoweit erfolglos Höhe Anspruchs . Substanzschäden entspricht Rechtsprechung Senats Grundsätzen Enteignungsentschädigung bemessende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch vollen Schadensersatz umfassen kann Urteil 4 Juli f. ; Urteil 11 . Juni . Übrigen kann obigen Ausführungen verwiesen werden . 4 . Nebenforderungen sind Rechtsfehler ersichtlich . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung I-2 Entscheidung I-5