NAMEN Verkündet : 10 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Beruhte Mitbenutzung Grundstücks Nachbarn DDR-Zeiten Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs 1 . Januar getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung war Grundstückseigentümer auch Geltungsdauer Zivilgesetzbuchs Duldung Mitbenutzung verpflichtet ist Bereinigungsanspruch § Abs. Raum . Fall fehlt Bereinigungslage Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war . . 10 . März V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 10 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 11 . Zivilsenats 2 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke . schriftlicher Vereinbarung 19 . Februar gestattete damalige Eigentümer jetzt Klägern gehörenden Grundstücks seinerzeitigen Eigentümer heute Beklagten gehörenden Grundstücks Rechtsnachfolgern " Abortfallwässer " Grundstück abzuführen . verläuft Grundstück Beklagten unterirdische Abwasserleitung u.a. Gartenteil Grundstücks Kläger . Dort mündet Sammelschacht auch Kläger Abwasser leiten ; Schacht wird Abwasser öffentliche Kanalisation abgeleitet . dingliche Sicherung Leitungsrechts erfolgte . Kläger Grundstück Erben Eigentümers erworben haben Jahr Nachbarn Verlegung Abwasserleitung gestattet hat verlangen Beklagten Beseitigung Leitung . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Kläger hilfsweise Verurteilung Beklagten Zahlung Entschädigung € beantragt haben ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgen Kläger Berufungsinstanz gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts müssen Kläger Vorhandensein Benutzung Leitung dulden Beklagten Mitbenutzungsrecht Grundstück Kläger zustehe . Einigung früheren Grundstückseigentümer sei Vereinbarung Mitbenutzung Grundstücks Kläger Sinne § anzusehen bereits Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs 1 . Januar bestanden habe § Abs. Satz fortbestehe . Mitbenutzungsrecht berechtige verpflichte Rechtsnachfolger Eigentümer herrschenden dienenden Grundstücks auch dann Grundbuch eingetragen sei . Art . § Abs. gelte Recht belasteten Grundstück . Klägern hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hält Berufungsgericht unbegründet gesetzliche Grundlage gebe . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . 1 . Unrecht nimmt Berufungsgericht Beklagten Art . § Abs. Mitbenutzungsrechts § Abs. Recht Grundstück Kläger zustehe . Annahme Jahr Rechtsvorgängern Parteien getroffene Vereinbarung Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs 1 . Januar § Mitbenutzungsrecht Sinne § Abs. Eigentümer heute Beklagten gehörenden Grundstücks begründet habe begegnet rechtlichen Bedenken . § Abs. Satz Norm Berufungsgericht Ansicht stützt ergibt . Vorschrift war Bestehen Inkrafttreten Zivilgesetzbuchs begründeten Rechte Pflichten Zeitpunkt geltende Recht maßgebend . spricht Nutzungsrecht einen Seite Duldungspflicht anderen Seite Vorschriften Bürgerlichen auch Zeitraum maßgeblich blieben Zivilgesetzbuch galt . Allerdings war § Abs. Satz Zivilgesetzbuch Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden . kann geschlossen werden Inhalt Geltung Bürgerlichen abgeschlossenen Vertrags hier dauernde Gebrauchsüberlassung gerichtet war 1 . Januar entsprechenden Bestimmungen Zivilgesetzbuchs ergab so hier Mitbenutzungsrecht Sinne § Abs. entstanden wäre so . kann indes offen bleiben DDR-Zeiten hier maßgebliche Rechtsverhältnis Vorschriften Zivilgesetzbuchs Bürgerlichen anzuwenden waren . Fällen hat Beklagte Recht Grundstück Kläger erlangt . Vereinbarung Jahr Gestattungsvertrag . weiter galt kann Beklagten Recht Grundstück Kläger zustehen . dingliche Sicherung Leitungsrechts Eintragung Grunddienstbarkeit unterblieb . Entstand Vereinbarung Mitbenutzungsrecht Abs. steht Beklagten jetzt ebenfalls Recht Grundstück Kläger . Revision rügt nämlich Erfolg Berufungsgericht Abs. Satz GBBerG übersehen hat . Vorschrift erlischt Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht Ablauf 31 . Dezember Eigentümer vorher notariell beurkundeter beglaubigter Form Bestehen Rechts anerkannt Eintragung bewilligt Inhaber Rechts Eigentümer Abgabe Erklärungen Unterbrechung Verjährung § . geeigneten Weise verlangt hat . Frist ist § Abs. SachenR-DV Ablauf 31 . Dezember längstens jedoch Tag verlängert worden öffentliche Glaube Grundbuchs Art . § Abs. bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder vollem Umfang gilt . letzten Änderung Art . § Abs. Art . Abs. Nr. Zweiten Eigentumsfristengesetzes 20 . Dezember . S. ist öffentliche Glaube Grundbuchs Ablauf 31 . Dezember vollem Umfang wiederhergestellt ; 1 . Januar gelten Art . § Abs. bestimmten Ausnahmen öffentlichen Glauben Grundbuchs mehr . Beklagte hätte Ablauf 31 . Dezember Klägern formgerechte Anerkennung Bewilligung Eintragung Ansicht Berufungsgerichts bestehenden Mitbenutzungsrechts erreichen Bewilligung Eintragung Unterbrechung Verjährung geeigneten Form insbesondere Erhebung Klage verlangen müssen vgl. Senat Urt . 28 . März . ist geschehen . Rechtsvorgängerin Beklagten hat zwar Jahr Verurteilung Kläger Duldung Betretens Benutzung Grundstücks Zweck Reparatur Unterhaltung Abwasserleitung verlangt . Klage war § § SächsNRG hilfsweise Notleitungsrecht § nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gestützt . setzte Beklagten Mitbenutzungsrecht Grundstück Kläger zustand . Klage war geeignet Verjährung Anspruchs Bewilligung Eintragung bestehenden Mitbenutzungsrechts Sinne § . unterbrechen vgl. Senat Urt . 28 . März . etwaiges Mitbenutzungsrecht Beklagten wäre Ablauf 31 . Dezember erloschen . 2 . Beklagte hat Grundstück Kläger auch Besitzrecht Art . § Abs. Satz Buchst . . fehlt notwendigen Bereinigungslage Sachenrechtsbereinigungsgesetz . Besitzmoratorium Art . § Abs. ist sogenannten hängenden Fälle beschränkt Nutzungsberechtigung DDR-Zeiten Vorschriften entsprechend abgesichert jedenfalls zweifelhaft war ; vielmehr besteht Umfang Besitzer Grundstückseigentümer Sachenrechtsbereinigungsgesetz Übertragung Eigentums Belastung Grundstücks verlangen kann Abschluss Bereinigung Senat . 25 Juli m.w . . Beklagte kann jedoch § Abs. Belastung Grundstücks Kläger Dienstbarkeit dinglichen Absicherung Leitungsrechts verlangen . Vereinbarung Jahr 1 . Januar Mitbenutzungsrecht Sinne § Abs. begründet wurde scheidet Anspruch Beklagten . Zwar wäre grundsätzlich Fall § Abs. Nr. SachenRBerG. kann Mitbenutzer Grundstückseigentümer Bestellung Dienstbarkeit verlangen anderen Voraussetzungen Mitbenutzungsrecht begründet wurde . gleichwohl fehlte hier Bereinigungslage . Rechtsprechung Senats Urt . 22 . Oktober m.w . sind generell Störungen Erschließung Grundstücken Beitrittsgebiet auftreten § bereinigen nur Sachverhalte Mitbenutzung fremden Grundstücks zwar zivilrechtlichen Absicherung entbehrte Verwaltungspraxis DDRtypischen Gegebenheiten rechtmäßig angesehen wurde ; entscheidend ist Umstand Mitbenutzung DDR-Zeiten zumindest faktischer Schutz zukam . lediglich respektiertes Nutzungsverhältnis liegt hier . Inanspruchnahme heute Klägern gehörenden Grundstücks Abwasserleitung Nachbargrundstücks erfolgte Jahr Voreigentümern getroffenen Vereinbarung . berechtigte verpflichtete auch Rechtsnachfolger Vertragsschließenden DDR-Zeiten waren . Rechtsnachfolger Eigentümers Gunsten Vereinbarung getroffen wurde folgt § Abs. . V.m . Abs. Satz § . V.m . Abs. Satz ; Vereinbarung ist insoweit Vertrag Dritter damaligen Eigentümer vereinbart hatten nur seinerzeitige Eigentümer heute Beklagten gehörenden Grundstücks auch Rechtsnachfolger Ableitung Abwässer Nachbargrundstück berechtigt sein sollten . Rechtsnachfolger Eigentümers Benutzung Grundstücks Verlegung Abwasserleitung gestattete waren Übertragung Eigentums Kläger Erben § eingeräumte Gestattung gebunden . Somit war Mitbenutzung Grundstücks Kläger auch DDR-Zeiten zivilrechtlich gesi- -9- chert . DDR-typisches Vollzugsdefizit Bereinigungslage führt ist Hinblick rechtliche Sicherung erkennen . Grund fehlt auch Bereinigungsanspruch Beklagten 1 . Januar Mitbenutzungsrecht Sinne Abs. entstanden Ablauf 31 . Dezember erloschen ist . kann dahingestellt bleiben § Abs. Nr. erfassten Fall Mitbenutzungsrecht begründet wurde Fall gleichsteht zwar Mitbenutzungsrecht bestand aber später erlosch Berechtigte noch Verpflichtete gesetzlichen Frist Eintragung Rechts Grundbuch herbeigeführt hat . 3 . schuldrechtliche Pflicht Kläger Inanspruchnahme Grundstücks Abwasserleitung dulden ergibt Vereinbarung 19 . Februar . haben Grundstück Erben Voreigentümers erworben seinerzeit Verlegung Leitung gestattet hat . Gestattung sind Kläger gebunden ; schuldrechtliche Vereinbarungen begründen Rechte Pflichten grundsätzlich nur Vertragsschließenden Rechtsnachfolger vgl. Senat . 11 . April DNotZ 18 . Ausnahme Grundsatz gilt Kläger etwa damalige Grundstückseigentümer erklärt hat Vereinbarung auch Rechtsnachfolger gelten solle . Vertrag Lasten Dritter kennt Rechtsordnung Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich ist siehe nur . 4 . Berufungsurteil anderen Gründen richtig darstellt § noch Sache Endentscheidung reif ist § Abs. ist aufzuheben § Abs. ; Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . hat nämlich Standpunkt konsequent bisher geprüft Voraussetzungen § § Abs. vorliegen . muss nachholen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 27.01.2004 Entscheidung