NAMEN Verkündet : 22 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Satz Abs. Anspruch Berechtigten Grunddienstbarkeit Beseitigung Unterlassung Beeinträchtigung Rechts unterliegt Verjährung Verwirklichung Rechts selbst nur Störung Ausübung geht . Urteil 22 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger sind Eigentümer Erbengemeinschaft Flurstücks Nr. . Beklagten gehört westlich angrenzende Grundstück Flurstücksnummer . Lasten ist August Grundbuch Grunddienstbarkeit Wegerecht jeweiligen Eigentümers Flurstücks eingetragen . Ursprünglich nahmen Berechtigten nur kleinen östlichen Grenze befindlichen Teil belasteten Grundstücks Anspruch Grundstück Dritten gelangten . Zuwegung mehr benutzen durften gelangten Klägern ebenfalls gehörenden Flurstück Nr. 54/1 südlich belastete Grundstück angrenzt wiederum Inanspruchnahme Dritten gehörenden Grundstücks belastete Grundstück etwa Mitte west-östlichen Ausdehnung dort südlichen Grenze Flurstück Nr. . Möglichkeit Zuwegung endete Jahr . Beklagte Inanspruchnahme Grundstücks gesamten west-östlichen Ausdehnung verweigert haben Kläger Verurteilung Beklagten Duldung Betretens Befahrens belasteten Grundstücks Zweck Bewirtschaftung Flurstücks Weise Zuwegung westlich belasteten Grundstücks verlaufenden öffentlichen Straße Breite ca. m südlichen Grundstücksgrenze verläuft beantragt . Amtsgericht hat hier Bedeutung Klage stattgegeben . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Duldung Betretens Befahrens belasteten Grundstücks verurteilt . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragen will Beklagte vollständige Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts können Kläger Grunddienstbarkeit verlangen Beklagte Rechtsnachfolgern Zuwegung Flurstück gesamte west-östliche dehnung belasteten Grundstücks also Benutzung ebenfalls gehörenden Flurstücks Nr. 54/1 gestattet . Dienstbarkeit sei erloschen Kläger Beseitigung gewünschte Zuwegung beeinträchtigenden Bäumen Beklagte gepflanzt habe Verjährung mehr verlangen könnten ; belastete Grundstück biete vorhandenen Aufbauten Anpflanzungen Platz Einräumung m breiten Weges . Gestattungsanspruch hält Berufungsgericht verjährt verwirkt . bestimmten Verlauf Zuwegung könnten Kläger Vereinbarung Wegerechtsbestellung längerer tatsächlicher Ausübung jedoch verlangen . Beklagte könne Verlauf bestimmen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Recht hat Berufungsgericht Duldungsanspruch Kläger bejaht . hat Grundlage § Abs. . 1 . Prozessbevollmächtigten Beklagten mündlichen Verhandlung Senat vertretenen Ansicht ist Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung hinreichend bestimmt . Mangels Vorliegens bestimmten Störung wird Beklagten Recht allgemein aufgegeben Betreten Befahren Grunddienstbarkeit belasteten Flurstücks dulden . 2 . Erfolg wendet Revision Ansicht " Instanzgerichte " Beklagte müsse Klägern Ausübung Wegerechts gesamte west-östliche Länge Grundstücks ermöglichen . örtliche Ausübungsbeschränkung haben Dienstbarkeitsberechtigten -verpflichteten nämlich gewollt . Berufungsgericht hat westlichen Grenze belasteten Grundstücks Jahren geschaffenen Verhältnisse Anpflanzung Bäumen übersehen . hat Umstand berücksichtigt tatbestandlicher Wirkung festgestellt belastete Grundstück Aufbauten Anpflanzungen Platz Einräumung m breiten Weges bietet . hat Senat Beurteilung zugrunde legen Beklagte versäumt hat Berufungsinstanz jetzt unrichtig angesehenen Feststellung Berichtigungsantrag § entgegenzutreten ; Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. Revision erhebt kann Berichtigung nachgeholt werden siehe nur Urteil 8 . Januar . Auch Umstand Beklagte Dezember Fläche ca. m² westlichen Seite Grundstück führenden öffentlichen Weges gepachtet hat steht Inanspruchnahme gesamten Grundstücks Wegerecht . Berufungsurteil Bezug genommenen Feststellung Amtsgerichts erstreckt Pachtvertrag Beklagte Gemeinde abgeschlossen hat gesamten sogenannten Gemeindeweg nur hinteren Teil . dorthin kann belasteten Flurstück gelangen . Ebenfalls übersehen hat Berufungsgericht Umstand Kläger bislang Wegerecht nur Inanspruchnahme Teils west-östlichen Ausdehnung belasteten Grundstücks ausgeübt haben . Hinblick ist Recht Ergebnis gelangt tatsächliche Handhabung Beklagte berechtigt Klägern Zuwegung bisher Anspruch genommenen Grundstücksteil verwehren . dürfen Jahren anfangs benutzte Flurstück 55/3 mehr überqueren . müssen gehörende Flurstück 54/1 Zuwegung belasteten Grundstück nutzen . Grundbucheintragung lässt Senat selbst feststellen kann siehe nur Senat Urteil 3 . Mai entnehmen Ausübung Dienstbarkeit bestimmten Bereich belasteten Grundstücks beschränkt sein soll . Jahre praktizierten tatsächlichen Handhabung Ausübung Dienstbarkeit Feststellung Berechtigten Verpflichteten gewollten örtlichen Ausübungsbeschränkung Bedeutung haben kann Senat Urteil 3 . Mai ; Urteil 7 . Oktober ergibt . Zumindest Kläger Rechtsvorgängerin wollten Ausübung Rechts Dauer Anspruch genommenen Teil belasteten Flurstücks beschränken . hatten haben Interesse Wegerecht lediglich Benutzung kleinen Teils später ca. hälftigen west-östlichen Ausdehnung belasteten Grundstücks berechtigt . Verkauf herrschenden Grundstücks Kläger nunmehr beabsichtigen hat Eigentümer derart örtlich beschränkten Wegerecht Möglichkeit Grundstück Beklagten öffentlichen Straße gelangen . Beklagten gewünschte Ergebnis örtliche Ausübungsbeschränkung Nr. Nr. Kaufvertrags 23 . Juni enthaltenen Vereinbarungen folgt Revision meint ist unerheblich . Grundbuch Kaufvertrag enthaltene Bewilligung Dienstbarkeit Bezug genommen wird dürfen genannten Vereinbarungen Ermittlung Vertragsschließenden gewollten Verlaufs Weges herangezogen werden vgl. Senat Urteil 3 . Mai aaO . 3 . vorstehenden Ausführungen gehen Erwägungen Revision Beschränkung Inanspruchnahme belasteten Grundstücks Vorschriften § § erreichen will Leere . setzen hier fehlt nämlich schon bisherige Beschränkung Ausübung Dienstbarkeit Teil belasteten Grundstücks . 4 . Auch Gedanke entsprechenden Anwendung Vorschrift § verhilft Revision Erfolg . Selbst Dienstbarkeitsverpflichtete Verlegung Ausübungsstelle Wegerechts anderes Eigentum stehendes Grundstück verlangen könnte Berechtigten Befugnis Verlegung Rechts anderes herrschendes Grundstück zustünde so MünchKomm-BGB/Joost 5 . Aufl . . f. lässt ableiten Verpflichtete Verlegung Grundstück Berechtigten verlangen könnte . hätte teilweise Aufhebung Dienstbarkeit Folge . 5 . Senat ständiger Rechtsprechung anerkannte Institut nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses siehe nur Urteil 31 . Januar m.umfangr.Nachw . kann Revision Erfolg stützen . Anhaltspunkte Vorliegen zwingenden Ausnahmefalls Sinne Senatsrechtsprechung sind festgestellt noch ersichtlich . Bestandsschutzinteresse Beklagten muss Interesse Kläger Möglichkeit Ausnutzung Wegerechts gesamten west-östlichen Ausdehnung belasteten Grundstücks zurücktreten . Vorschrift § Berechtigte Dienstbarkeit nur Schonung Interesses Verpflichteten ausüben darf wahrt berechtigten Interessen Beklagten ausreichend . 6 . Erfolg rügt Revision Verletzung Art . Abs. Abs. GG . Richtigkeit unzutreffend angesehenen Feststellung belasteten Grundstück Aufbauten Anpflanzungen noch Platz ca. m breite Zuwegung Grundstück Kläger ist kann Beklagte Verfahrensrügen mehr Fall bringen ; hat versäumt Berufungsverfahren Berichtigungsantrag § stellen vgl. vorstehend 1 . . Auch erweist Berufungsurteil insoweit überraschend noch willkürlich . Berufungsgericht hat Feststellung ausweislich Parteien mündlichen Verhandlung Augenschein genommenen Lichtbilder " getroffen . 7 . Recht hat Berufungsgericht Revision angegriffen Beklagte nachteilig ist angenommen Klageanspruch verjährt ist . Wird Grunddienstbarkeit beeinträchtigt stehen Berechtigten § bestimmten Rechte § . Beeinträchtigung Sinn ist Störung Behinderung rechtmäßigen Ausübung Dienstbarkeit . gehört auch Vorenthaltung Grundstücks Dienstbarkeit lastet . Dienstbarkeitsberechtigte kann Beseitigung Unterlassung Beeinträchtigung verlangen § Abs. . Anspruch ergibt unmittelbar Grunddienstbarkeit . dient Verwirklichung Rechts Grundbuch ergibt . § Abs. Satz unterliegt dann Verjährung . ist Ansicht Berufungsgerichts Entscheidung Senats 23 . Februar . entnehmen . Zwar heißt dort ersten Leitsatz Beseitigungsanspruch § Anspruch -9- nen Recht Sinne § Abs. Satz ist . Entscheidungsgründen ergibt Senat Aussage Grundstückseigentümer zustehenden Anspruch Beseitigung konkreten Eigentumsstörung § Abs. Satz getroffen hat ; vgl. auch Urteil 22 . Juni . ist Zustimmung auch Ablehnung gestoßen siehe umfangreichen Nachweise § Rdn . . Meinungsstreit braucht hier jedoch entschieden werden . Anspruch Berechtigten Grunddienstbarkeit Beseitigung Unterlassung Beeinträchtigung Rechts § Abs. Vorschrift § folgt verjährt jedenfalls dann Verwirklichung Rechts selbst nur Störung Ausübung geht 485 ; Bamberger/Roth/Kössinger 2 . Aufl . . 4 ; Erman/Grziwotz 12 . Aufl . . 4 ; juris PKBGB/Toussaint 4 . Aufl . . 13 ; MünchKomm-BGB/Kohler 5 . Aufl . . 5 ; 2 . Aufl . . 5 ; 5 . Aufl . Anm . ; § . 9 ; aA 12 . Aufl . . 1 ; MünchKomm-BGB/Joost 5 . Aufl . . 7 ; Palandt/Bassenge 69 . Aufl . . . treffen Erwägungen Senat Anwendung Vorschrift § Abs. Satz Anspruch Grundstückseigentümers Beseitigung Störung Eigentums verneint hat . Regelung § Abs. Satz ist Ausnahme § Abs. enthaltenen allgemeinen Grundsatz Ansprüche Verjährung unterliegen . ergibt Zweck Grundbuchs . Verlautbarungen sollen Rechtssicherheit schaffen . Zweck erreichen wird vermutet Recht Grundbuch eingetragen ist Recht zusteht Grundbuch gelöschtes Recht besteht § ; aufbauend wird Richtigkeit Vollständigkeit Grundbuchs gutgläubigen Erwerbers fingiert § . Auch Rechtsinstitut Verjährung dient Rechtssicherheit ; schützt Schuldner Ansprüchen Bestehen langer Dauer Nichtgeltendmachung zweifelhaft ungewiss erscheint . Schutzes bedarf Ansprüche Grundbuch eingetragenen Recht Inhalt Rechts Grundbuch ergibt . besteht erhebliche Wahrscheinlichkeit Bestehen Rechts Grundbuch eingetragen ist auch Ansprüche Berechtigten gewährt . gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wird § Abs. Satz durchbrochen Ansprüche Grundbuch eingetragenen Recht Rückstände wiederkehrender Leistungen Schadensersatz gerichtet sind . Regelung hat Grund Befriedigung Ansprüche weitere Ausübung Rechts abhängt Grundbuch eingetragenen Rechte insoweit genannten Ansprüche betrifft Auskunft gibt gesamten Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch Band S. . mag Anspruch Eigentümers Beseitigung konkreten Beeinträchtigung Eigentums § Abs. Satz zutreffen so Senat Urteil 23 . Februar letztgenannten Gesichtspunkt . hier geltend gemachten Anspruch Grunddienstbarkeit ist jedoch anders . hat Verwirklichung eingetragenen Rechts selbst lediglich Abwehr bestimmten Störung Ziel . Versagte zwischenzeitlich eingetretener Verjährung wäre Ausübung Rechts insgesamt ausgeschlossen beschränkt . Grundbucheintragung erwiese bloße rechtliche Leben gefüllt werden könnte . entspricht Zweck Vorschrift § Abs. Satz vgl. aaO . Anspruch Grundbucheintragung selbst ergibt schadet . Auch Herausgabeanspruch Grundstückseigentümers § lässt Grundbuch entnehmen ; gleichwohl unterliegt § Abs. Satz Verjährung siehe nur Senat Urteil 16 . März . Sache nach ähnelt Kläger geltend gemachte Duldungsanspruch Herausgabeanspruch . Hier dort geht Durchsetzung Grundbuch eingetragenen Rechts Sinn Rechtsinhaber zustehende Rechtsmacht § verschaffen . Richtigkeit Ergebnisses wird Vorschrift bestätigt . unterliegt Anspruch Berechtigten Grunddienstbarkeit Beseitigung Beeinträchtigung Rechts Anlage belasteten Grundstück verursacht wird Verjährung auch dann Grunddienstbarkeit Grundbuch eingetragen ist ; Verjährung Anspruchs erlischt Recht Bestand Anlage Widerspruch steht . Regelung weicht § Abs. Satz enthaltenen Grundsatz Unverjährbarkeit allerdings nur besonderen Fall . hat Ausnahmecharakter vgl. Senat Urteil 9 . Januar 5 . Vorschrift bedürfte indes Anspruch Berechtigten Grunddienstbarkeit verjähren könnte . 8 . Schließlich hat Berufungsgericht ebenfalls Recht angenommen unabhängig Antwort Frage unverjährbare Ansprüche verwirkt werden können Klageanspruch verwirkt ist . ist festgestellt ersichtlich Beklagte Rücksicht Verhalten Kläger Rechtsvorgängerin eingerichtet hat Wegerecht mehr geltend machen würden Glauben vereinbaren ist Kläger doch noch Recht durchsetzen Gesichtspunkt Duldung Ausübung Wegerechts gesamten belasteten Flurstück Beklagte unzumutbar ist vgl. Senat Urteil 16 . März . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung