BESCHLUSS 14 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beklagten wenden Nichtzulassung Revision Urteil verurteilt worden sind Grundstück Kläger hineinragende Betonfundamente entfernen Aufschüttung Außenwand Grundstücksgrenze stehenden Garage Kläger beseitigen . II . Beschwerde ist gemäß § Nr. unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt . Beschwer Partei Beseitigung Bauwerks ner ähnlichen Anlage verurteilt worden ist bemisst Kostenaufwand Befolgung Urteils Ersatzvornahme entsteht vgl. Senat Urteil 10 . Dezember ; Beschluss 20 . April hier also Kosten Beseitigung Betonfundamente Aufschüttung Garagenwand . überschreiten € . Beklagten haben Glaubhaftmachung Beschwer Kostenvoranschlag Gartenbaufirma € brutto eingereicht . umfasst Beseitigung Fundamente Aufschüttung allerdings auch Folgearbeiten Grundstück Beklagten insbesondere Errichtung Trockenmauer Wiederherstellung Oberboden Bepflanzung Sichtschutzzaun . Kosten Ermittlung Beschwer berücksichtigen sind vgl. Senat Beschluss 18 . Dezember juris Kosten Wiederherstellung überbauten teilweise abzureißenden kann offen bleiben . berücksichtigungsfähig sind jedenfalls Position 6.2 . enthaltenen Kosten neuen Sichtschutzzaun . ist erkennbar glaubhaft gemacht vorhandene Zaun Fundamenten so fest verbunden ist Teil-)Beseitigung mehr verwendet werden kann . Abzug Position . € netto beläuft Beschwer Beklagten € . Position nur Lieferung auch Montage Weidensichtschutzelemente umfasst also Kosten Wiederherstellung alten Zauns ebenfalls entstünden führt anderen Beurteilung . könnte nur beachtlich sein Montagekosten % Position 6.2 . ausmachten ; ist indessen ersichtlich . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens bemisst Streitwert erster Instanz § Abs. Satz . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 27.01.2010