NAMEN Verkündet : 9 November Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Lässt Schadensersatzanspruch Beratungsfehler stützen beginnt kenntnisabhängige Verjährungsfrist Beratungsfehler gesondert laufen . § § Verkäufer Käufer Möglichkeit berät Eigentumswohnung Fremdmitteln erwerben muss aufklären Zinsen Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert Zinssubvention gesamte Laufzeit Darlehens erstreckt . Urteil 9 November V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 9 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Streithelfers Kläger wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erwarben März Beklagten Eigentumswohnung Preis DM schlossen Vertrag Mietenverwaltung . Vertragsschluss vorausgegangen waren Gespräche Vertriebsbeauftragte Beklagten tätigen Vermittler . hatte Möglichkeit hingewiesen Eigenkapital Wohnung Bestand Beklagten kaufen ; anschließend hatte Berechnung Wohnung vorgelegt Mieteinnahmen Steuervorteile gedeckter monatlicher Aufwand Kläger DM ergab . Behauptung seien Vermittler falsch unvollständig beraten worden verlangen Kläger Rückabwicklung Kaufvertrages u.a. Feststellung Beklagte Ersatz Erwerb Wohnung erwachsenden weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist . Kläger haben zunächst Schriftsatz 31 . Dezember Durchführung Güteverfahrens staatlich anerkannten Gütestelle beantragt . E-Mail lag dort 31 . Dezember abrufbereit . Schriftsatz Gütestelle eingegangen ist hat feststellen lassen . nachfolgend erhobene Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Streithelfer Kläger Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält etwaige Schadensersatzansprüche Kläger positiver Vertragsverletzung Beklagten gekommenen Beratungsvertrages § . V.m . § Abs. verjährt bereits Ende zahlreiche Beratungsfehler bekannt gewesen seien . ausgenommen sei zwar Vorwurf Beklagte habe aufgeklärt Teil Kaufpreises verwendet würde Zinsen aufgenommene Vorausdarlehen subventionieren Mietpool Zuschuss gewähren . Jedoch beginne frist erst Kenntnis 25 . Beratungsfehlers bereits dann laufen Erhebung Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe zumutbar erscheine . sei hier Ende Fall gewesen . Ende laufende Verjährungsfrist sei gehemmt worden . schriftliche Antrag Einleitung Güteverfahrens 31 . Dezember Gütestelle eingegangen sei hätten Kläger bewiesen . übermittelte Textdatei sei Antrag Sinne § Abs. Nr. Verfahrensordnung Gütestelle Anträge vorgesehene Schriftform erfülle . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht Schadensersatzansprüche positiver Vertragsverletzung Beratungsvertrages etwaige Ansprüche Kläger Beklagte 1 . Januar unverjährt bestanden Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren unterliegen § . V.m . Art . § Abs. Satz . Weiter nimmt Berufungsgericht Rechtsfehler Frist kürzer ist streitgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist alten Rechts Wortlaut Übergangsregelung Art . § Abs. Satz zwar 1 . Januar berechnet wird Stichtag Beginn regelmäßigen Verjährungsfrist § aber allein maßgeblich ist zusätzlich subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. vorliegen müssen . entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 23 . Januar XI Veröffentlichung bestimmt ; . 7 . März . 2 . beanstanden ist ferner Annahme Berufungsgerichts Klage verfolgten Ansprüche seien verjährt Kläger 1 . Januar Kenntnis Beratungsfehlern Beklagten hatten grober Fahrlässigkeit kannten . Verjährungsfrist Beratungsfehler gestützten Ansprüche hat 1 . Januar begonnen ; ist Klägern Ablauf 31 . Dezember gehemmt worden . Zwar kann Einreichung Güteantrags Landesjustizverwaltung eingerichteten anerkannten Gütestelle Verjährung hemmen Bekanntgabe Antrags demnächst veranlasst wird Abs. Nr. . Berufungsgericht hat jedoch überzeugen vermocht schriftliche Antrag Einleitung Güteantrags rechtzeitig noch 31 . Dezember Gütestelle eingegangen ist ; Revision erhebt insoweit Einwendungen . 31 . Dezember Gütestelle eingegangene E-Mail genügte Antrag § Abs. Nr. geltenden Formerfordernissen war geeignet Verjährung hemmen . Form Güteantrag stellen ist richtet Tätigkeit jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften . können unmittelbar landesrechtlichen Bestimmungen Art . Bayerischen Schlichtungsgesetzes § Abs. Schlichtungsgesetz . V.m . § Abs. Satz Schiedsamtsgesetzes eigenen Verfahrensordnung Gütestelle vgl. § Abs. Brandenburgischen Gütestellengesetzes § Abs. Satz Hessischen Schlichtungsgesetzes ergeben . hier einschlägige Recht Landes bestimmt Landesverwaltung eingerichtete anerkannte Gütestellen Verfahrensordnung vorgehen müssen wesentlichen Teilen Verfahrensgang Schlichtungsgesetz entspricht § Abs. Nr. . Verfahrensordnung Klägern angerufenen Gütestelle sieht Feststellungen Berufungsgerichts § Abs. Güteverfahren schriftlich beantragen ist Verjährung Anspruchs gehemmt andere gesetzliche Folge Anrufung Gütestelle erreicht werden soll . Berufungsgericht ausgeht Schriftform gemeint ist näher liegen dürfte sog. prozessrechtliche Schriftform vgl. . 28 Juli § Abs. Satz Bezug genommen wird beispielsweise auch Übermittlung Telefax einschließt bedarf Entscheidung . Klägern gewählte elektronische Form wahrte Formen . Schriftform § hätte nur Verwendung qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestanden vgl. . prozessuale Schriftform kann nur dann elektronische Form ersetzt werden Rechtsverordnung zugelassen worden ist Abs. . Voraussetzungen fehlt hier . 3 . Rechtsfehlerhaft ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Ansprüche Kläger seien auch insoweit verjährt Beratungsfehler gestützt werden grobe Fahrlässigkeit erst Jahr bekannt geworden sind . Annahme regelmäßige Verjährungsfrist Anspruch positiver Vertragsverletzung Beratungsvertrages beginne unabhängig Zahl geltend gemachten Beratungsfehler gemäß Abs. bereits dann laufen Gläubiger so Beratungsfehler kenne Erhebung Klage zumutbar erscheine ist unzutreffend . Berufungsgericht stützt hierbei § Abs. . entwickelten Grundsatz Beginn Verjährung Ersatzansprüchen unerlaubter Handlung erforderliche Kenntnis Schaden Person Ersatzpflichtigen Allgemeinen vorliegt Geschädigten Erhebung Schadensersatzklage sei auch nur Form Feststellungsklage erfolgversprechend auch risikolos möglich ist . . vgl. . 14 . Oktober m.w . . Richtig ist zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Abs. . weitgehend auch Frage herangezogen werden kann Gläubiger § Abs. Nr. erforderliche Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners besitzt vgl. 5 . Aufl . Rdn . 25 ; Erman/Schmidt-Räntsch 11 . Aufl . § Rdn . . Berufungsgericht verkennt aber dargestellte Grundsatz Fall einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten ist besagt Verjährungsfrist beginnt Schadensersatzklage sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshandlungen Person stützen lässt . Frage lässt indessen ebenfalls Grundlage Rechtsprechung § . beantworten . werden gen auch gleichartig Teilakte natürlichen Handlungseinheit sind einheitlichen Vorsatz Schädigers beruhen Gesichtspunkt zusammenhängenden Gesamtverhaltens Einheit betrachtet . Vielmehr stellt Handlung eigene Schadensfolgen zeitigt Gesamtschaden beiträgt verjährungsrechtlich neue selbständige Schädigung erzeugt neuen Ersatzanspruch eigenem Lauf Verjährungsfrist vgl. 94 ; ; 83 ; Senat . 4 . März 262 ; Urt . 31 . Oktober ; . 26 . Januar . Grundsätzen bestimmt auch Beginn gemäß Abs. berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche Schuldner abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat hier Beratungsfehler vorzuwerfen sind vgl. § Rdn . . Gläubiger muss Fall unbenommen bleiben bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung selbst gestützte Klage Rückabwicklung Vertrages erfolgversprechend wäre hinzunehmen Gefahr laufen Ansprüche weiteren zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen verjähren beginnen . steht bereits Beratungsfehler ausreichen kann Rückabwicklung gesamten Vertrages erreichen . Pflichtverletzung ist weiteren Nachteilen Vermögen Gläubigers verbunden . rechtfertigt verjährungsrechtlich selbständig behandeln . kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist berechnet Beratungsfehler gesondert ; beginnt laufen Gläubiger Umstände insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt jeweilige Rechtspflicht -9- Aufklärung ergibt vgl. . 1 . April XI . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Auffassung Berufungsgerichts Beklagte sei verpflichtet gewesen Kläger aufzuklären Teil Kaufpreises verwendet werden würde Mietpool subventionieren Vorausdarlehen zahlenden Zinsen marktübliche Niveau senken ist Allgemeinheit haltbar . 1 . Rechtsprechung Senats ist Verkäufer Immobilie verpflichtet Kaufpreis enthaltenen Anteil Provisionen Vergütungen sonstige Leistungen hinzuweisen Senat . 8 . Oktober ; Urt . 13 . Oktober . vermag Erwägung Berufungsgerichts mithilfe Zinssubvention sei Klägern unrealistisch niedriger monatlicher Eigenaufwand vorgerechnet verschleiert worden Immobilienerwerb wirtschaftlich sinnvoll sei ändern . Berufungsgericht verkennt Verkäufer anders unabhängiger Vermögensberater verpflichtet ist Käufer Wirtschaftlichkeit Erwerbs Allgemeinen beraten insbesondere muss Rentabiltätsberechnung vorlegen Senat . 12 . Januar . ist Verkäufer Immobilie auch Beratung Käufers Kosten Finanzierungsmöglichkeiten steuerliche Vorteile Erwerbs übernommen hat grundsätzlich verpflichtet Wert Immobilie offen legen irrige Vorstellungen Verhandlungspartners Angemessenheit Kaufpreises korrigieren Senat . 15 . Oktober . Kernstück Beratungsleistung ist vielmehr Ermittlung monatlichen Eigenaufwands Käufers sog. Liquiditätsbetrachtung ; vgl. Czub . soll Käufer Möglichkeit überzeugen Objekt Mitteln erwerben halten können Senat . Berechnung muss auch Berücksichtigung Zeitpunkt Beratung absehbaren Entwicklungen zutreffend sein . besteht Verkäufer Verpflichtung interne Kalkulation finanzierenden Bank offen legen . Demgemäß ist gehalten Käufer hinzuweisen Teile Käufer Höhe bekannten Kaufpreises verwendet monatlichen Eigenaufwand senken . Beklagte war hier aber verpflichtet Subventionierung Zinsen Vorausdarlehen offenbaren Feststellungen Berufungsgerichts gesamte Laufzeit Darlehens erstreckte allenfalls ersten Jahre erfolgte . Kläger sehr viel längeren Zeitraum Zinsen Vorausdarlehens belastet waren erste Bausparvertrag war erst etwa Jahren zuteilungsreif führte nur Tilgung ersten Hälfte Vorausdarlehens durften schon Unklaren gelassen werden monatlicher Aufwand Ablauf Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist Abhängigkeit allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte vgl. . musste Beklagte offen legen fünfjährigen Zinsbindungsfrist zahlenden Zinsen marktüblich subventioniert waren . Andernfalls durften Kläger nämlich annehmen Vorausdarlehen marktüblichen Konditionen erhalten haben rechnen Belastung Differenz Abschluss Vorausdarlehens Ablauf Zinsbindungsfrist marktüblichen Zins veränderte . Lag zunächst vereinbarte Zinssatz aber Marktniveau mussten Zeitraum Ablauf Zinsbindungsfrist nunmehr auch Subvention Zinsen entfiel zusätzlichen Anstieg Belastung sinkendem Zinsniveau geringere Entlastung Zinszahlungen einkalkulieren . Hierüber musste Beklagte aufklären . Ansprüche Beratungsfehlers sind verjährt Kläger schon aufgeklärt worden sind monatlicher Eigenaufwand Ablauf Zinsbindung Vorausdarlehen allgemeinen Entwicklung Marktzinses deutlich erhöhen könnte gestützte Ansprüche Auffassung Berufungsgerichts verjährt sind . kann bisherigen tatrichterlichen Feststellungen ausgegangen werden Ansprüche unterbliebenen Aufklärung allgemeine Risiko nur fünfjährigen Zinsbindungsfrist Vorausdarlehen ergab verjährt sind . Berufungsgericht stellt insoweit lediglich Risiko erkennbar gewesen wäre Kläger Fachmann befragt hätten . bloße Erkennbarkeit Beratungsfehlers führt jedoch regelmäßige Verjährungsfrist Jahre beginnt . Erforderlich ist vielmehr Gläubiger Anspruch begründenden Umstände kennt grober sigkeit kennt § Abs. Nr. . hat Berufungsgericht festgestellt . wären Ansprüche Verschweigen Zinssubvention liegenden Beratungsfehlers selbst dann verjährt Kläger kurzen Zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine Risiko höheren Belastung bereits Jahr erkannt nur grober Fahrlässigkeit erkannt hätten . unterbliebene Aufklärung versteckten Zinssubvention ausgehende zusätzliche Risiko stellt nämlich eigenständigen Beratungsfehler . Zwar betreffen Beratungsfehler Ablauf Zinsbindungsfrist bestehende Gefahr zusätzlichen Belastung Kläger höherer Zinsen Vorauszahlungsdarlehen . jeweiligen Ursachen sind jedoch grundverschieden . allgemeine Risiko beruht kurzen Zinsbindungsfrist vorhersehbar ist Marktzins Jahren entwickelt . Zinssubvention ergebende Risiko geht hingegen Entscheidung Beklagten Eigenaufwand Kläger Art verstecktes Disagio senken allerdings gesamte Laufzeit deutlich kürzeren Zeitraum . beruht Dauer Zinsbindungsfrist wird lediglich auch zufällig Zeitpunkt offenbar . Dauer Zinsbindungsfrist abgrenzbaren Beratungsmangel handelt wird zuletzt deutlich auch Käufer kurzen Zinsbindungsfrist ergebende allgemeine Risiko höheren Zinsbelastung bekannt ist gesonderte Aufklärung verborgen bleibt errechnete monatliche Eigenaufwand ersten Jahren heruntersubventioniert " ist . 2 . Beklagte Klägern ferner verschwiegen haben soll Teil Kaufpreises verwendet werden würde Mietpool subventionieren begründet dargestellten Gründen genommen ebenfalls Beratungsfehler . Allerdings weisen Zuschüsse Mietpool bereits Abschluss Kaufvertrages Verkäufer bekannten Schieflage befand Verkäufer Pflicht verletzt hat Käufer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Mietpools verbundene Unsicherheit Berechnung monatlichen Eigenaufwands eingestellten Mietpoolausschüttungen aufzuklären . Feststellungen Berufungsgerichts sind Ansprüche Beratungsfehlers allerdings verjährt Klägern " desaströse Einnahmesituation " Mietpools schon bald Erwerb bekannt geworden ist lange 1 . Januar gewusst haben Angaben Vermittlers Mietpoolausschüttungen unrichtig waren . Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung