BESCHLUSS 17 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Streithelfer Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird zurückgewiesen . Streithelfer tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Ausnahme Klägern entstandenen Kosten . beträgt € . Gründe : Kläger sind Eigentümer Grundstücks 60er Jahren 20 . Jahrhunderts erschlossenen Baugebiet . Grundstücks Kläger liegt Waldgrundstück Beklagten . befindet Bachlauf durchgängig Wasser führt . wird Grundstück Beklagten ausgehendes Straße verlegtes Rohrsystem Oberflächenwasser Entwässerungssystem Straße abgeleitet . Leitung wurde Beklagten hergestellt ; Streithelfer Wasserverband früheren Eigentümern tiefer gelegenen Grundstücke Grund Gemeinde Rechtsvorgängerin Streithelferin übernommenen Verpflichtung Erschließung Baugebiets angelegt wurde ist streitig . Juni kam Starkregen Überflutung Erdmassen Hang abrutschten Mure auch Grundstück Kläger gelangten . Parteien angegriffenen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen Berufungsgerichts bestand Ursache wild abfließende Wasser Grundstück Beklagten befindlichen Einlauf Rohrsystem Schutz Verstopfung ungeeignetes Gitter angebracht war u.a. Laub zugesetzt hatte . verstopfte Gitter wäre Rohrsystem Lage gewesen Überflutung tiefer liegenden Grundstücke abzuleiten . Schadensereignis ist Einlauf Rohrsystem Streithelfer verlegt anderen Einlauf versehen worden . Kläger Abrutschen Erdmassen Schaden Grundstück Höhe € entstanden ist haben Beklagten Ersatz Betrags verlangt Wasserverband Stadtgemeinde Stadtwerken Streit verkündet . Landgericht hat Klage Höhe € zzgl. Zinsen stattgegeben Oberlandesgericht hat abgewiesen . Streithelfer wollen Nichtzulassungsbeschwerde Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erreichen . II . Berufungsgericht Entscheidung . veröffentlicht ist verneint Anspruch Kläger Ausgleich Gemisch Sand Steinen Schlamm entstanden Schäden . Anspruch § Abs. Satz bestehe Beklagte Naturereignis zurückgehende Beeinträchtigung Grundstücks Kläger eigene Handlungen ermöglicht noch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt habe . Beklagte habe Rohrleitung angelegt ziehe Nutzen . sei auch Unterhaltungspflicht Eigentümers fließenden Gewässern befindlichen Anlagen § Zustand verantwortlich . Unterhaltungspflicht könne allein Eigentum § § Grundstück befindlichen Teilen Anlagen abgestellt werden Eigentümer Befugnis habe Bestand Zustand Anlage einzuwirken . So liege hier Beklagte Grund Beschränkungen Eigentums Wasserecht § Abs. Nr. aF jetzt § Abs. Nr. berechtigt gewesen sei bauliche Änderungen Rohrleitung Anbringen anderen Blättern anderen Waldabfällen zusetzenden Gitters Rohreinlauf vorzunehmen . Beklagte habe lediglich Anlage Grundstück dulden . Beklagte sei auch Verletzung Verkehrssicherungspflicht § Abs. Klägern Schadensersatz verpflichtet . treffe Unterhaltungspflicht Anlage . vorgetragen ersichtlich sei anderes Gitter montiert worden wäre ergebe Schadensersatzpflicht Beklagten auch Umstand Jahren umgefallene Gitter Einlauf wieder aufgestellt habe . . Nichtzulassungsbeschwerde Streithelfer ist zurückzuweisen . 1 . Revision ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Fall vorgetragenen Abweichung Berufungsurteils Entscheidungen Oberverwaltungsgerichts ; Urteil 7 . Juni veröffentlicht Oberlandesgerichts Urteil 28 . April veröffentlicht Auslegung § zuzulassen . gerügte Abweichung ist entscheidungserheblich . Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen Inhalt Umfang Wasserrecht ergebenden Pflichten Eigentümers Anlage oberirdischen Gewässer stellen hier . Rechtsstreit ist vielmehr Ergebnis richtig entschieden Klägern nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § Abs. Satz noch Schadensersatzanspruch § Abs. Verletzung Verkehrssicherungspflicht zusteht . 2 . ist bereits zweifelhaft Vorinstanzen angenommen haben Beklagte § Abs. Eigentümer Teile angelegten allein Schutz anderer Grundstücke dienenden Rohranlage ist Grundstück befinden . könnte Anlage auch selbständiges Eigentum § Abs. Satz bestehen . Frage bedarf hier jedoch Entscheidung angegriffene Berufungsurteil jedenfalls anderen Gründen Ergebnis richtig ist . Ausgleichsanspruch § Abs. Satz Kläger Beklagten besteht . Anspruch setzt Eigentümer Grundstücks Störer Sinne § Abs. Beeinträchtigung anderen Grundstücks verantwortlich ist vgl. Urteil 18 . April ZR 1/90 . ereignisse ausgelösten Störungen hier Schlammlawine Starkregen sind Eigentümer Grundstücks nur dann zuzurechnen eigene Handlungen ermöglicht hat Beeinträchtigung erst pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist Senat Urteil 2 . März 266 ; Urteil 18 . April ZR 1/90 aaO . So verhält jedoch Einlass Dritten Schutz Übertritt Wassers tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrleitung ordnungsgemäß errichtet erhalten gewartet worden ist . Eigentümer höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet Erhaltung Reinigung Abflusses ausreichenden Schutz tiefer gelegenen Grundstücke sorgen Urteil 18 . April ZR 1/90 ; vielmehr haben grundsätzlich Eigentümer Schutz Grundstücke kümmern berechtigt sein können höher gelegenen Grundstück erforderlichen Schutzmaßnahmen etwa Anlegen Rohres Schutz bebauten Grundstücke wild abfließendem Oberflächenwasser ergreifen Urteil 18 . April ZR 1/90 aaO . Befugnis Errichtung Rohranlage höher gelegenen Grundstück Schutz tiefer gelegenen Baugebiet gelegenen Grundstücke kann allerdings auch Unternehmen Entwässerung zustehen behördliche Anordnung begründet werden vgl. § . gesetzliche Pflicht Eigentümers oberliegenden Grundstücks Schutze tiefer gelegenen Grundstücke errichteten Anlagen erhalten wird auch Wasserrecht § ; jetzt geregelt § begründet . genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen Gewässer Beeinträchtigungen schädliche Gewässerveränderungen Anlagen oberirdischen Gewässern verhindern jedoch benachbarte Grundstücke Anlage austretendem Anlage abgeführtem wild abfließendem Oberflächenwasser schützen vgl. OLG Urteil 31 . Januar . . Beklagte ist auch Verletzung Verkehrssicherungspflicht Klägern § Abs. Schadensersatz verpflichtet . ist Sache geschädigten Eigentümer Streithelfers kümmern allein Schutz tiefer gelegenen Grundstücke Nutzung gefährlichen unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienende Rohranlage geeigneten Zustand befindet . 3 . Nichtzulassungsbeschwerde Zusammenhang Anspruch § Abs. gerügte Verletzung Art . Abs. GG liegt offensichtlich . Berufungsgericht Parteivortrag Feststellungen Sachverständigen übergangen hätte ist aufgezeigt ersichtlich . ist lediglich Rechtauffassung Kläger Streithelfer gefolgt Beklagte Grundstückseigentümer Verwendung ungeeigneten Schachtabdeckung Rohranlage verantwortlich gewesen sei . vermag Vorwurf Verletzung Art . Abs. GG begründen Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Gericht zwar Kenntnisnahme Erwägung Entscheidung verpflichtet hier überdies unrichtigen Rechtsansicht Partei folgen vgl. 1 12 ; 1 . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.12.2012 Czub