NAMEN Verkündet : 14 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Buchst . Abs. ; § Aufhebung " Anordnung Nr. " 14 November erfolgte staatliche Treuhand-Verwaltung Vermögenswerte Bürgern Genehmigung verlassen hatten steht Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche . . 14 . Januar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 14 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Tropf Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger waren ehelicher Vermögensgemeinschaft Grundbuch Eigentümer Einfamilienhaus bebauten stücks eingetragen . Kläger verließ Jahre Genehmigung . notariellem Vertrag 24 November verkauften Klägerin Vertretung Eheleute S. " Bereichsleiterin Rat Stadt scil . Kläger Grundstück . Antrag " Rats Stadt " 7 . Juni stellte Urkunde 18 . Juni rückwirkend 1 November Anordnung Nr. Behandlung Vermögens Personen 10 . Juni verlassen 20 . August . S. Treuhänder " Miteigentumsanteil " Klägers Grundstück . 20 . Juni wurden Eheleute Eigentümer Grundbuch eingetragen . Kläger haben Eheleute Übereignung Grundstücks später Grundbuchberichtigung Räumung Herausgabe Anspruch genommen . wurden Beklagten erster Instanz Prozeßbevollmächtigtem zweiter Instanz Verkehrsanwalt vertreten . hatte auftragsgemäß Amt Regelung offener Vermögensfragen beigezogenen Grundakten Einsicht genommen . Klage blieb erfolglos . Oberlandesgericht ging Rat Stadt Beurkundung Kaufvertrags Treuhänder Vermögen Klägers bestellt war . wirklichen Zeitpunkt Bestellung hatte Beklagte vorgetragen . Kläger nehmen Beklagten schuldhafter Verletzung Anwaltsvertrags Schadensersatz Anspruch . haben beantragt Zahlung DM Zinsen bereits aufgewandte Kosten Vorprozesses Freistellung Gerichtskosten Vergütungsanspruch zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verurteilen festzustellen Beklagte Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist entstanden ist Vorprozeß Vortrag unterlassen hat Rat Stadt sei 24 November Treuhänder " " Klägers bestellt gewesen . Klage ist Instanzen erfolglos geblieben . Hiergegen richtet Revision Kläger . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht stellt Bezugnahme Entscheidungsgründe Urteils erster Instanz Bestallungsurkunde 18 . Juni Beklagten eingesehenen Akten befunden habe . ist Auffassung Rechtsstreit Käufern anderen Ausgang genommen hätte Beklagte Zeitpunkt Urkunden ausgestellt wurden Gericht vorgetragen hätte . Übereinstimmung Vorinstanz verneint aber Ursächlichkeit Unterlassung entstandenen Schaden nunmehrigen Rechtsprechung Käufer erhobenen Ansprüche Rechtsweg Zivilgerichten verschlossen sei . Kläger seien Geltendmachung Rückübertragungsanspruchs Veräußerung Vermögenswertes staatlichen Verwalter Dritte Abs. Buchst . VermG verwiesen gewesen . hält Angriffen Revision stand . II . 1 . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen § Abs. Buchst . VermG . Beurkundung Kaufvertrags Eheleuten stand Grundlage mehr Verhängung Treuhandverwaltung Vermögenswerte Klägers 2 . Anordnung Nr. war § Anordnung Regelung Vermögensfragen 11 November S. Wirkung 14 November Kraft gesetzt worden . verkennt Berufungsgericht zwar meint aber entscheidend sei Zeitpunkt Ausreise Klägers staatliche Verwaltung Grundlage Anordnung Nr. möglich Rat Stadt tauglicher Verwalter gewesen sei . Allein Möglichkeit Vermögenswert Klägers staatliche Verwaltung genommen werden konnte reicht indessen Rechtsprechung Senats ebenso BVerwG Buchholz § Nr. ; Urt . 29 . April . Tatbestand § Abs. Buchst . VermG könnte allenfalls dann erfüllt angesehen werden Berufungsurteil erörtert bereits 7 November Bezugnahme Anordnung Nr. erfolgte Bevollmächtigung S. Abschluß Grundstückskaufvertrags Treuhänderbestellung ansehen wollte . konnten Urkunde 18 . Juni vorgenommene Rückdatierung Treuhänderbestellung 1 November also Zeitpunkt Außerkrafttreten Anordnung Nr. Wirkungen Verwaltung mehr herbeigeführt werden . Sollte Erklärung 17 . Mai Inkrafttreten Kommunalverfassung mehr bestehenden Rates neu entstandenen Stadt überhaupt zuzurechnen vgl. Art . § Abs. so ging inhaltlich Leere . vermögensrechtlichen Wirkungen Vollmachtserteilung können Ergebnis offen bleiben Berufungsgericht läßt weiterhin sichtigt Restitutionstatbestand Rechtsprechung Verwaltungsgerichte bereits Veräußerung Vermögenswertes erfüllt ist . Veräußerung führt Anordnung Verwaltung begonnene Unrecht vgl. Senat vertieft . Restitutionstatbestand setzt eigenständiges Handeln staatlichen Verwalters Entzug Eigentums Vermögenswert gerichtet sein muß . Vermögensunrecht liegt Verwalter Veräußerungsgeschäft rechtlich Teilnahme möglich war nur mitgewirkt hat aber Geschäft selbst betreiben BVerwG 522 ; . Vortrag Parteien Tatsacheninstanzen ergibt Anhaltspunkt Rat Stadt Verkauf betrieben insbesondere Sinne chung Verwaltungsgerichte " Eigentums Klägers bemächtigt " hätte . 2 . übrigen besteht Anlaß Kläger Berufung zivilrechtliche Mängel Kaufvertrags Restitutionstatbestandes Abs. VermG versagen . Vorrang Vermögensgesetzes ist Rechtsprechung Senats sozialverträglichen Ausgleichs Rückerstattungsinteresse Berechtigten Schutz redlichen Erwerbs gerechtfertigt Gemeinsamen Erklärung 15 Juli Anlage Einigungsvertrags angelegt ist § Abs. VermG gesetzlichen Ausdruck gefunden hat . Sinne Vorschrift Vermögenswert redlich erworben hat genießt nur Rückerstattungsanspruch selbst auch Ansprüchen Berechtigten Schutz zurückzuführen sind Schädigungshandlung gehalt auch noch zivilrechtlichen Mangel leidet . besondere Schutz findet aber dort Grenzen fehlerhafte Erwerb auch System funktionierenden Sozialismus Bestand gehabt hätte . Fällen ist Erwerb allgemeinen Verkehrsrisiko belastet Erwerb Unrechtshandlung zurückführt teilt Rechtsverkehr teilgenommen hatte . Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben nur Mängel Zusammenhangs Unrecht typischer Weise hierbei aufgetreten sind Bestand Erwerbs gefährdet hätten . zeitliche Grenze Umstände gestützte Vertrauen Erwerbers hat Senat allgemein " Umbruch Herbst " angesehen . Vermögensgesetz ursprünglichen Fassung setzte 18 . Oktober Rücktritt Stichtag Zeitpunkt war redlicher Erwerb Grundstücken Gebäuden ausgeschlossen . kann Ergänzung Vorschrift 2 . Vermögensrechtsänderungsgesetz 14 Juli . S. insbesondere Einbeziehung Erwerbs Grundlage Verkaufsgesetzes 7 . März . S. sozialverträglichen Ausgleich Abs. Satz Buchst . VermG mehr allgemein ausgegangen werden . Andererseits bietet zeitliche Öffnung redlichen Erwerbs Anlaß Geschäftsmängel Umbruchs Verhältnisse Herbst zwischenzeitlich allgemeinen Verkehrsrisiko zählten Beachtung Zivilrecht auszuschließen . würde verkennen redliche Erwerb erster Linie dient Rückgängigmachung wirksamer Unrechtsgeschäfte Vermögensgesetz erst ermöglicht sozialverträgliche Grenzen setzen . ist vielmehr abzustellen aufgetretene Mangel neuen tatsächlichen rechtlichen Bedingungen Erwerb erschüttert hätte . ist Bestellung staatlichen Verwalters ungenehmigten Verlassens Aufhebung Anordnung Nr. Fall . Abkehr Vermögensrepressalie war rechtlich Ausdruck gesellschaftlichen Veränderungen Zuge Sturzes Regierung Öffnung DDR-Grenzen 9 November vollzogen hatten . gerichtlichen Durchsetzung Mangelfolgen stand Rechtswirklichkeit beherrschendes Staatsinteresse Aufrechterhaltung rechtswidrig geschaffenen Vermögenslage Wege . Sicht liegt auch Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts zugrunde Nichtbeteiligung Westeigentümers Enteignungsverfahren vgl. Senat Zeit 18 . Oktober anders Zeit rechtlichen Erfolg Enteignung hindernden Mangel ansieht . Darstellung Einzelabschnitte Umbau Verfassung Gesetz Endzeit Entscheidung Bundesverwaltungsgerichts 28 . April wird Bezug genommen . 3 . Restitutionstatbestand § Abs. VermG unlautere Machenschaften hat Berufungsgericht Recht näher befaßt . Kaufvertrag Eheleuten ausreisebedingt insbesondere zurückzuführen gewesen wäre Klägerin verlassen wollte ist Tatsacheninstanzen vorgetragen worden . ausreisebedingten Veräußerung Verkündung Anordnung Regelung Vermögensfragen Gesetzblatt 23 November käme Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts Senat anschließt Annahme unlauteren Machenschaft nur noch -9- nahmsweise nämlich Hinzutreten besonderer Umstände hier ersichtlich ist Betracht . . Sache ist Endentscheidung reif anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Feststellungen Berufungsgerichts Revision günstig hinnimmt ist zwar schuldhaften Verletzung Anwaltspflichten Beklagten auszugehen . auftragsgemäß eingesehenen Akten befindliche Bestallungsurkunde nachträglich erstellt worden war hätte Beklagten auffallen müssen . Zeitpunkt Anordnung Nr. mehr Kraft war hätte Beklagten Anwalt bekannt sein müssen . Schwierigere Rechtsprechung noch klärende Fragen Überleitung DDR-Rechts stehen insoweit Raume . Schadenspositionen Befreiungsansprüchen zugrundeliegen sind unstreitig . Feststellungsantrag hat Schaden Gegenstand Klägern negativen Ausgang Restitutionsverfahrens streitige Grundstück entsteht . Auch begegnet rechtlichen Bedenken . Beklagte hat aber Vortrag Eheleute prozeß eigen gemacht Urkundstermin 24 November habe notariell beurkundete Verkaufsvollmacht Klägers Klägerin vorgelegen sei Gegenstand Verhandlung gemacht Notarin vorgelesen worden . Trifft kommt Genehmigung vollmachtlosen Handelns S. Kläger vertreten Klägerin § Frage . Wenzel Tropf