NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger war Erwerb Immobilien Zweck Kapitalanlage interessiert . anderweit verklagten Vermittler B. langte Kenntnis Immobilien Wohnpark . schloß Oktober November Beklagten notarielle Kaufverträge Wohnung Nr. Preis DM Wohnung Nr. Preis DM . Kaufpreis Wohnung Nr. zahlte Kläger . Februar wurde Eigentümer Wohnung Nr. Grundbuch eingetragen . Kaufpreis Wohnung Nr. zahlte Kläger . Schreiben 26 November erklärte Kläger Anfechtung Kaufverträge arglistiger Täuschung . strebt Rückabwicklung Kaufvertrags Wohnung Nr. Feststellung Unwirksamkeit Kaufvertrags Wohnung Nr. . hat behauptet Wohnungen überteuert verkauft worden seien . Bewertungsgrundlagen hätten falsch erwiesen . Wohnung Nr. sei Wirklichkeit nur DM wert gewesen Wohnung Nr. nur DM . Wohnungen seien erheblichem Umfang renovierungsbedürftig versichert worden sei Wohnungen seien gerade renoviert worden . Auch seien derzeit noch verschiedene Verwalter tätig Hausgelder verteure . hätten Geschäftsführer Beklagten auch gewußt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Klageanspruch . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Nichtigkeit Kaufverträge . Kläger habe schon schlüssig dargetan Wohnungen weit Wert verkauft worden seien . Behauptungen seien Luft gegriffen . Kläger habe dargelegt Beklagten vorgelegtes Gutachten unrichtig sein solle . habe dargelegt werden müssen . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes kann Rechtsgeschäft guten Sitten verstoßen § Abs. nichtig sein auffälliges Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besteht weitere Umstände hinzutreten insbesondere Begünstigte verwerflicher Gesinnung gehandelt hat . ist insbesondere dann Fall begünstigte Vertragspartner schwächere Lage anderen Teils bewußt Vorteil ausnutzt leichtfertig Einsicht verschließt nur Unkenntnis wahren Verhältnisse ungünstigen Vertrag einläßt . Ist Mißverhältnis besonders grob so ist allein Schluß bewußte grob fahrlässige Ausnutzung Vertragspartner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes verwerfliche Gesinnung zulässig . besonders groben Mißverhältnis ist auszugehen Wert Leistung knapp doppelt so hoch ist Wert Gegenleistung Begünstigten vgl. nur Senat w. ; . 5 . Oktober . tatsächliche Vermutung kann aber besondere Umstände erschüttert sein Schlußfolgerung verwerfliche Gesinnung eröffnen . Umstände können namentlich sachgerechten Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen Ermittlung Umständen angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben etwa fehlerhaften Verkehrswertgutachten Grundlage Kaufpreisbemessung Senat ; . 21 . März 19 Juli . 2 . Grundsätze hat Berufungsgericht angewendet Kläger schon grobe Mißverhältnis Kaufpreis Grundstückswert schlüssig dargelegt habe . hat Berufungsgericht aber Revision Erfolg rügt Anforderungen Substantiierung Klagevortrags überspannt . auch Berufungsgericht Ansatz verkennt ist Sachvortrag Begründung Klageanspruchs schlüssig Prozeßstoff erheblich Kläger Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind Klage geltend gemachte Recht Person Klägers entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind . Gericht muß Lage sein Grund tatsächlichen Vorbringens entscheiden gesetzlichen Voraussetzungen Bestehen geltend gemachten Anspruchs vorliegen . Sachvortrag bedarf Hinblick Erwiderung Gegners nur dann Ergänzung Einlassung unklar wird mehr Schluß Entstehung geltend gemachten Rechts zuläßt . Beweisaufnahme bestrittenen erheblichen Vorbringen darf abgelehnt werden Behauptung konkret genug ist Stellungnahme Gegners ermöglichen Erheblichkeit Vorbringens beurteilen . 22 November 20 . September jeweils w. . Umfang Darlegungslast ist Grad Wahrscheinlichkeit Sachverhaltsschilderung Bedeutung . 8 . Mai ; 14 . Juni NJW-RR . . . Richtig ist zwar rechtliche Ansatz Berufungsgerichts Zivilprozeß Rechtsmißbrauchs unzulässig ist Behauptung greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten Sachverhalts willkürlich Geratewohl gleichsam " Blaue " aufzustellen vgl. . 8 November ; Urt . 13 . März ; Urt . 1 Juli . Annahme mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten ; oftmals wird Partei erspart bleiben Zivilprozeß Tatsachen behaupten genauen Kenntnisse haben kann Lage Dinge aber wahrscheinlich hält . 25 . April . Regel wird nur Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte Vorwurf Behauptung " Blaue " rechtfertigen können . 25 . April aaO . gemessen überspannt Berufungsgericht Anforderungen Vorbringen Klägers . ist zwar einzuräumen Kläger erster Instanz objektiv bestehendes grobes Mißverhältnis Leistung Gegenleistung Verträgen zwar behauptet näher erläutert hat . zweiter Instanz hat indessen vorgetragen Wohnung Nr. Kaufpreis DM nur DM Wohnung Nr. Kaufpreis DM nur DM wert Umstand Organen Beklagten auch bekannt gewesen sei . Behauptung wäre nur dann unbeachtlich Angaben ersichtlich Luft gegriffen wären . ist Revision Recht hinweist Fall . Kläger hat Berufungsbegründung Beklagtenseite vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt dargelegt Fehler sieht . sollen auch näher erläutert wird angesetzten Ertragswert liegen Gutachten guter Erhaltungszustand vorausgesetzt werde wohingegen Wirklichkeit erheblicher Sanierungsbedarf bestehe . Vortrag wird Wissen Zeugen gestellt Geschäftsführer Fa. Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH verwaltet betreut Sachkenntnis haben sollen . wird Sachverständigenbeweis angeboten . Annahme Berufungsgerichts brauchte Kläger noch intensiver Einzelheiten Preisbildung zugrundeliegenden Wertgutachtens auseinanderzusetzen . Gutachten ist sonderlich ausführlich bietet kaum Ansatzpunkte sachliche Auseinandersetzung Kläger auch genutzt hat . Auch genügte Kläger Sicht wesentlichen Einwänden auseinandersetzte Kaufanreiz qualifizierte . Kläger kann auch entgegengehalten werden Vortrag unterschiedlichen Kaufpreise unterschiedlichen Wohnungen unstimmig sei . Kläger will gerade geltend machen jetzt Erhaltungszustands wertmäßig nahezu gleichwertig geworden sind . Vorbringen Klägers läßt auch entgegenhalten nur lage gegangen sei . steht Annahme Sittenwidrigkeit vornherein . gilt auch Bereitschaft Klägers Vergleichsvorschlag Landgerichts folgen . Bereitschaft Partei Annahme Vergleichsvorschlags Gerichts hängt entscheidend Partei Vorschlags Prozeßaussichten beurteilt . Rückschlüsse Wert Wohnungen Abschluß streitig gewordenen Kaufvertrags war läßt Bereitschaft . 3 . Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Durchführung Beweisaufnahme Höhe Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat ist Berufungsurteil aufzuheben Sache Nachholung erforderlichen Feststellungen Berufungsgericht zurückzuverweisen . Wenzel Tropf Schmidt-Räntsch