NAMEN Verkündet : 18 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 18 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 15 . Zivilsenats 28 . Oktober insoweit aufgehoben Hauptantrag Feststellung Gegenstand hat . Umfang wird Berufung Klägerin Urteil Einzelrichters 4 . Zivilkammer Landgerichts 30 . März zurückgewiesen . Hilfsanträge wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Jahr kaufte Klägerin Beklagten DM jahrzehntelang Großreparaturbetrieb Kraftfahrzeuge genutztes Grundstück . Beklagten verpflichteten vermuteten Altlasten Erstattung Pauschalbetrages DM Klägerin beseitigen Ergebnis Altlastenfreiheit garantieren . Untersuchung erhebliche Verunreinigungen Mineralölkohlenwasserstoffen ergeben hatte kam Februar ergänzenden notariellen Abfindungsvereinbarung Parteien Sanierungskosten Beklagten Bereich damals geplanten Baugrube Zahlung Betrages DM begrenzten Beklagten Entsorgungsforderungen Klägerin Ende Einrede Verjährung verzichteten . Beklagten begannen Herbst Entsorgung . Hinblick weitere Untersuchungsergebnisse behördliche Stellungnahme wurde aber abgeschlossen . Ende lehnten Beklagten Verlängerung Verjährungsverzichts ; Einigung weitere Vorgehen kam . Dezember erhobenen Klage verlangt Klägerin Hilfsanträgen Feststellung Verpflichtung Beklagten Beseitigung vorhandenen Altlasten ehemaligen Baugrube entsprechenden Garantiepflicht Schadensersatzleistung Verzug Erfüllung Verpflichtung . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Entscheidung aufgehoben Rechtsstreit richt zurückverwiesen . Hiergegen richtet Revision Beklagten . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt erforderliche Bestimmtheit Feststellungsklage verlange Rechtsverhältnis Feststellung begehrt wird so genau bezeichnet werde Gericht bejaht verneint werden könne Umfang Rechtskraft Entscheidung Ungewißheit verbleibe . Klägerin habe vertragliche Verpflichtung Beklagten eindeutig bestimmt Feststellung Verpflichtung begehre gesamten Grundstück Ausnahme Bereichs Baugrube Kosten verseuchten Boden Gebäudeteile entfernen entsorgen so Belastung stärker gegeben sei . Lage Baugrube Verpflichtung ausgenommen sei werde Antrag Klägerin vorgelegten Pläne Skizzen Bestandteil Urteils gemacht werden könnten hinreichend bestimmt . Selbst dort angegebenen Maße zentimetergenau sein sollten sei Antrag hinreichend bestimmt auch etwaigen Entsorgungsmaßnahmen technischen Gründen zentimetergenau gearbeitet werden könne . vorrangige Leistungsklage sei Klägerin möglich zumutbar erst Durchführung Entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse Umfang verseuchtes Material anfalle entsorgt werden müsse . Ausführungen halten Revision nur Teil stand . II . Klage ist Hauptantrag 2 . Hilfsantrag 3 . zulässig . 1 . Klägerin zuletzt gestellte Feststellungsantrag . ist unzulässig . Antrag entbehrt allerdings erforderlichen Bestimmtheit . dahinzielende Rüge Revision ist unbegründet . Klageantrag muß Rechtsverhältnis Bestehen Nichtbestehen festgestellt werden soll so genau bezeichnen Identität Umfang Rechtskraft begehrten Feststellungsanspruchs Ungewißheit herrschen kann . 10 . Januar . genügt Feststellungsantrag 1 . Rechtsverhältnis Bestehen Klägerin festgestellt haben will nämlich Verpflichtung Beklagten Grundstück Altlasten befreien ist hinreichend genau bezeichnet ; bezweifelt auch Revision . aber ist Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. Genüge getan . Beseitigungsanspruch vertraglichen Vereinbarungen Umfang Grenzen gesetzt sind betrifft Zulässigkeit Begründetheit Klage vgl. . 22 . September VersR . Auch übrigen Bedenken Revision Festlegung Bereichs ehemaligen Baugrube beantragten Feststellung Entsorgungsverpflichtung ausgenommen wird haftigkeit Manipulierbarkeit Bauzeichnungen sind Ergebnis berechtigt . Revision hat jedoch Erfolg Klägerin Umfang Feststellungsantrags Gegenstand Hilfsantrags gemachte Leistungsklage erheben kann Grund Feststellungsinteresse fehlt . Berufungsgericht Hilfsantrag unbestimmt hält erst Zuge konkreten Entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse Umfang kontaminierter Boden entsorgt werden müsse betrifft Zulässigkeit Antrags Art Durchführung geschuldeten Leistung Belieben Schuldners steht . Insoweit unterscheidet Fall Entscheidung . Zivilsenats 4 . Juni zugrundliegenden . Dort waren Schadstoffe Erfordernisse Möglichkeiten Beseitigung erst Laufe Berufungsverfahrens festgestellt worden . ging dort Schadensersatzanspruch hier vertraglicher Beseitigungsanspruch Streitgegenstand bildet . Beklagten Umfang Antrags Leistung allerdings verpflichtet sind ist Frage Begründetheit Anspruchs . 2 . Antrag Feststellung Verpflichtung Beklagten Verzögerungsschaden ersetzen ist zulässig . Revision meint Beklagten befänden Verzug ausdrücklich Leistungsbereitschaft erklärt hätten Leistung erbringen konnten Klägerin Zustimmung Vorlage geschuldeter Unterlagen abhängig gemacht habe hat Zulässigkeit allenfalls Begründetheit Feststellungsantrags Bedeutung . geltend gemachte Anspruch tatsächlich verjähren drohte ist Zulässigkeit ebenfalls Belang Beklagten Verlängerung Verzichts Einrede Verjährung ausdrücklich abgelehnt haben so allein Grunde Feststellungsinteresse besteht . angefochtene Urteil teilweise Bestand hat war auch übrigen Sache einheitlicher Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen . Wenzel Tropf